Nassauische
WgtMme Zeitung.
M LL8. Mittwoch den LL Juni 1849.
Die Nass. Allg. Zeitung erscheint zweimal, die Beiblätter einmal täglich, mit Ausnahme des Sonntags- — Der vierteljährige Prâiiume- rationSpreis ist in Wiesbaden 8 fl., für den Umfang des Herzogthums Nassau, des Großherzogthums und Kurfürstenthums Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 8 fl. 30 ft., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und TariSschen Verwaltungsgebietes 8 fl. 40 fr. — Jiiserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellender gsschen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
Uebersicht.
Die Idsteiner Deputation!
Deutschland. Wiesbaden (Preußische Note. Die Deputation der Idsteiner Versammlung). — Aus dem Maingrunde (Wühlerei). — Von der Dill (Weigerung verschiedener Gemeinden, an den Ergân- zungswahlen für den Landtag Theil zu nehmen). — Mainz (Wahl eines neuen Teputirten). — Frankfurt (Das Einschreiten gegen Baden). Darmstadt (Widerlegung. Die Freischärler in Worms). —Stuttgart (Die durch das Rumpfparlament hervorgerufene Aufregung). — Erfurt (Die Cholera). — Berlin (Die Theilnahme von preußischen Reichstagsabgeordneten an dem Gothaer Kongreß. Die authentische Deklaration des VerfaffungSentwurfeS). — Wien (Vom ungarischen Kriegsschauplätze).
Nachschrift.
Sprechsaal für Stadt und Land.
= Die Idsteiner Deputation!
Das Herzogthum Nassau ist rechtlich und thatsächlich ein Verfassungsstaat mit einer w ahrhaften Volksv er, tretung. Diese Volksvertretung ruht auf einer breiteren, und darum noch demokratischeren Grundlage, als selbst jene der demokratischen Freistaaten von Nordamerika. Dieselbe ist mithin, wenn irgend eine in der Welt, in dem Ausspruche ihrer Mehrheit, rechtlich als der Willensausdruck der Mehrheit deö Volkes anzusehen.
Volksvertretung und die rechtlich und thatsächlich be- stehende Regierung des Herzogthums sind die einzigen Faktoren der Gesetzgebung, aus deren Uebereinstim, mung allein die für alle LandeSgenossen gleich verbindlichen LandeSgesetze hcrvorgchen. Jeder dieser Faktoren hat seinen durch die zu Recht bestehende Landesverfassung, wie daS allgemeine, konstitutionelle StaatSrecht, genau umschriebenen Befugnisse, in die hinüber zu greifen, keinem von beiden verstattet seyn kann. Außer ihrer Mitwirkung bei der Gesetzgebung besitzt aber auch die Regierung einzig und allein die vollziehende, ausübende, leitende Macht — ohne dieselbe würde sie aufhören, Regierung zu seyn, denn vom Leiten, Lenken, Führen der allgemeinen Staatsangelegenheiten stammt ja eben ihr Nam c.
Diesen gesetzmäßigen Organen deS Staates gegenüber, welche einzig und allein den G e sa m in t w i l l en d e s- selben rechtlich darstellen, kann jeder andere Wille nur als ein rechtlich wirkungsloser und unbefugter erscheinen, falls derselbe die Forderung enthalten sollte, daß auf ihn unbedingt geachtet werden müsse. Den gesetzmäßigen Organen des StaateS gegenüber, kann jeder andere Wille, gleichviel ob eines Einzelnen, oder von Tausenden, nur als Petition, als Bittgesuch, auftreten. Jedes Bittgesuch wird nun zwar von der Regierung oder Volksvertretung entgegen zu nehmen seyn; aber nur insofern, als dasselbe etwas Vernünftiges und Rechtes, das Gemeinwohl Förderndes und auf verfassungs- i
mäßigem Wege Ausführbares enthält, werden die gesetzlichen Organe Kenntniß davon nehmen, und ihm die gebührende Beachtung schenken. Im entgegengesetzten Falle werden sie die Petition einfach ad acta legen und den Bittstellern wird damit nur ihr Recht angethan worden seyn.
Es muß mit der allgemeinen Begriffsverwirrung weit gekommen seyn, daß diese einfachen Sätze von unerschütterlicher Geltung, welche dem konstitutionellen wie dem republikanischen Staatswohl gleicherweise angchören, Menschen in das Gedächtniß zurückgerufen werden müssen, die zu den Gebildeten, ja $u einem Stande zählen wollen, welcher staatsrechtliche Studien zu machen durch seinen Beruf verpflichtet ist. Sonst wäre nur mit der krassesten Unwissenheit oder, was wohl näher liegen dürfte, mit partiellem Wahnsinn deren Betheiligung an Schritten zu erklären, welche offenbar nur gemeinschädlich sind und traurig für sie enden können.
Wie soll sich aber die Regierung solchen Volksversammlungen und den bei denselben gehaltenen Reden gegenüber verhalten? Unserer Meinung nach wird sie Volksversammlungen geschehen lassen müssen, so lange dieselben nicht zum Landfriedensbruch führen. Alle dabei gehaltenen Reden indessen, die zum Ungehorsam gegen die rechtmäßigen Behörden aufreizen oder gar zum gewaltsamen Umsturz der Verfassung auffordern, wird sie, als in den Landesgesetzen verpönt, durch die zuständigen Gerichte bestrafen lassen müssen, indem sie die Aufwiegler in verfassungsmäßigem Wege zu verfolgen verpflichtet ist. Dies ist der Standpunkt des Rechts, den die Regierung, als die zur Handhabung der Gesetze verordnete und befugte Gewalt, auf das Strengste wird einhalten müssen, wenn sie den Staatsbürgern, welche den Schutz der verfassungsmäßigen, gesetzlichen Ordnung vor allen Dingen von ihr verlangen dürfen, gerecht werden will!
In der Verfolgung dieses verfassungsmäßigen und be- schwornen Pflichten einzig und allein entsprechenden Verhaltens muß die Regierung zuerst auf die ihr untergeordneten Behörden zählen und sich auf dieselben verlassen dürfen. Wo aber einer der Beamten sich in seinem ihm instruktionsmäßig zur Verwaltung übertragenen Amte in Ausübung seiner Pflichten lau oder saumselig zeigen möchte, da wird die Regierung denselben sogleich zur Verantwortung ziehen, oder nach Umständen als ein unnützes Glied der Verwaltung unnachstchtlich beseitigen müssen, Auf der andern Seite wird sie jeden pflichtgetreuen, eifrigen StaatSdiener mit aller Macht zu schützen haben, und nicht dulden, daß irgend eine Widersetzlichkeit gegen denselben oder seine pflichtmâßigeu Anordnungen ohne die strengste Ahndung verbleibe, indem die Heiligachtung des Gesetzes unter einem freien Volke das oberste Palladium aller Staatsbürger seyn muß.
Wird das Ministerium Wintzingcroda den Muth haben, diesen ächt konstitutionellen Grundsätzen gemäß, der, wie ein fressendes Gift, immer zerstörender um sich greifenden Anarchie in Behörden wie Individuen, kräftig entgegen zu treten, und dadurch nicht blos den Bestand unserer gesetzlichen Freiheit, sondern das Land selber vor dem Untergange zu bewahren? Nur unter dieser Bedingung einer entschiedenen, kräftigen, aber