Nassauische
Allgemeine Zeitung.
M 88. Samstag den l^ April L8âN
Die Naff. Allg. Zeitung erscheint zweimal, die Beiblätter einmal täglich, mit Ausnahme des Sonntags. — Der vierteljährige Prânume- rationSpreiS ist in Wiesbaden 8 st., für den Umfang des Herzogthums Nassau, Les Großher^ogthums und Kurfürstenthums Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 8 fl. 30 fr., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarisschen Verwaltungsgebietes 8 fl. 40 fr, — Jnserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellen» berg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
Uebersicht.
Beiträge zur Kritik der Gesetzentwürfe, die Verfassung des Herzogthums Rassau betreffend.
Deutschland. Bon der Lahn (Der erste Seesieg der Deutschen), — Hadamar (Das Gymnasium). — Hachenburg (Stockung der Gewerbe. Mittel zur Abhülfe). — Dillenburg (Die Mißtrauenâadreffe an Dr. Heydenreich).
Ungarn. Pesth (Fortdauernder Kampf. Der Sieg neigt auf Seite der Kaiserlichen).
Frankreich. Paris (Tagesbericht. Die Cholera).
Italien. Mailand (Die Friedensverhandlungen). Venedig (Kriegerische
Stimmung).
Nachschrift.
%* Beiträge zur Kritik der Gesetzentwürfe, die Verfassung des Herzogthums Nassau betressend.
Sitzt ihr nur immer! Leimt zusammen, Braut ein Ragout von Anderer Schmaus, Und blas't die kümmerlichen Flammen Aus eurem Aschenhäufchen kraus!
Göthe.
Nachdem die Regierung in dem amtlichen Theile der Nass. Allg. Zeitung Nr. 80, 81 und 82 den von ihr eingebrachten Gesetzentwurf, die Verfassung und Verwaltung des Herzvg- thums betr., zur Publizität gebracht hatte, hat der Klubb der Linken mit der Nr. 83 der Freien Zeitung den von dem Abgeordneten Lang ihm vorgelegten und nach vorheriger Berathung mit kleinen Modifikationen als den [einigen adoptirten Entwurf einer Verfassung für das Herzogthum Nassau der Oeffentlichkeit übergeben. Der Klubb der Linken hat in dem Vorworte seines Entwurfes zur Prüfung und Beurtheilung desselben aufgefordert.
Die Bekauntmachung der fraglichen Entwürfe muß man dankend anerkennen und wünschen, daß den Nassauischen Staatsbürgern wenigstens einige Wochen Zeit zur Aussprcchung ihrer Ansichten über die vorliegenden Entwürfe vor dem Angriffe des Verfaffungswerkes vergönnt seyn möchten.
Da auch wir die Verfassung einer repräsentativen Monarchie für deren Grundpfeiler halten; so sey es auch uns erlaubt, ein Scherflein zur Beurtheilung der vorliegenden Entwürfe beizutragen.
Der Regierungsentwurf hat die Verfassung des deutschen Reiches größten Theils wörtlich adoptirt, wie jeder durch eine Vergleichung beider leicht ersehen wird. Der klubbistische Entwurf hat die radikale Verfassungsurkunde für das Herzogthum Anhalt-Dessau zum größten Theile wörtlich abgeschieden, sich in den §8. 13—35 mit den Grundrechten, was wir sehr billigen, verziert, solche jedoch in 8. 11 und 12 verunstaltet. Der Regierungsentwurf huldiget dem Prinzipe der wahren und aufrichtigen Volksvertretung in der Monarchie, der klubbisti
sche Entwurf segelt schwankend und launeud zwischen der eingeschränkten Monarchie und der repräsentativen Demokratie — der Republik mit Beamten.
Wir werden die Mängel eines jeden Entwurfs nach unserer Ueberzeugung hervorheben, jedoch nur bei den Hauptpar- thieen länger verweilen.
Der klubb. Entwurf und die Anhalt - Deffauische Verfassungsurkunde haben in ihrem §. 4 den Satz: die Regie- rungsform ist die demokratisch-monarchische. Dieser Satz ist rein theoretischer Natur, gehört deßhalb nicht in ein Gesetz, sondern in ein Kompendium über Staatsrecht. Welcher Staatsform eine Verfassungsurkunde huldige, muß aus den einzelnen Bestimmungen derselben selber hervorgehen. Das Grundgesetz des Reichs Norwegen hat zwar in seinem §. 1 den Satz: SeineRegierung ist eingeschränkt und erblich-Monarch! sch, und der Artikel II. der Konstitution der französischen Republik vom 4. Novbr. 1848 besagt: D i e franz ösi- scheRepublik ist eine demokratische; die Verfassungen der Vereinigten Staaten von Nordamerika, der Freistaaten von Pennsvlvanien und Teras, des Königreichs Belgien und die Bundesverfassung der Schweiz von 1848 haben jedoch über die Staatsform stille geschwiegen und die beiden erster» Beispiele beweisen deßhalb weiter nichts, als daß auch die Norweger und Franzosen einen theoretischen Satz da angebracht haben, wo er ganz überflüssig war.
Mit den Worten demokratisch-monarchisch wird übrigens auch nicht eine Staatsform bezeichnet, über welche keine Zweifel entstehen könnten.
Der demokratisch-monarchische Staat, die republikanische Einherrichaft, die Monarchie mit Volksmitherrschaft, hat wieder zwei Formen. Bei der einen Form ist das mitherrschende Volk in politische Stände gegliedert und es kommen aristokratische und rein bürgerliche Schichtungen vor, wie in England. Die andere Form kennt keine Schichtung des Volkes nach Ständen, wie wir in Norwegen und Belgien sehen.
Daß unser Klubb-Entwurf und seine Mutter Anhalt-Dessau jedoch die einfache demokratische Form meinen, ersehen wir aus dem 8. 11 des ersteren und aus dem 8. 8 des letzteren, und es bedurfte daher nicht des theoretischen Aufputzes in §. 4.
Der 8. 5. der anhalt-dessauischen Verfassungsurkunde und des Klubb-Entwurfes lauten: Alle Gewalten gehen vom Volke aus.
Unserer Meinung nach ist auch dieser Paragraph ein Flitter, welcher weiter nichts bezwecken soll, als das Zauberwort Volkssouverânetät der Verfassung als Giebel maie aufzustecken, während die Stelle der Staatsgewalten in dem Fundamente seyn muß.
Ueber den Begriff der Volkssouveränetät herrscht, so viel auch schon darüber geschrieben und gesprochen worden ist, immerhin noch die bedauerlichste Unklarheit. Dem Einen ist das Wort „Volkssouveränetät" ein Schrecken, der ihn erbleichen macht, dem Andern ist es politische Ambrosia. O, des armen Menschengeschlechts, das an Worten klebt, während Thatsachen die Welt beherrschen!
Obwohl wir kein Freund der mechanistischen und atomi- stischen Staatenbildung sind, so erkennen wir dennoch auch in