Wir halten es daher für Pflicht, die seither gemachten Er- fahrungen und die dem Bedürfniß entsprechenden Wünsche des hiesigen Publikums mitzutheilen.
Die fragliche Verordnung bestimmt im Wesentlichen, daß Auswanderungen öffentlich bekannt gemacht werden sollen und den Auswandernden erst nach Ablauf von 6 Wochen, während welcher Zeit deren Gläubiger ihre Rechtszuständigkeit zu wahren haben, die Entlassungsurkunden und ReiselegitimationS- papiere abgegeben werden sollen.
In den meisten Fällen reicht aber diese sechswöchige Frist nicht hin, um Befriedigung oder nur ein Liquiverkcnntniß zu erlangen; denn es hat sich nur zu häufig ereignet,- daß der verklagte Auswanderer klare Forderungen bestritt, wohl wis-. send, daß nach Ablauf von 6 Wochen die für ihn nothwendigen Papiere nicht mehr vorenthalten werden konnten und bei dem Vorschüßen gesetzlicher Verzögerungen bis dahin eine Ver- urtheilung nach unseren dermaligen Prozeßformen unmöglich sey.
Die an sich zweifelhafte und in ihrer Anwendbarkeit auf einzelne Fälle unbestimmte und bestrittene cautio de judicis sisti, welche, wenn sie als Realkaution geleistet werden soll, häufig quantitativ nicht wird begründet werden können, schien in einem solchen Fall das einzige Hülssmittel, wurde aber abgewiesen.
Eine Pfändung war bei der vorliegenden Bestreitung so wenig wie eine Arrestanlage zu erlangen, und, da der Klaganspruch in der kurzen Frist nicht durchzuführen war, so blieb dem Kläger nichts übrig, als ruhig zuzuschen, wie der Beklagte abzog, ohne Etwas zurückzulassen, als für den Kläger die Verbindlichkeit zur Zahlung der Kosten.
Aber auch da, wo eine Bestreitung nicht stattfand, war es, wenn die in der ElekutionSverordnung zur Folgeleistung gegebenen Fristen eingehalten worden wären, kaum möglich, die Ansprüche an Auswanderer zu wahren.
Eine besondere Verfahrungöart, sich bis zum Ablauf der sechs Wochen pfandlos zu machen, ohne vermögenslos zu seyn, soll hier nicht näher erörtert werden, obwohl cs an anzuführenden Fällen nicht fehlt, weil hierdurch ein gutes Beispiel um so weniger gegeben werden würde, als da, wo bei den Auswanderern angeblich nichts zu pfänden war, der auf die Reiselegitimationspapiere erkannte Arrest gegen den der Verheimlichung von Pfandobjekten verdächtigen Beklagten als unzulässig aufgehoben worden seyn soll.
Bei Nachsuchung eines Personalarrestes würde es ebenso gegangen seyn.
Eine nach allen Richtungen hin entsprechende Verordnung ist nach unserem jetzigen Gerichtsverfahren gar nicht zu geben. Manche der angeführten Nachtheile konnten jedoch vermieden werden und es konnte, sowohl für den Auswanderer, als für dessen Gläubiger, nur von Vortheil seyn, wenn auf erfolgte Anmeldung der Auswanderung die Justlzämter, statt der jetzigen einfachen und in den meisten Fällen nutzlosen Bekanntmachung, Ediktalladungen auf Freipapier zu erlassen befugt wären, wonach die, in einem über 14 Tage nicht hinauszusetzenden Ter, min, sich nicht meldenden Kreditoren, von der vorhandenen, außer Landes gehenden Vermögensmasse ausgeschlossen blieben und wenn zugleich die Frist, bis wohin die Legitimationspapiere zurückbehalten werden können, auf drei Monate hinausgesetzt würde, mit Ausnahme solcher Fälle, wo der Auswanderer die Befriedigung der in Folge der Ediktalladung aufgetretenen Kreditoren in jeder kürzeren Frist bei Amt nachweist.
Die im Liquidationstermine auf Freipapier aufzunehmenden Verhandlungen würden die Schuldenmasse feststellen, dem Auswanderer einen sicheren Ueberblick über sein Vermögen gewähren und es verhüten, daß Kreditoren Nachkommen, wenn der Auswanderer schon in einigen Tagen abzureisen gedenkt, wodurch er genöthigt werden kann, unbilligen Forderungen nachzugeben, oder seine Reise zu verschiebens wodurch er das vorausbezahlte Uebergangsgeld verliert.
Jm Liquidationstermine würden sämmtliche Kreditoren an« wesend seyn, weßhalb am bequemsten über Nachlaßverträge und über die Art der Befriedigung (z. B. aus Steiggeldcrn) ver« handelt werden könnte. Eine Erleichterung für die Auswanderer muß auch darin gefunden werden, daß dieselben nicht, wie seither in den letzten 6 Wochen ihres hiesigen Aufenthaltes wegen erhobener Klagen täglich bei Amt zu erscheinen hatten und nicht nur Zeit, sondern auch Stempelkosten erspart würden.
