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Nassauische

Allgemeine Zeitung.

M 130» Montag den 2. Juni 18419»

Dritte Ausgabe.

Uebersicht.

Der preußische Reichs- Berfassungsentwurf verglichen mit dem Entwurf des Parlaments.

Deutschland. Frankfurt (Vom Kriegsschauplatz). Von der Berg­straße (Spione). Karlsruhe (Die Verbindung Badens mit der Pfalz. Ruge). Sachsen (Ansprache des Königs an das sâchstsche

Volk). Berlin (Provisorisches Schiedsgericht zwischen den verbündeten Staaten). Hamburg (Waffenstillstand).

Frankreich. Paris (Präsidentenwahl).

Der preußische Reichs-Verfasfungsentwurf verglichen mit dem Entwurf des Parlaments.

(Fortsetzung.)

Beim Abschnitte vom Reichsoberhaupt finden sich fol­gende Hauptunterschiede: Reichsverfassung:

8. 68. Die Würbe des Reichsoberhauptes wird einem der regierenden deutschen Fürsten übertragen. 8. 69. Diese Würde ist erblich im Hause des Fürsten, dem sie übertragen worden. Sie vererbt im Mannsstamme nach dem Rechte der Erstgeburt. 8. 70. Das Reichsoberhaupt führt den Titel: Kaiser der Deut­schen. §. 71. Die Residenz des Kaisers ist am Sitze der Reichsregierung. Wenigstens während der Dauer des Reichs- tags wird der Kaiser dort bleibend residiren. So oft sich der Kaiser nicht am Sitze der Reichsregierung befindet, muß einer der Reichsminister in seiner unmittelbaren Umgebung seyn. Die Bestimmungen über den Sitz der Reichsregierung bleiben einem Reichsgesetz vorbehalten. 8. 72. Der Kaiser bezieht eine Zivilliste, welche der Reichstag festsetzt. §. 73. Die Per­son des Kaisers ist unverletzlich. Der Kaiser übt die ihm über­tragene Gewalt durch verantwortliche, von ihm ernannte Mi­nister aus. 8. 74. Alle Regicrungshanblungen deS Kaisers bedürfen zu ihrer Giltigkeit der Gegenzeichnung von wenigstens einem der Reichsminister, welcher dadurch die Verantwortung übernimmt. §. 80. Der Kaiser hat das Recht des Gesetzvor­schlages. Er übt die gesetzgebende Gewalt in Gemeinschaft mit dem Reichstage unter den verfassungsmäßigen Beschrän­kungen auS. Er verkündigt die Reichsgesetze und erläßt die zur Vollziehung derselben nöthigen Verordnungen. 8. 84. Ueber» Haupt hat der Kaiser die Regierungsgewalt in allen Angele, genheiten deS Reiches nach Maßgabe der Reichsverfassung. Ihm als Träger dieser Gewalt stehen diejenigen Rechte und Befugnisse zu/welche in der ReichSverfasfung der Reichsgewalt beigelegt und dem Reichstage nicht zugewiesen sind.

Dagegen lauten die entsprechenden Paragraphen des preu,- sischen Entwurfs:

8. 65. Die Regierung deS Reichs wird von einem Reichs­vorstande an der Spitze eines FürstenkollegiumS geführt. 8. 66. Die Würde des ReichövorstandeS ist mit der Krone von Preußen verbunden. 8. 67. DaS Fürstenkollegium besteht aus

6 Stimmen, und zwar: 1) Preußen, 2) Bayern, 3) Würtem- berg, Baden, beide Hohenzollern, 4) Sachsen, die sächsischen Herzogthümer, Reuß, Anhalt, Schwarzburg, 5) Hannover, Braunschweig, Oldenburg, Mecklenburg, Holstein, die Hanse­städte, 6) Kurhessen, Hessen-Darmstadt, Nassau, Hessen-Hom­burg, Luxemburg und Limburg, Waldeck, Lippe-Detmold, Schaumburg-Lippe, Frankfurt. Die Staaten, welche einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten zum Fürstenkollcgium be­stellen, haben sich über dessen Wahl zu verständigen; für den Fall der Nichtverständigung wird ein Reichsgesctz die Mitwir­kung der Betheiligten bestimmen. §. 68. Der Reichsvorstand wird während der Dauer des Reichstages am Sitze der Reichs- regierung residiren. So oft sich der Reichsvorstand nicht am Sitze der Reichsregierung befindet, muß einer der Reichsmini­ster in seiner unmittelbaren Umgebung seyn. §. 69. Der Reichsvorstand übt die ihm übertragene Gewalt durch verant­wortliche, von ihm ernannte Minister aus. 8. 70. Alle Re­gierungshandlungen des Reichsvorstandes bedürfen zu ihrer Giltigkeit der Gegenzeichnung von wenigstens Einem der Reichs­minister, welcher dadurch die Verantwortung übernimmt. §. 76. Das Fürstenkollegium unter dem Vorsitze des Reichs- vorstandes, oder in dessen Verhinderung unter dem Vorsitze Bayerns, hat das Recht deS Gesetzesvorschlages. Es übt die gesetzgebende Gewalt in Gemeinschaft mit dem Reichstage un­ter den verfassungsmäßigen Beschränkungen aus. 8. 77. DaS Fürstenkollegium faßt seine Beschlüsse durch absolute Majorität der anwesenden Bevollmächtigten. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. §. 78. Der Reichs­vorstand verkündigt die Reichsgesetze und erläßt die zur Voll­ziehung derselben nöthigen Verordnungen. §. 82. Ueberhaupt hat der Reichsvorstand in allen Angelgenheiten des Reiches nach Maßgabe der Reichsverfassung die Regierungsgewalt, welche derselbe nach 8. 76 als Theilhaber an der gesetzgeben­den Gewalt unter Zustimmung und in Verbindung mit dem Fürstenkollegium auöübt. Dem Reichsvorstande stehen diejeni­gen Rechte und Befugnisse zu, welche in der Verfassung der Reichsgewalt beigelegt und dem Reichstage nicht zugewiesen sind.

Beim Abschnitte von dem Reichstag laufen die wichtig­sten Abweichungen auf Folgendes hinaus: Reichsverfassung:

8. 87. Die Zahl der Mitglieder vertheilt sich nach fol­gendem Verhältniß: Preußen 40, Oesterreich 38, Bayern 18, Sachsen 10, Hannover 10, Würremberg 10, Baden 9, Kur­hessen 6, Großherzogthum Hessen 6, Holstein (-Schleswig, s. Reich 8. 1 j 6, Mecklenburg - Schwerin 4, Luxemburg, Lim­burg 3, Nassau 3 Mitglieder re. (Bei den übrigen Staaten bleibt in beiden Entwürfen das gleiche Verhältniß, nur daß Hamburg im preußischen Entwurf 2 Stimmen erhält.) 8. 88. Die Mitglieder des Staatenhauses werden zur Hälfte durch die Regierung und zur Hälfte durch die Volksvertretung der betreffenden Staaten ernannt. In denjenigen deutschen Staaten, welche aus mehreren Provinzen oder Ländern mit abgesonderter Verfassung oder Verwaltung bestehen, sind die durch die Volksvertretung dieses StaateS zu ernennenden Mit­glieder deS Staatenhauses nicht von der allgemeinen Landes­vertretung, sondern von den Vertretungen der einzelnen Länder