Nassauische
Allgemeine Zeitung.
M S«
Dienstag den 17» April
1849»
Die Nass. Allg. Zeitung erscheint zweimal, die Beiblätter einmal täglich, mit Ausnahme des Sonntags. — Der vierteljährige Pränume» ratiouspreis ist in'Wiesbaden S fl., für den Umfang des Herzogthums Nassau, des Großherzogthums und Kurfürstenthums Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 3 fL 30 kr„ in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tariâschen Verwaltungsgebietes 3 fl. 40 kr. — Inserate werden die dreisvaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schelle«« berg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
Uebersicht.
Beiträge zur Kritik der Gesetzentwürfe, die Verfassung des Herzogthums Nassau betreffend.
Deutschland. Wiesbaden (Das Zweikammersystem). — Darmstadt
(Der Prozeß Görlitz).— Karlsruhe (Die vaterländischen Vereine). — Hannover (Die Abgeordneten). — Berlin (Die Antwort Oesterreichs auf die Preußische Zirkularnote). — Rendsburg (Windstille auf dem Kriegsschauplätze. — (Gefecht bei Erichstedt). — Wien (Das Tragen von rothen Abzeichen verboten. Vom Kriegsschauplätze in Ungarn). — Ollmütz (Zugeständnisse an die Gränzer).
Ungarn. Pesth (Die erwartete Schlacht.)
Frankreich. Paris (E. de Girardin).
Italien. Gaeta (DerPapst). — Rom (Die Reaktion in Bologna). —
Venedig (Die Stadt in Belagerungszustand erklärt).
Dänemark. Kopenhagen (Die eingebrachten Prisen).
*** Beiträge zur Kritik der Gesetzentwürfe, die Verfassung des Herzogthums Nassau betreffend.
(Fortsetzung.)
Der Regierungsenkwurf bringt unter §. 4 wörtlich die Verfügung im Artikel III, §. 138 der Verfassung des beulschen Reiches, welche also lautet: „Im Falle einer widerrechtlich verfügten oder verlängerten Gefangenschaft ist der Schuldige und nöthigenfalls der Staal dem Verletzten zur Genugthuling und Entschädigung verpflichtet." Mit dieser Bestimmung wird sich wohl jeder, dem die wahre Gerechtigkeit am Herzen liegt, einverstanden erklären. Unser klubbistischer Entwurf hat in seinem §. 12 jedoch folgende Bestimmung:
„Ebenso muß dem gesetzmäßig Verhafteten bei erfolgter Freisprechung vom Staate wegen der Verhaftung eine angemessene Entschädigung geleistet werden; jedoch vorbehaltlich des Regresses des Staats an dem schuldigen Beamten."
Die Anhalt-Dessauer Verfassungs-Urkunde besagt im §. 13: „Dem gesetzmäßig Verhafteten muß bei erfolgter Freisprechung wegen der Verhaftung eine angemessene Entschädigung vom Staate geleistet werden."
Die Anhalt-Dessauische Bestimmung entspricht nicht dem Prinzipe der Gerechtigkeit, weil sie, wie wir zeigen werden, den Staat in seinen übrigen Bürgern verletzt. Unser klubb. Entwurf laborirt nicht nur an demselben Fehler, sondern enthält in seiner theilweisen Abänderung der Anhalt-Dessauer Satzung einen offenbaren Unsinn. Wir begreifen in der That nicht, wie diejenigen Mitglieder des Klubbs der Linken, welche durch ihre dienstlichen Funktionen mit dem Untersuchungswesen praktisch vertraut geworden sind, solchen nur haben passiren lassen können.
Gesetzmäßig verhaftet kann nur derjenige werden, welcher eines schweren peinlichen Verbrechens angeklagt ist, und gegen welchen dringende Anzeigen vorliegen, daß er das Verbrechen auch wirklich begangen habe. Aufgabe des Untersuchungsrich
ters ist es nun, das vorhandene Material so rasch und mit solcher Umsicht zu benutzen und zu verfolgen, daß er sich schon in ganz kurzer Zeit ein Urtheil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten bilden kann. Im letzteren Falle muß er die sofortige Entlassung des Angeklagten verfügen. Fehlt er oder fehlt der Anklagesenat hiergegen und belassen beide einen An« geschuldigten in Haft, gegen welchen keine oder aber keine er« hebliche Anzeigen vorliegen; so ist die Hafteineungesetzmäßige, eine widerrechtliche und der Untersuchungsrichter, beziehungsweise der Anklagesenat sind strafbar und regreßpflichtig. Haben beide, Untersuchungsrichter und Anklagesenat jedoch gesetzmäßig gehandelt; so kann, wenn auch der Angeklagte vor den Assisen freigesprochen wird, von schuldigen Beamten keine Rede seyn. Daß Freisprechungen wirklich schuldiger Verbrecher vor den Geschwornengerichten wirklich vorgekommen sind und auch künftighin bei allen Vorzügen dieses Instituts vorkommen können, wird Niemand bezweifeln wollen.
Da der klubb. Entwurf schon in dem vorletzten Satze seines §. 12 gesagt hat: „Im Falle einer widerrechtlich verfüg« ten oder verlängerten Gefangenschaft ist der Schuldige und nöthigenfalls der Staat dem Verletzten zur Genugthuung und Entschädigung verpflichtet;" so können die Worte „schuldigen Beamten" im letzten Satze des §. 12 entweder gar nichts anders sagen, als waS schon der vorletzte Satz verordnet, hätten also im letzten Satze keinen Sinn; oder aber sie sprächen die unerhörte Ansicht aus, daß jede Freisprechung eines Angeklagten auch ein Urtheil über dessen ungesetzmäßige Haft sey.
Selbst bei dem alten Untersuchungsverfahren wäre eine solche Verfügung eine höchst bedenkliche, weil der Untersuchungsrichter, und wenn er auch der tüchtigste seines Faches wäre, nicht wissen kann, ob das aburtheilende Gericht die von ihm erhobenen Beweismittel zur Ucberführung des Angeschuldigten für genügend hält. Wir wollen nur zum Belege unserer Behauptung an den Schreinermeister Wandt erinnern, welchen die Juristenfakultät zu Göttingen des an seiner Frau verübten Giftmordes schuldig erkannt, den die Heidelberger Fakultät von der Instanz entbunden und welchen endlich das Oberappellationsgericht in Parchim freigesprochen hat.
So ein großer Freund der Geschwornengerichte wir sind; so müssen wir dennoch offen bekennen, daß die Untersuchungsrichter und der Anklagesenat ihnen gegenüber, die keine Beweistheorie bindet, was das Schuldig der Angeklagten betrifft, in noch zweifelhafterer Lage sind, als die alten Untersuchungsrichter den alten peinlichen Gerichtshöfen gegenüber.
Wir sind der festen Ueberzeugung, daß kein nassauischer Jurist die Stelle eines Untersuchungsrichters und eines Mitgliedes des Anklagesenats annehmen wird und kann, wenn der letzte Satz des §. 12 des klubbistischen Entwurfes in seiner dcrmaligen Fassung durchgehen und gesetzliche Kraft erlangen sollte. Sollten sich dennoch Beamten zu solchen Stellen her- gebeu, so glauben wir, daß dieser Passus deS Gesetzes das ganze Vorverfahren illusorisch machen würde, weil die Untersuchungsrichter und der Anklagesenat die meisten Verbrecher laufen lassen würden, um sich der Tyrannei des Gesetzes zu entziehen.