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Nassauische

Allgemeine Zeitung.

M 118. Montag den 21. Mai 1849.

Dritte Ausgabe.

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Uebersicht.

Amtlicher Theil.

Dienstnachricht.

Nichtamtlicher Theil.

Deutschland. Wiesbaden (Landtag). Frankfurt (Reichstag).

Koblenz (Der Stadtrath). Berlin (Die Proklamation des

Königs. Waldeck verhaftet). Rendsburg (Die Festung Frivericia). Frankreich. Parts (Wahlresultate).

Italien. Livorno (Schlechte Mannszucht der Oesterreicher). Bo­logna (Die Belagerung).

Amtlicher Theil.

Der Lehrgehülfe Diehl zu Erbenheim ist zum Lehrer da­selbst ernannt worden.

Nichtamtlicher Theil.

Deutschland.

* Wiesbaden, 19. Mai. (Landtag. Schluß.) Die Tagesordnung führt zum Ausschußberichte über die Erigenz- etats der Rechnungskammer, Generalsteuerdirektion, Bankdirek­tion und Zolldirektion. Berichterstatter: Hehn er.

Für die Rechnungskammer werden über 6000 fl. weniger angefordert, als im vorigen Jahre. Die angeforderte Summe (51,000 fl.) wird verwilligt. Für die General­steuerdirektion sind 800 fl. mehr angefordert. Die Total- fumme im Betrag von 66,725 fl. wird verwilligt. Für die Zolldirektion werden 22,000 fl. angefordert, also 1500 fl. weniger, als im vorigen Jahre. Die Summe wird, mit Ab­strich von 75 fl. für Holz, verwilligt. Für die Landesbank­direktion werden 9514 fl. angefordert, also weniger, wie im vorigen Jahre. Die Summe wird verwilligt. Für die Staatskassendirektion werden 11,750 fl. angefordert, also 867 fl. mehr, als im vorigen Jahre. Die Summe wirb mit Abzug von 1500 fl. verwilligt.

Der Berichterstatter spricht außerdem noch den Wunsch aus, daß der Kostenüberschlag einer Gasbeleuchtung vorgelegt werde, damit in Zukunft an den großen Beleuchtungskosten gespart werben könne. Schmidt und Bertram sprechen dagegen. Der Wunsch des Berichterstatters bleibt ohne die nöthige Unterstützung.

Hierauf berichtet Creutz über eine Unterstützung der Ge­meinde Oberhof, Amts Nassau, durch Wegbau. Die angefor- derten 5500 fl. zur Verbesserung einer steilen Steigung werden verwilligt.

Keim erstattet Bericht über die Regierungs-Erigenz für den Wasserstraßenbau. Bei den Baggerarbeiten in Bieb­rich (22,000 fl.) werden 7000 fl. zum Abstrich beantragt. Nach Abzug dieser Summe werden die Totalsummen (178,593 fl.) verwilligt.

Ferner erstattet Keim Bericht über die Anforderungen für Gränzregulirung. Die Summe 2806 fl. wird verwilligt.

Müller II. erstattet Bericht über das Einführungsgesetz, die Trennung der Justiz von der Verwaltung betreffend, bei welchem die Regierung am 15. Mai die Abänderung beantragt hatte, daß das Gesetz statt am 1. Juni erst am 1. Juli in Kraft treten solle. Die Kommission findet gegen diesen, in der Nothwendigkeit begründeten Aufschub nichts zu erwidern, be­antragt aber, der Vorlage der Regierung die Form eines Ge­setzes zu geben, weil ein Gesetz durch dieselbe abgeändert wird. Angenommen.

Die Tagesordnung führt zur Erstattung von Petitions­berichten.

Frankfurt, 19. Mai. (D. Z. Reichstag.) Unsere Er­wartung, daß keiner ter auf Hinwegräumung der Zentralge­walt gerichteten Anträge eine Mehrheit erlangen werde hat sich nicht bestätigt. Sondern nachdem noch mehrere Anträge ge­fallen waren, fand der Vorschlag der Minderheit Welcker, Eckart, Wurm, Kierulff Annahme, wornach der Bieeermann'sche An­trag mit Weglassung des PunkleS unter Nr. VH. zum Beschluß erhoben wird. Ebenso erlangte eine Mehrheit der von Reden', sche Zusatz und ein Zusatz von Ludwig Uhland. Die heutigen Beschlüsse lauten demnach folgendermaßen:

1) Die Versammlung wählt sofort wo möglich aus der Reihe der regierenden Fürsten einen Reichs st atthal- ter, welcher bis zu dem im Bejchluffe vom 4. Mai (Nro. 5 und 6) vorgesehenen Zeitpunkte die Rechte und Pflichten deS Reichsoberhauptes nach Abschnitt III. der Reichsverfassung ausübt.

2) Der Reichsstatthalter leistet den in §. 190 der Verfas­sung vorgeschriebenen Eid auf die Reichsverfassung vor der verfassunggebenden Reichsversammlung und tritt dann die Re, gierung an.

3) Der Reichsstatthalter hat sofort nach Antritt der Re­gierung wegen Leistung des in den §§. 191 und 194 vorge­schriebenen Eides der Reichsbeamten und der Angehörigen der Einzelstaaten auf die Reichsverfassung das Nöthige zu verfügen.

4) Er hat ferner wegen Vollziehung der Wahlen zum er­sten Reichstage und Berufung des Reichstags, in Gemäßheit der Beschlüsse vom 4. Mai (Nro. 2 und 3) Vorkehrungen zu treffen.

5) Zur Ausführung der §§. 77 ff., 85 ff. der Verfassung tritt, bis zur Zusammenkunft des ersten Reichstages, die ge­genwärtige Versammlung in alle Rechte und Pflichten des Reichstages ein und übt solche nach Maßgabe deS Abschnit­tes IV. Art. V. VI. VIL VIII. IX. der Reichsverfassung. Ausgenommen hiervon ist die Bestimmung wegen der beschluß­fähigen Milgliederzahl, rücksichtlich welcher es bei dem Be­schlusse vom 30. April verbleibt.

6) Sollten der in Nr. 5 und 6 der Beschlüsse vom 4. Mai vorgesehenen Uebertragung der Oberhauptswürde auf den Monarchen des größten oder eines der nächstgrößten Staa­ten Deutschlands nicht zu beseitigende Hindernisse im Wege stehen, so führt der gewählte Reichsstatthaller sein Amt auch nach dem Zusammentritt des Reichstags fort, und es hat so-