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Nassauische

Allgemeine Zeitung.

M 122. Freitag -en LS Mai 1849.

Die Nass. Allg. Zeitung erscheint zweimal, die Beiblätter einmal täglich, mit Ausnahme des Sonntags. Der vierteljährige Prânume« rationSpreis ist in Wiesbaden 3 fl., für den Umfang des HerzogthumS Nassau, des Großherzogthums und KürfurstenthumS Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 8fL 30 fr., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn-und Tarisschen Verwaltungsgebietes 8 fl. 40 fr. Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellen- berg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Uebersicht.

Amtlicher Theil.

Preis-Aufgabe.

Nichtamtlicher Theil.

Die Lage der Konstitutionellen.

Deutschland. Wiesbaden (Truppenzüge. Landtag). Frankfurt (Der Großherzog von Baden). Gießen (Zerstörung des Telegraphen).

Baden (Die Ordnung und Sicherheit im Lande). Freiburg

(Die Reichskommiffäre). Aus der Pfalz (Demission Fenners). Landau (Die Besatzung). Leipzig (Die Dresdener Vorgänge und die fremden Bundesgenossen). Berlin (Rußland fordert die Räumung Jütlands). Wie» (Die Kaiserlichen ergreifen die Offensive in Ungarn. Widersprechende Nachrichten über die Festung Ofen.

Italien. (Neuer Aufstand in Palermo). Rom (Die Franzosen. Die

Diplomaten. Widersprechende Nachrichten).

Nachschrift.

Amtlicher Theil.

Preis-Ausgabe

§. 1. Das Königliche Ministerium für die landwirth- schaftlichen Angelegenheiten bestimmt einen Preis von Zwei Hundert Friedrichsd'or für die beste populäre Anleitung zum Betriebe der Landwirthschaft und einen zweiten Preis (Accessit) von Einhundert Friedrichsd'or für die nächst der gekrönten Schrift preiswürdigste Arbeit.

8. 2. Die Konkurrenzschriften müssen die wichtigsten Leh­ren des Acker- und Wiesenbaues, der Viehzucht und der Wirth- schaft-Einrichtung (Organisation) nach dem jetzigen Stand­punkte der rationell begründeten Praxis, mit besonderer Be­rücksichtigung der Verhältnisse des kleineren, namentlich des bäuerlichen Wirths im preußischen Staat, jedoch ohne alle pro­vinzielle Beschränkung enthalten und in deutscher Sprache ab­gefaßt seyn.

Die Verfasser haben sich aller eigentlich wissenschaftlichen Erörterungen zu entschlagen, nichtsdestoweniger aber das, was gelehrt oder angerathen wird, überzeugend zu motiviren, Frag, liches von Bewährtem sorgsam zu sondern und sich einer ein­fachen, klaren, aber doch anregenden Sprache zu befleißigen.

8. 3. Die Form der Fassung bleibt den Preisbewerbern überlassen.

Wünschenswerth ist es, daß von wichtigen unbekannten Geräthen getreue Abbildungen, mit Rücksicht auf den prakti, schen Zweck, also in bestimmtem Maßstabe, gegeben werden.

Leserliche Handschrift wird zur Bedingung gemacht.

Ein bestimmter Umfang wird nicht verlangt; indessen darf dieser das Maß von zwanzig Bogen in groß Oktav nicht über­schreiten.

8. 4. Die Konkurrenzschriften müssen vor dem 1, Januar 1851 mit der Aufschrift:

Bewerbung um die von dem Königlichen Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten aus­gesetzten Preise"

an daS Königliche Landes-Oekonomie-Kollegium eingesandt werden.

Dieselben dürfen weder auf dem Titel, noch als Unter­schrift den Namen der Verfasser führen; sie sind dagegen mit einem Motto zu bezeichnen und mit einem versiegelten Zettel zu begleiten, welcher den Namen, Stand und Wohnort deS Autors enthält, und auf dessen Aussenseite der Sinnspruch der Abhandlung steht.

8. 5. Zum Preisrichter ist vom königl. Ministerium für landwirthschaftliche Angelegenheiten das königl. Landesökonomie- Kollegium bestellt.

8. 6. Die Preiszuerkennung hängt lediglich von der ent­sprechenden Würdigkeit der eingegangenen Bewerbungsschriften ab; und es ist daher auch in das Ermessen des Preisrichters gestellt, nur den Hauptpreis, oder nur den Nebenpreis, oder keinen von beiden zuerkennen.

Nur die Devisenzettel der gekrönten Schriften werden geöffnet.

Das preisrichterliche Urtheil wird veröffentlicht, und er­folgt dessen Bekanntmachung zugleich mit der Aufforderung zur Zurücknahme der nicht gekrönten Schriften bis spätestens den 1. Okt. 1851 in den verbreitetsten Zeitungen.

8. 7. Die gekrönten Schriften werden Eigenthum deS Staates und von demselben herausgegeben.

Die zuerkannten Preise werden den Siegern sofort zur Verfügung gestellt.

Berlin, den 8. April 1849.

Königl. Ministerium für landwirthschaftliche Angelegenheiten. Im Allerhöchsten Auftrage

(gez.) Bode.

Nichtamtlicher Theil.

Die Lage der Konstitutionellen.

(Darmstädter Journal.)

Unsere Partei und dazu gehören auch die Regierungen, welche die Verfassung anerkannt haben ist durch den Wi­derstand der Könige in eine verzweifelte Lage getrieben. Denn eben dieser Widerstand hat der Bewegung für die Verfassung einen so gewaltsamen Charakter aufgedrängt, daß ihre Wogen nicht nur die Monarchie zu verschlingen drohen, sondern auch alle Grundlagen unterhöhlen, auf denen die Durchführung der Verfassung allein gedeihen könnte. Die Demokratie bietet unS freilich die Hand, zum Vollzug der Verfassung, aber als Lohn verlangt sie den Sturz der Monarchie. Auf der andern Seite bieten uns die Königreiche den sichersten Schutz gegen Republik und Anarchie, aber als Lohn verlangen sie das Aufgeben der Verfassung.