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Nassauische

Allgemeine Zeitung.

M 88. Samstag den l^ April L8âN

Die Naff. Allg. Zeitung erscheint zweimal, die Beiblätter einmal täglich, mit Ausnahme des Sonntags. Der vierteljährige Prânume- rationSpreiS ist in Wiesbaden 8 st., für den Umfang des Herzogthums Nassau, Les Großher^ogthums und Kurfürstenthums Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 8 fl. 30 fr., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarisschen Verwaltungsgebietes 8 fl. 40 fr, Jnserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellen» berg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Uebersicht.

Beiträge zur Kritik der Gesetzentwürfe, die Verfassung des Herzogthums Rassau betreffend.

Deutschland. Bon der Lahn (Der erste Seesieg der Deutschen), Hadamar (Das Gymnasium). Hachenburg (Stockung der Ge­werbe. Mittel zur Abhülfe). Dillenburg (Die Mißtrauenâadreffe an Dr. Heydenreich).

Ungarn. Pesth (Fortdauernder Kampf. Der Sieg neigt auf Seite der Kaiserlichen).

Frankreich. Paris (Tagesbericht. Die Cholera).

Italien. Mailand (Die Friedensverhandlungen). Venedig (Kriegerische

Stimmung).

Nachschrift.

%* Beiträge zur Kritik der Gesetzentwürfe, die Verfassung des Herzogthums Nassau betressend.

Sitzt ihr nur immer! Leimt zusammen, Braut ein Ragout von Anderer Schmaus, Und blas't die kümmerlichen Flammen Aus eurem Aschenhäufchen kraus!

Göthe.

Nachdem die Regierung in dem amtlichen Theile der Nass. Allg. Zeitung Nr. 80, 81 und 82 den von ihr eingebrachten Gesetzentwurf, die Verfassung und Verwaltung des Herzvg- thums betr., zur Publizität gebracht hatte, hat der Klubb der Linken mit der Nr. 83 der Freien Zeitung den von dem Ab­geordneten Lang ihm vorgelegten und nach vorheriger Bera­thung mit kleinen Modifikationen als den [einigen adoptirten Entwurf einer Verfassung für das Herzogthum Nassau der Oeffentlichkeit übergeben. Der Klubb der Linken hat in dem Vorworte seines Entwurfes zur Prüfung und Beurtheilung desselben aufgefordert.

Die Bekauntmachung der fraglichen Entwürfe muß man dankend anerkennen und wünschen, daß den Nassauischen Staats­bürgern wenigstens einige Wochen Zeit zur Aussprcchung ihrer Ansichten über die vorliegenden Entwürfe vor dem Angriffe des Verfaffungswerkes vergönnt seyn möchten.

Da auch wir die Verfassung einer repräsentativen Mo­narchie für deren Grundpfeiler halten; so sey es auch uns erlaubt, ein Scherflein zur Beurtheilung der vorliegenden Ent­würfe beizutragen.

Der Regierungsentwurf hat die Verfassung des deutschen Reiches größten Theils wörtlich adoptirt, wie jeder durch eine Vergleichung beider leicht ersehen wird. Der klubbistische Ent­wurf hat die radikale Verfassungsurkunde für das Herzogthum Anhalt-Dessau zum größten Theile wörtlich abgeschieden, sich in den §8. 1335 mit den Grundrechten, was wir sehr bil­ligen, verziert, solche jedoch in 8. 11 und 12 verunstaltet. Der Regierungsentwurf huldiget dem Prinzipe der wahren und aufrichtigen Volksvertretung in der Monarchie, der klubbisti­

sche Entwurf segelt schwankend und launeud zwischen der ein­geschränkten Monarchie und der repräsentativen Demokratie der Republik mit Beamten.

Wir werden die Mängel eines jeden Entwurfs nach un­serer Ueberzeugung hervorheben, jedoch nur bei den Hauptpar- thieen länger verweilen.

Der klubb. Entwurf und die Anhalt - Deffauische Ver­fassungsurkunde haben in ihrem §. 4 den Satz: die Regie- rungsform ist die demokratisch-monarchische. Dieser Satz ist rein theoretischer Natur, gehört deßhalb nicht in ein Gesetz, sondern in ein Kompendium über Staatsrecht. Welcher Staats­form eine Verfassungsurkunde huldige, muß aus den einzelnen Bestimmungen derselben selber hervorgehen. Das Grundgesetz des Reichs Norwegen hat zwar in seinem §. 1 den Satz: SeineRegierung ist eingeschränkt und erblich-Mo­narch! sch, und der Artikel II. der Konstitution der französi­schen Republik vom 4. Novbr. 1848 besagt: D i e franz ösi- scheRepublik ist eine demokratische; die Verfassungen der Vereinigten Staaten von Nordamerika, der Freistaaten von Pennsvlvanien und Teras, des Königreichs Belgien und die Bundesverfassung der Schweiz von 1848 haben jedoch über die Staatsform stille geschwiegen und die beiden erster» Bei­spiele beweisen deßhalb weiter nichts, als daß auch die Nor­weger und Franzosen einen theoretischen Satz da angebracht haben, wo er ganz überflüssig war.

Mit den Worten demokratisch-monarchisch wird übrigens auch nicht eine Staatsform bezeichnet, über welche keine Zwei­fel entstehen könnten.

Der demokratisch-monarchische Staat, die republikanische Einherrichaft, die Monarchie mit Volksmitherrschaft, hat wie­der zwei Formen. Bei der einen Form ist das mitherrschende Volk in politische Stände gegliedert und es kommen aristokra­tische und rein bürgerliche Schichtungen vor, wie in England. Die andere Form kennt keine Schichtung des Volkes nach Ständen, wie wir in Norwegen und Belgien sehen.

Daß unser Klubb-Entwurf und seine Mutter Anhalt-Dessau jedoch die einfache demokratische Form meinen, ersehen wir aus dem 8. 11 des ersteren und aus dem 8. 8 des letzteren, und es bedurfte daher nicht des theoretischen Aufputzes in §. 4.

Der 8. 5. der anhalt-dessauischen Verfassungsurkunde und des Klubb-Entwurfes lauten: Alle Gewalten gehen vom Volke aus.

Unserer Meinung nach ist auch dieser Paragraph ein Flit­ter, welcher weiter nichts bezwecken soll, als das Zauberwort Volkssouverânetät der Verfassung als Giebel maie auf­zustecken, während die Stelle der Staatsgewalten in dem Fun­damente seyn muß.

Ueber den Begriff der Volkssouveränetät herrscht, so viel auch schon darüber geschrieben und gesprochen worden ist, im­merhin noch die bedauerlichste Unklarheit. Dem Einen ist das WortVolkssouveränetät" ein Schrecken, der ihn erbleichen macht, dem Andern ist es politische Ambrosia. O, des armen Menschengeschlechts, das an Worten klebt, während Thatsachen die Welt beherrschen!

Obwohl wir kein Freund der mechanistischen und atomi- stischen Staatenbildung sind, so erkennen wir dennoch auch in