Die Gläubiger, in steter Unruh, in der kurzen Frist etwas zu versäumen und hingehalten und getäuscht durch die Ver
sprechungen des Auswanderers, würden mit einem einmaligen Antrag ihre Rechte hinlänglich wahren und bestrittene Forderungen könnten ausgetragen werden.
Vollständige Sicherheit der Kreditoren kann freilich nur dadurch bezweckt werden, daß die definitive Entscheidung über bestrittene Ansprüche abgewartet und der Auswandernve bis zur erfolgten Entscheidung hier zu bleiben gezwungen wird, allein wegen der möglichen Chikanen scheint eine dahin gehende Verfügung, wodurch Auswanderungen verzögert, ja ganz unmöglich gemacht werden könnten, bedenklich. Dagegen stände einer beschleunigten Rechtspflege nichts entgegen und wird unser Verfahren für solche Fälle abgekürzt, so werden drei Monate hinreichen eine definitive Entscheidung zu treffen.
Eine einmalige Entscheidung ist aber genügend, weil alsdann die cautio judicatum soki wird verlangt werden können, auch die durch das Urtheil erster Instanz bescheinigte Forderung eine Arrestanlage begründet.
Einer Kourier-Nachricht zufolge wird die Heermasse von 60,000 Mann preußischer Truppen, welche in drei Kolonnen sich nach der Gegend von Frankfurt bewegt, in dessen Nähe binnen drei Tagen eintreffen. Der Kourier war der Kavallerie diesseits Fulda begegnet. Die Bestimmung der Truppen soll bis jetzt keine andere seyn, als Rastatt für daS Reich wieder zu nehmen und Landau demselben zu erhalten.
Frankfurt, 28. Mai. Lebhafte Debatten im Klubb der Linken führten zu dem Beschlusse, vor der Hand noch nicht nach Stuttgart zu gehen, wohl aber in nächster Sitzung die Zentralgewalt aufzuheben und eine verantwortliche Regentschaft zu ernennen.
Frankfurt, 29. Mai. (Reichstag.) Das Reichsministerium des Innern theilt die Verfügung der hannoverschen Regierung wegen Abberufung ihrer Abgeordneten, dann ein Schreiben der hannoverschen Regierung mit, wornach sie, unter Berufung auf obige Verfügung, für den ausgetretenen Abgeordneten Deimann weder eine Neuwahl anordnen noch einen Stellvertreter einberufen wird.
Schulz von Weilburg hat seine Interpellation zurückgezogen. - '
Der Reichskriegsminister beantwortet von der Rednerbühne die Interpellation Nagels von Beilingen, die blutigen Vorfälle dahier am 13. Mai betreffend. Die Untersuchung wird ohne Unterbrechung fortgesetzt, hat aber noch zu keinem Resultate geführt. Es ist nichts versäumt worden, der Wiederholung solcher betrübenden Vorfälle vorzubeugen.
Sodann wird zur Wahl des ersten Vizepräsidenten geschritten. Von 118 Stimmen erhält Eisenstuck 93, Löwe von Calbe 13, Zell 7, v. Soiron 4, Buß 1 Stimme.
Eisenstuck lehnte jedoch die Annahme ab.
Löwe von Calbe erhält 98, Zell 7, v. Soiron 1, H. Simon 1 und Schoder 1 Stimme.
Löwe von Calbe tritt seine Funktion an.
Die Tagesordnung führt zur Berathung des Berichts des Dreißigerausschusses über die Anträge von Fallati und Schorn auf Vertagung der Nationalversammlung.
Ein Verbesserungsantrag von Reben's geht dahin: die Nationalversammlung solle sich vertagen, bis die bei Eröffnung derselben vorhanden gewesene Anzahl von 250 Mitgliedern sich wieder eingefunden habe-. Die Versammlung solle jedeusfalls am 15. Juli, auch wenn die Zahl von 250 nicht erreicht werve, wieder zusammentreten, und sich erst nach Eröffnung des Reichstags auflösen, das Bureau bleibe in Permanenz, um obigen Beschluß durchzuführeu und in dringenden Fällen die Versammlung wieder einzurufen.
Nachdem mehrere Redner gesprochen, wurde der Antrag über die Vertagungsanträge zur Tagesordnung überzugehen, angenommen.
Nächste Sitzung morgen früh 10 Uhr.
Frankfurt, 29. Mai. (Fr. I.) Im Laufe des heutigen Morgens soll die Stadt Worms, nachdem dieselbe von heute früh 4 Uhr an mehrere Stunden beschossen wurde, von hessischen und mecklenburger Truppen genommen und besetzt worven seyn. Worms selbst war verbarrikadirt. Die Reichstruppen sollen 300 Gefangene gemacht haben. Preußische Truppen lagen in der Umgegend von Gera, kurhessische sind zur Besetzung des Bahnhofs in Kastel aus der Gegend von Heddernheim verflossene Nacht nach Mainz detaschirt worden.