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Nassauische

Allgemeine Zeitung.

£111. Freitag den 11. Mai 1849.

Die Nass. Allg. Zeitung erscheint zweimal, die Beiblätter einmal täglich, mit Ausnahme des Sonntags. Der vierteljährige Pränume­rationspreis ist in Wiesbaden 8 ft., für den Umfang des Herzogthums Nassau, des Großherzogthums und Kurfürstenthums Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 8 ft. 30 fr., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und TariSschen Verwaltungsgebietes 8 fl. 40 Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellen- berg'schen Hof- Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Uebersicht.

Die Lage Deutschlands und die Parteien.

Deutschland. Wiesbaden (Landtag). Herborn (Die öffentliche Stimmung. Bürgerwehr. Ein Wahlkandidat).Frankfurt (Arnold Ruge). Le hrte (Preußische Truppen). Berlin (Unterredung zwi­schen dem Könige und Beckerath). Wien (Der Kaiser. Aus Ungarn). Ungarn. Vom Kriegsschauplätze (Verschanzungen bei Preßburg).

Italien. Rom (Theater-Effekte).

Nachschrift.

:: Die Lage Deutschlands und die Parteien.

Von der untern Lahn, 8. Mai. Wie wenig sonst auch die politischen Parteien der Konstitutionellen und der Demo­kraten in ihren Ansichten übereinstimmen, bei uns wie ander­wärts,, darin sind sie wohl überall einig, daß man der wachsen­den Reaktion steuern müsse. Welche Mittel aber werden er­griffen? Sind das wohl die besten, welche die rasche Menge in der Rheinpfalz und in Dresden dafür hielt? Kann solches Ueberstürzen denn anders enden, als mit dem Untergang der guten Sache? Deutschland ist kein Ungarn, unsere Zustände sind grundverschieden von den dortigen. Bitter täuschen sich darum die, die da meinen, es würde ihnen gelingen, bei einem Aufstande so Herr über disziplinirte Truppen zu werden, wie gegenwärtig die in Ungarn kämpfenden Schaaren. Das Feuer der Anarchie würde lange wüthen, es würde verzehrend und verwüstend unsere Marken durchziehen, dem Kommunis­mus sein Haupt erheben lassen, wie in Paris, und den Freund mit dem Freund, den Bruder mit dem Bruder entzweien, die Schrecken des dreißigjährigen- und des Bauern-Krieges würden gering erscheinen gegen das dann hereinbrechende Elend. Und was wäre wohl das Ende all des Gräuels, was die Frucht von Strömen vergossenen Blutes? Die nach Ruhe sich sehnen­den Völker würden endlich einer Militärherrschaft sich fügen, den Nacken unter dem Säbelregimente beugen. Und wollen wir denn nach solchem Ziele hinsteuern? Wir haben zwar alle Achtung vor der Vaterlandsliebe der Männer auch der äußersten Linken, aber mit ihren Gewaltmaßregeln können wir uns noch nicht befreunden. Noch sind wir nicht zum letzten Ziele gekommen, noch können wir der moralischen Kraft der Dölkerstimme vertrauen, deren lauter Ruf die widerstrebenden Regierungen nöthigen wird, dem Werk der Einigung Deutsch­lands sich nicht länger zu widersetzen. Dazu aber ist nöthig, daß sich alle Wohlgesinnten fest um das Parlament schaarèn und es schützen gegen Tyrannei von oben wie von unten. Oder versucht man nicht schon wieder, die Abgeordneten durch Drohungen einzuschüchtern? Aber wir vertrauen ihrem deut­schen Muthe, ihrer Ueberzeugungstreue, daß sic von dem Wege der Mäßigung nicht ablassen werden. Denn wehe uns, wenn so vorschnell, wie es verlangt wurde, der Ruf zum Kampfe an die deutschen Völker ergehen sollte! Wohl würde dann Herr Vogt Recht behalten, daß die Paulökirche nicht als ein Fels dastehen, daß der heranbrausende Strom vielmehr die |

Rechte wie die Linke wegschwemmen würde! Nein, nicht in Aufstandsversuchen gibt sich die Souveränität des Volkes kund, sie ist der Reichsversammlung übertragen, und hat nur erst das gesammte Bürgerthum Deutschlands laut und be- stimmt seinen Willen ausgesprochen, fest an den Beschlüssen des Parlaments zu halten, dann ist alle Fürstenmacht nicht im Stande, demselben hemmend in den Weg zu treten.

Deutschland.

* Wiesbaden, 8. Mai. (Landtag. Fortsetzung.) §. 33. Die Wahlen und Ernennungen sämmtlicher Anführer und Unteranführer geschehen auf sechs Jahre. Jeder ist zur Annahme der auf ihn gefallenen Wahl für die Dauer einer Wahlperiode verpflichtet. Nachsicht kann aus erheblichen Grün­den das Volkswehrgericht ertheilen. Die nämliche Person kann wieder erwählt oder ernannt werden. Jedoch kann sie die Wahl für die nächste Wahlperiode ab-lehnen. §. 34. Wer zum Anführer in der Volkswehr gewählt ist, kann nicht anders vom Dienste entsernt werden, als durch Beschluß des Volkswehrge­richts in ben gesetzlich vorgesehenen Fällen. §. 35. Im Fall der Erledigung einer Stelle findet eine Ersatzwahl für die Dauer ver noch übrigen Dienstzeit des Abgegangenen statt. §. 36. Die Volkswehr soll ein im ganzen Lande gleiches Dienst­zeichen tragen, welches so einfach als möglich vom Oberbefehls­haber der Landesvolkswehr bestimmt wird. §. 37. Jedes Ba­taillon hat eine Fahne; jede Kompagnie ein im Gewehrlaufe getragenes, mit der Nummer der Kompagnie versehenes Fahn- zeichen. §. 38. Die allgemeine Dienstkleidung besteht in einem blauen Kittel. Eine Abweichung davon ist von der Ge­nehmigung des Kommandanten abhängig. §. 39. Die regel­mäßige Bewaffnung für die Volkswehr ist: 1) für den Offi­zier: ein Sâbel; 2) für den Feldwebel: ein Seitengewehr; 3) für den Unteroffizier: die Muskete mit Bajonnet und Pa­trontasche, ein Seitengewehr; 4) für den Volkswehrmann: die Muskete mit Bajonnet und Patrontasche. Einzelne Ab­theilungen der Volkswehr können statt der Muskete vor der Hand und bis zur regelmäßigen Bewaffnung Jagdgewehre oder Piken und Sensen wählen. §. 40. Die Volkswehr ein­zelner Gemeinden oder einzelner Abtheilungen kann sich statt der Muskete mit Büchsen bewaffnen. In Orten, wo bereits Schützenkompagnieen bestehen, werden diese in ihrem dermali- gen Bestände, jedoch mit den der Wehrmannschaft zu Grunde liegenden Eintheilungen, als besonvere Abtheilung der Volks- wehr einverleibt. §. 41. Die Fahnen, die Trommeln nebst Zubehör und die Signalhörner werden von der Gemeinde ge­stellt, ebenso die Munition, so lange solche nicht aus der Volks­wehrkasse geliefert werden kann. 8. 42. Die Gemeinde behält das Eigenthum der von ihr angeschafften Ausrüstnngsgegen- stände. Diese sollen von den Inhabern sorgfältig erhalten und beim Austritt aus der Volkswehr in gutem Stande zurückge­geben werden. 8. 43. In jedem Volkswehrbataillon besteht ein Verwaltungsrath von sieben Mitgliedern. Demselben liegt die Fürsorge für die Ausrüstung und Bewaffnung nach der