Nassauische Allgemeine Zeitung.
^ 8^4 Sonntag den LS. April 184(9
We Raff. Allg. Zeitung erscheint zweimal, die Beiblätter einmal täglich, mit Ausnahme des Sonn^«« 2 lationSpreis ist in Wiesbaden 8 fl., für den Umfang des HerzvgthumS Nassau, des Großherzoqtbums und ffitrfnnlnW,,» a Prânume-
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Ler Sachen
Uebersicht.
Beiträge zur Kritik der Gesetzentwürfe, die Verfassung des HerzvgthumS Nassau betreffend.
Deutschland. Vo>n der Elb (Die Direktoren der choheren Schulan- anstalteN). —Herbern (Die Mißtrauensvota. Der Abg. Rabt). — Frankfurt (Beistimmende Regierungserklärungen. Der Abg. Gritzner).
— München (Fenner von Fcnneberg). — Schleswig (DaS Kriegs- dampfschiff Geyser). — Wien (Anrufung russischer Hülfe. Komor»). Ungarn. Pesth (Zweideutige Nachrichten. Die große Schlacht). ^Donaufürstenthümer. Jassy (Türken und Russen).
Großbritannien. London (Streit zwischen dänisch« und deutscher Schiffsmannschaft).
Sprechsaal für Stadt und Land.
%* Beiträge zur Kritik Der Gesetzentwürfe, die Verfaffuug des Herzogthums Nassau betreffend.
. (Fortsetzung.)
In Uebereinstimmung mit dem Artikel II. §. 137 der Verfassung des deutschen Reiches enthält der Regierungsentwurf unter Artikel II., von den Rechten der Nassauer, die Bestimmungen:
„Vor dem Gesetze gilt kein Unterschied der Stände."
„Der Adel als Stand ist aufgehoben."
„Alle Standesvorrechte sind abgeschafft."
Ausgezeichnete Männer, wie Monlesqieu und Filangini hielten den Adel für eine nothwendige Mittelmacht zwischen Fürst und Volk und für einen wesentlichen Bestandtheil der repräsentativen Monarchie. So hoch diese anerkannt freisinnigen Staatsgelehrten in der Achtung aller gebildeten Nationen stehen, so können wir diesen ihren Ansichten doch nicht beipflichten. Die Gliederung des Volkes in ungleiche Stände ist keineswegs eine nothwendige Bedingung des Staatszweckes. Die freien Gemeinden werden uns in Deutschland mit der Zeit eine Stabilität bringen, welche die Rechte des Volkes und der Fürsten gleichmäßig schützt und schirmt und den gefährlichen Kampf beseitigt, welchen das durch die Vorrechte des Erbadels gedemüthigte Volk schon seit dem deutschen Bauernkriege mit mehr oder weniger Energie gekämpft hat, und der unseres Erachtens früher oder später auch in Deutschland die Throne zertrümmert haben würde.
Sowie das Kastenwesen mit einer den Ideen des Rechtes entsprechenden Staatsform nimmermehr bestehen kann, so ist die damit verwandte Bevorrechtung des Adels eine schreiende Verletzung der rechtlichen Gleichheit, ohne welche, heutigen Tages wenigstens, kein Staat mehr von Dauer seyn kann. Wie viel besser sähe es in Deutschland aus, wenn man nicht die unglückliche Idee gehabt und ihr mehr oder weniger Geltung verschafft hätte, daß der bevorrechtete Erbadel die solideste Stütze der Throne sey.
Wie unendlich vieler Groll wäre nicht vorhanden, wenn es nicht noch in lebhafter Erinnerung des Volkes wäre, daß, zumal in kleinen deutschen Ländern, viele durchaus unfähige Adelige die höchsten und einträglichsten Stellen Wegnahmen, und im Nichtsthun. die Kräfte des Landes verzehrten, während man die aus dem Volke hervorgegangenen Staatsdiener trotz besserer Befähigung in untergeordneten Stellen, gleich Lastthieren beladen, arbeiten, dafür sie aber auch aus purer Anerkennung verhungern und verkümmern ließ.
Wir wünschen deßhalb, daß die angeführten Bestimmungen des Reichsgesetzes überall im deutschen Vaterlands zum Wohle der Fürsten und des Volkes, welches immer nur Hand in Hand gehen kann, zur vollen Geltung gelangen möchten.
Der Klubbist-Entwurf und feine Mutter, die Anhalt- Dessauische Versaffungsurkunde, haben jedoch ersterer in §. 11 und letzterer in §. 8 folgende Bestimmungen: „Der Adel wird hiermit abgeschafft. Alle zur Bezeichnung des Adels dienenden Ausdrücke verlieren diese Bedeutung und werden vom Staate weder anerkannt noch gebraucht."
Wir müssen dem Klubb der Linken die berühmten Worte des Imanuel Sieues zurufen: „Sie wollen frei werden und wissen nicht, gerecht zu seyn." Nehmt dem Adel seine politischen Vorrechte, so kann er der bürgerlichen Freiheit nicht mehr schädlich seyn. Das hat einen Sinn! Aber seinen Namen könnt ihr ihm nicht nehmen, auf den hat er eine juridische Berechtigung, und wie ihr das Recht verletzt, so verletzt ihr die Freiheit und seyd selber niöt mehr frei. Was würdet ihr dazu sagen, wenn man euch eure Namen, die euch schon deßhalb lieb geworden sind, weil sie eure Väter geführt haben, nehmen wollte? Uebrigens sind diese Bestimmungen nur theoretische Spielereien und haben durchaus keinen erheblichen praktischen Werth. Werden dem besitzlosen Adel seine politischen Vorrechte genommen, so verliert er ohnehin seine Bedeutung als solcher und gilt jeder einzelne Adelige nur so viel, als er auch ohne seinen adeligen Namen gelten würde. Verbietet ihr dem besitzenden Adel die Fortführung seines adeligen Namens, so werdet ihr doch dadurch nie und nimmer seine Macht, die Besitz schafft, seinen Einfluß auf die Geschicke der Nation beseitigen. Gehet in die Vereinigten Staaten, worin kein Adel ist, und ihr werdet sehen, daß es auch dort eine Aristokratie des Besitzes gibt. Die erste flanzösische Revolution, eine Revolution, wie keine die Welt sah, konnte die Macht des grundherrlichen Adels nicht brechen. Sie hat ihm, und das mit Recht, seine empörenden Vorrechte genommen, aber seinen ansehnlichen Grundbesitz hat er größtentheils noch. Was aber der französischen Revolution nicht gelungen ist, daS gelingt auch so wenig in Anhalt, Dessau, als im Dillenburger Hofe!
Sollte es im Rathschlusse der göttlichen Vorsehung liegen, daß in Frankreich die s. g. rothe Republik jemals ihr scheußliches Haupt erhöbe; sollten die Flammen des vandalischen Kommunismus dort'aufschlagen und ganz Europa entzünden, so wird sich auf der mit Leichen und Blut gedüngten, noch rauchenden Brandstätte schon ein ungleicher neuer Besitz gründen, der bei der Neugestaltung des Staates nicht die letzte Rolle spielt. DaS lehren uns die Blätter der beglaubigten