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Nassauische

Allgemeine Zeitung.

â 139» Donnerstag den LL Juni 18419»

Die Nass. Allg. Zeitung erscheint zweimal, die Beiblätter einmal täglich, mit Ausnahme des Sonntags. Der vierteljährige Pränume- rationspreis ist in Wiesbaden 3 fl., für den Umfang des HerzogthumS Nassau, des GroßherzogtkumS und Kurfürstenthums Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 3 fl. 30 fr., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tariâfchen Verwaltungsgebietes Sfl. 40 fr. Jnsera te werden die dreisvaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellen- berg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Beim Herannahen des neuen Quartals bitten wir die Bestellungen auf unsere Zeitung möglichst frühzeitig machen zu wollen, damit wir im Stande sind, von vornherein vollständige Exemplare zy liefern.

Die Expedition der Aass Allg. Zeitung.

Li e 6 e r f i $ t.

Amtlicher Theil.

Die Uebcrlassung der Kirchen zu Volksversammlungen betr.

Weitere Vertagung der <Stiiuin Versammlung.

Antwort des Staatöministeriums auf die Forderungen der

Idsteiner Deputation.

Nichtamtlicher Theil.

Soll Nassau sich für die NeichSverfassung schlagen? Deutschland. Idstein (Die Landesversammiung). Darmstadt (Die

Kriegsoperationen). München (Die Rheinpfalz). Berlin (Die

Mission deS Prinzen Von Preußen. Preßprozeß). Wien (Konzen-

. trirung der österreichisch-ungarischen Armee).

Niederlande. Vom Niederrhein (Die Zivilliste des Königs). Nachschrift.

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Amtlicher Theil.

Der bischöfliche Kommissarius Geheimer Kirchenrath Dr. Wilh elmi an Herrn Dekan N. N.

Den Gebrauch der Kirchen zu außergotteS- dienstlichen Versammlungen betreffend.

In neuester Zeit ist der Fall vorgekommen, daß evangelische Kirchen zu Zwecken, die der eigentlichen Bestimmung dieser Gebäuden fremd sind, wie zu Volksversammlungen u. dgl. ge- braucht worden sind. Da überdieß bei solchen Gelegenheiten nicht selten alle Rücksichten, die man einem solchen Orte schul, dig ist, außer Acht gelassen worden sind, so hat der erste Senat Herzoglicher Landes-Regierung, welchem die obere Leitung der evangelischen Kirchen-Angelegenheiten obliegt, beschlossen, den Gebrauch der Kirchen zu solchen Zwecken fernerhin nicht mehr zu gestatten.

Indem ich Sie dem mir deßhalb ertheilten Auftrage zu­folge hiervon in Kenntniß setze, ersuche ich Sie, alle Geistlichen und Kirchenvorstände Ihres Dekanats hiernach zu bedeuten. Wo Anforderungen in dieser Beziehung an die Geistlichen oder die Kirchenvorstände gemacht werben, haben dieselben solche, von wem sie auch kommen mögen, zurückzuweisen.

Wiesbaden, den 9. Juni 1849.

Die neueste Nummer deSVerordnungsblatts für das Herzogthum Nassau" enthält folgende Aktenstücke:

Die Vertagung der Sitzungen der Stände- versammlung betreffend.

Auf den Antrag Unseres Staatsministeriums haben Wir beschlossen, die Sitzungen der Ständeversammlung, welche

durch Unsere Entschließung vom 8. Juni d. I. auf acht Tage unterbrochen worden ist, auf weitere vier Wochen, und zwar bis zum 14. Juli d. I., zu vertagen.

Mit der Vollziehung des gegenwärtigen durch das Ver­ordnungsblatt zu verkündenden Beschlusses ist Unser StaatS- ministerium beauftragt.

So gegeben Biebrich, den 11. Juni 1849.

(L. S.) Adolph, Herzog zu Nassau.

vdt. Wintzingerode.

Bekanntmachung des Staatsministeriums.

Aus dreißig Gemeinden des HerzogthumS sind in letzter Zeit an die Regierung Anträge gerichtet worden, welche neben einigen inneren Angelegenheiten des Landes hauptsächlich all­gemeine Deutsche Fragen zum Gegenstände haben. Darauf sind im Wesentlichen eben dieselben Anträge in einer Ver­sammlung , welche am 10. d. M. zu Idstein stattgefunden hat, in einer Reihe von Reden erneuert, und Namens dieser Ver­sammlung von einer Deputation von sechs und fünfzig Perso­nen gestern Seiner Hoheit dem Herzog zu Biebrich in folgen­der schriftlicher Beschlußfassung übergeben worden:

1. Die konstituirende deutsche Nationalversammlung er­kennen wir als solche, und deren Beschlüsse als unbedingt bindend an; sie ist unsere höchste Behörde, in welcher Stadt des Vaterlandes auch immer die Nationalversammlung sey.

2. Die Regierung des HerzogthumS Nassau hat gleich jeder Deutschen Regierung die Verpflichtung, den Verfügungen der von der Nationalversammlung am 6. l. M. als höchste Reichsgewalt eingesetzten Regentschaft unweigerlich Folge zu leisten.

3. Jeder, der mit der seitherigen provisorischen Zentral- gewalt oder einem reichsverfassungsfeindlichen Staate eine die Deutsche Reichsverfassung vom 28. März d. 3., oder deren Durchführung gefährdende Verbindung unterhält, ist deS Hoch­verraths schuldig.

4. Die Nassauische Regierung wird aufgefordert, unsere Truppen aus ihrer feindlichen Stellung gegen Baden und Rheinbayern sofort zurückzuziehen, und zur Verfügung der Reichsregentschaft zu stellen. Wir verlangen ebenfalls, daß die Nassauischen Truppen in Schleswig-Holstein von den Preußen getrennt und unter die Befehle eines die National­versammlung anerkennenden Reichsgenerals gestellt werden.

5. Die Nassauische Regierung ist, um die allgemeine Volksbewaffnung auf das schleunigste herzustellen, zur Be, schaffung der Waffen von Seiten des Staats aufzufordern.

6. Von der Nassauischen Regierung wird erwartet, daß bei der dermaligen Besetzung der höheren Stellen der Volks­wehr nur solche Männer gewählt werden, welche entschieden das Vertrauen deS Volkes besitzen. BK

7. An die Regierung wird das Verlangen gestellt, als, bald eine vollkommene Amnestie für alle wegen politischer Ver-