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Nassauische

Allgemeine Zeitung.

^V 1O4L Donnerstag den 3 Mai L8LS

Die Nass. Allg. Zeitung erscheint zweimal, die Beiblätter einmal täglich, mit Ausnahme des Sonntags. Der vierteljährige Pränume­rationspreis ist in Wiesbaden 3 fl., für den Umfang des Herzogthums Nassau, des Großherzogthums und Kurfürstenthums Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 3 fl. 30 fr., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarisschen Verwaltungsgebietes 3fl. 40 ft. Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellen» bergischen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

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Uebersicht.

Die Kurzweil.

Die entscheidende Antwort Preußens.

Deutschland. Frankfurt (Reichstag. Die angebliche Truppenanhäu­fung bei Kreuznach). Hamburg (Thätigkeit im Haken). Berlin

(Die Haltung der Stadt). Wien (Melden in Babolna. Kein Er- eigniß von Bedeutung).

Frankreich. Paris (Tagesbericht).

Italien. Livorno (Bedingungen der Unterwerfung unter die konstitu­tionelle Monarchie). Neapel (Aus Sizilien).

Nachschrift.

* Zur Kurzweil

Es wird in dieser ernsten Zeit doch immer noch reichlich dafür gesorgt, daß der Stoff zum Amüsement nicht ausgehe. Denn wenn auch die Thatsachen schwer wie ein Alp auf un­serer Seele lasten, dann kann uns doch die Verkehrtheit der Menschen und Parteien jeden Tag ein erleichterndes Lächeln entlocken.

Eine solche wahrhaft humoristische Verkehrtheit liegt den bei der nassauischen Kammer mehrfach cinlaufenven Petitionen zu Grunde, welche die Aufstellung eines Gesetzes verlangen, demzusolge jeder Abgeordnete auf Antrag der Mehrheit seiner Wähler zum Austritt gezwungen seyn soll. Ohne Zweifel wird dieses Gesuch in der Kammer selbst Unterstützung finden, denn eS ist ja bekanntlich kein Ding so einfältig, daß nicht der Eine oder der Andere unserer Abgeordneten es zu befürworten fähig wäre.

Nicht also, weil wir glaubten, daß wirklich eine Gegen­beweisführung hier von Nöthen wäre, sondern blos zur Kurz­weil und Erholung wollen wir auf das Widersinnige dieser Anmuthung aufmerksam machen.

Beschlösse die Kammer wirklich daS oben bezeichnete Ge­setz, so würde sie nicht nur ihrer Würde und Machtvollkom­menheit, auf welche sie ja so eifersüchtig ist, den Todesstoß ver­setzen, sondern sogar sich selbst in ihrem Grundwesen vernich­ten. Denn was ist die Kammer: Volksvertretung oder Bezirks­vertretung ? Sie will doch wohl die Vertretung des nassauischen Volkes seyn, und jeder einzelne Abgeordnete ist nicht der Ver­treter des Bezirkes, welcher ihn gewählt hat, sondern des gesäumten nassauischen Volkes. Die Wahl nach Bezirken ge­schieht nur um der bequemeren praktischen Ausführbarkeit willen. Der einzelne Abgeordnete hat sein Mandat nicht von dem einzelnen Wahlbezirk, sondern von dem ganzen nassauischen Volke. Eigentlich müßte das ganze nassauische Volk die ganze Kammer wählen, weil dies aber bei so vielen Tausenden von Wählern nicht wohl ausführbar ist, so übernimmt das Volk nach Gliederungen und Abtheilungen (Wahlbezirke) die Wahl­formalität. Mit dem Schlüsse des Wahlaktes treten die Wähler des einzelnen Bezirkes wieder in die Gesammtheit des Volkes zurück, und kein einzelner Wahlbezirk hat weiterhin bestimmte

Anrechte auf den von ihm Gewählten, welchen er eben nicht für sich, sondern Namens des ganzen Volkes gewählt hat.

Irgend ein rechtliches Verhältniß des Gewählten zu sei­nem Wahlbezirk besteht nach der Wahl nicht mehr, der Abge­ordnete ist Volksvertreter, nicht Bezirksvertreter. Dem ge- sammten Volke ist der Abgeordnete verpflichtet, zu dem Bezirke, der ihn gewählt, steht er höchstens in einem Freundschafts­und Artigkeitsverhältnisse- Wenn daher ein Abgeordneter ab­berufen werden sollte, so könnte dies nur durch die Majori­tät des gesummten nassauischen Volkes geschehen, niemals aber durch einen einzelnen Wahlbezirk, der ja nach der Wahl gar keine faktisch eristirende Körperschaft mehr ist. Nimmt sich's ein einzelner Wahlbezirk heraus, einen Abgeord­neten zum Austritt zwingen zu wollen, so ist dies eine uner­hörte Anmaßung, ein Eingriff in die Rechte des gestimmten nassauischen Volkes.

Es, wäre ein wahrer Selbstmord, den die Kammer an sich beginge, wenn sic ein Gesetz, wie das von den Bittstellern be­zeichnete, erließe. Denn die Majestät der Versammlung ruht ja gerade darin, daß Jeder ein Abgeordneter des ganzen Volkes ist. Vor einer Versammlung von 40 Bezirksvertretern würden kein Mensch den halben Respekt haben.'

Nun wird wahrscheinlich die Linke den Antrag unterstützen, weil im Augenblicke die Zeitrichtung der rein "demokratischen Agitation günstig ist, weil sie also jetzt durch das Mittel der Abberufung aus einzelnen Bezirken sich leicht die Majorität in der Versammlung verschaffen könnte. Man bedenkt aber nicht, daß nach ewigen Gesetzen eine Zeit wiederkehren kann und wird, wo ein konservativer Geist die Oberhand gewinnt, daß auf die Periode der Anspannung auch eine Periode der Erschlaffung folgen wird. Wie dann, wenn die vollziehende Gewalt einmal wieder überwiegend gekräftigt wäre? Würde es dann nicht in die Hand der Regierung gegeben seyn, mit bestem Erfolg in den einzelnen Wahlbezirken zu agitiren, und allmählich auf diesem Wege die ihr mißliebigen Mitglie­der aus der Kammer zu entfernen, die Kammer zu ihrem wil­lenlosen Werkzeug zu machen? Gerade in Zeiten der Erschlaf­fung ist eine unabhängige Kammer am Nöthigsten, und für solche Zeiten, die doch wohl auch nicht ausbleiben werden, will die Linke der Regierung ein so großes Feld der Agitation offen halten? Ist eine solche Verblendung nicht zum Lachen?

Wo soll es mit der Unabhängigkeit unserer Kammer hinaus? Freilich daran denkt die Linke nicht, daß der Sonnen­schein auch wieder einmal auf eine andere Seite sich wenden könne! Wer noch einen Funken von Freiheitssinn besitzt, wer auf das köstlichste Recht, nämlich auf das Recht der unabhän­gigen Volksvertretung nur noch ein kleines Gewicht legt, der wird gegen den Unsinn einer beliebigen Abberufung der Abge­ordneten durch ihre Wahlbezirke protestiren. Denn wenn ein minder freiheitsbegeistertcr Zeitpunkt eintritt, als der gegen­wärtige, dann wird das Volk denen fluchen, die durch ein sol­ches Gesetz die Unabhängigkeit der Kammer prciSgegcben haben. (Schluß folgt.)