Nassauische
Allgemeine Zeitung.
^L 87.
Freitag den 13 April
1819.
Die Nass. Allg. Zeitung erscheint zweimal, die Beiblätter einmal täglich, mit Ausnahme des Sonntags. — Der vierteljährige Prânume- rationspreis ist in Wiesbaden 8 fl., für den Umfang des HerzogthumS Nassau, des Großherzogthums und Kurfürstenthums Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt S fl- 30 fr., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarisschen Verwaltungsgebietes S fl. 40 fr. — Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellender g'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
Uebersicht.
Amtlicher Theil.
Bekanntmachung, die Annahme von Darlehen zur Landesbank als Aiilchen auf kurze Zeit betr.
Nichtamtlicher Theil.
Aus dem Berichte des Präsidenten Simson über die Thätigkeit der Berliner Deputation.
Deutschland. Wiesbaden (Bericht von den Nassauern in Schleswig- Holstein. Marsch-Termin für das 1. Infanterie-Regiment). — Fra nk- furt (Apenrade bombardirt. Reichstag). — Michelstadt (Originelles Kaisersest). — Stuttgart (Zustimmung des Königs zu den Frankfurter Beschlüssen). — Berlin (Unterstützung der Deputationsanträge durch mehrere deutsche Fürsten. Der Prinz von Preußen). — Lübeck (Russische Rüstungen zur See). — Wien (Kuriosum. Israelitische Freiwillige. Siegreiches Treffen des Banus in Ungarn).
Ungarn. Pesth (Vorbereitung einer großen Schlacht).
Frankreich. Paris (Tagesbericht).
Italien. Mailand (Ruhe. Die Erstürmung von Brescia). — Rom
(Triumvirat. Gegen die Republik).
Amtlicher Theil.
Bekanntmachung.
Die Annahme von Darlehen zur Landesbank als Anlehen auf kurze Zeit betr.
Nach dem §. 22 des Gesetzes vom 16. Februar 1849 ist die Landesbank ermächtigt, Darlehen auf kurze Zeit anzunehmen.
Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß solche Darlehen wie bisher bis auf Weiteres bei den einschlagenden Herzoglichen Rezepturen für die Landesbank eingezahlt werden können, daß den Darleihern hiervon alljährlich vier Prozent Zinsen vergütet werden und die Rückzahlung nach der beiden Theilen vorbehaltenen halbjährigen Aufkündigung erfolgt.
Wiesbaden, den 10. April 1849.
Herzogliche Landesbank-Direktion.
Reu ter.
vdt. Neuendorff.
Nichtamtlicher Theil.
Aus dem Berichte des Präsidenten Simson über die Thätigkeit der Berliner Deputation.
Der Bericht, welchen Simson im Reichstage erstattete, enthält fast nur die trockene Aufzählung derjenigen Thatsachen, welche bereits zur Kunde unserer Leser gekommen sind. Nur der
Schluß desselben, welcher sich über die Auffassung der königlichen Antwort von Seiten der Deputation verbreitet, ist von Wichtigkeit, weßhalb wir ihn im Nachfolgenden, als Ergänzung zu unserem heutigen Reichstagsberichte mikiheilen:
Im Laufe des Dienstags, vor dem Schlüsse der Audienz, war uns vielfach — und von den bedeutendsten Personen — die Aeußerung zugekommen, der König sey in seiner Antwort auf die Einladung der verfassunggebenden Reichsversammlung eingegangen. Bei der durch solche Aeußerungen meistens hervorgerufenen Erörterung stellte sich (nach unserer Auffassung) in der Regel heraus, daß man die Einladung der verfassunggebenden Reichsversammlung an den erwählten Kaiser, die Würde des Reichsoberhauptes auf Grundlage der Verfassung anzunehmen, in dieser ihrer Untheilbarkeit nicht richtig aufgefaßt hatte, und bei solcher unrichtigen Auffassung dann freilich leicht in den Fall kam, die Antwort des Königs als eine einfache oder bedingte Annahme der gedachten Einladung zu be, trachten.
Die Deputation ist darüber keinen Augenblick im Zweifel gewefen, daß eine Kritik der ihr ertheilten königlichen Antwort ebenfowenig in ihren Befugnissen liege, als ein näheres Verhandeln über den ihr mitgegebenen Auftrag. Einem offenbaren M ißverständnlß des durch sie überbrachten Antrages dagegen hat sie nicht stillschweigend zusehen zu dürfen geglaubt, zumal bei einer Nichtaufklärung dieses Mißverständnisses kaum zu verhüten war, daß nicht die ertheilte Antwort von demjenigen, der sie gab, in einem ganz andern Sinne aufgefaßt wurde, als von denjenigen, die sie empfangen und überbringen sollten. — Solchem Mißverständniß vorzubeugen oder abzuhelfen, war die von uns abgegebene Erklärung bestimmt. Sie sollte besagen, — und damit meinen wir auch jetzt noch den Sinn dieser hohen Versammlung getroffen zu haben (Bravo), daß eine Annahme der durch die verfassunggebende Reichsversammlung auf Se. Maj. den König von Preußen übertragene Würde des R ei ch s o b erh a up ts die Anerkennung der von der Versammlung in zweimaliger Lesung beschlossenen Verfassung voraussetze; fehle es an dieser Anerkennung, behandle man diese Verfassung nicht als ein geschlossenes Ganze, sondern als ein Material, aus welchem die deutschen Regierungen in gemeinsamer Berathung und Beschlußfassung (die einzelnen Bestimmungen annehmend, verwerfend, movifizirend oder durch neue ergänzend) die wirkliche Verfassung Deutschlands erst zu bilden hätten, so werde damit auch die Ablehnung der von der Reichsversammlung nicht anders als auf den Grund der verkündigten Verfassung übertragenen Würde eines Reichsoberhaupts ausgesprochen. (Bravo!) •
Wenn der hierher gehörige Passus der königlichen Erklärung:
„An den Regierungen der einzelnen deutschen Staaten wird es daher jetzt sein, in gemeinsamer Berathung zu prüfen, ob die Verfassung dem einzelnen wie dem Ganzen frommt u. s. w."
daher in der That einer verschiedenen Auffassung fähig ist, — einer, in welcher er mit einer Annahme der Frankfurter Anerbieten schlechthin unvereinbar wäre; einer andern, unter welcher er sich mit dieser Anerbietung, geeignete Erklä-