Nassauische
Allgemeine Zeitung.
â 82» Freitag den 6. April 1849»
Die Nass, Allg. Zeitung erscheint zweimal, die Beiblätter einmal täglich, mit Ausnahme des Sonntags. — Der vierteljährige Pränume- ationspreis ist in Wiesbaden 8 fl., für den Umfang des HerzogthumS Nassau, des GroßherzogthumS und Kurfürstenthums Hessen, der Laudgrafschaft »effen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt S fl. SO fr., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarisschen Verwaltungsgebietes S fl. 40 fr. -Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 kr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellen- erg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
Wegen des Charfreitages erscheint morgen keine Zeitung.
Uebersicht.
Amtlicher Theil.
Gesetze,itwurf, die Verfassung des HerzogthumS betreffend.
Nichtamtlicher Theil.
Nesetzgcbende Versammlungen in den Kleinstaaten.
Deutschland. Frankfurt (Reichstag). — München (Bayern und die Kaiserwahl). — Magdeburg (Die Reichstagsdeputation). — Berlin (Empfang der Deputation. Die gescheiterten Friedensunterhandlungen mit Dänemark). — Triest (Zusicherungen des Kaisers).
Ungarn. Pesth (Vom Kriegsschauplätze).
Frankreich. Paris (Tagesbericht).
Amtlicher Theil.
Ges etzentwuef, die Verfassung des HerzogthumS betreffend .
(Schluß.)
VI. Artikel.
Von d e r Rech tspfl eg e.
8. 93. Das Gerichtsverfahren soll öffentlich und münd- lich seyn.
Ausnahmen von der Oeffentlichkeit bestimmt im Interesse der Sittlichkeit das Gesetz.
§ . 94. In Strafsachen gilt der Anklageprozeß.
Schwurgerichte sollen jedenfalls in schwereren Strafsachen und bei allen politischen Vergehen urtheilen.
§ . 95. Die bürgerliche Rechtspflege soll in Sachen besonderer Berufserfahrung durch sachkundige von den Berufsgenossen frei gewählte Richter geübt oder mitgeübt werden.
§ . 96. Rechtspflege und Verwaltung sollen getrennt und von einander unabhängig seyn.
Ueber Kompetenzkonflikte zwischen den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden entscheidet ein durch das Gesetz zu bestimmender Gerichtshof.
§ . 97. Die Verwaltungsrechtspflege findet nicht statt; über alle Rechtsverletzungen entscheiden die Gerichte.
Der Polizei steht keine Strafgerichtsbarkeit zu.
Hl. Artikel.
§ . 98. Die bewaffnete Macht besteht aus dem Linienmilitär und der Bürgerwehr.
Besondere Gesetze regeln die Art und Weise der Einstellung sowie die Dienstzeit.
8. 99. Im Innern kann die bewaffnete Macht nur auf Anforderung der Zivilbehörde in den gesetzlich bestimmten Fällen und Formen einschreiten.
8. 100. DaS Militär wird auf die Verfassung vereidigt, und dieser Eid in den Fahneneid ausgenommen.
VIII. Artikel.
Von den Gemeinden- und Kreisämtern.
8. 101, Jede Gemeinde hat als Grundrechte ihrer Verfassung :
a) die Wahl ihrer Vorsteher und Vertreter;
b) die selbstständige Verwaltung ihrer Gemeindeangelegen- heitcn mit Einschluß der OrtSpolizei unter gesetzlich geordneter Oberaufsicht des Staats;
c) die Veröffentlichung ihres Gemeindehaushaltes; '
d) Oeffentlichkeit der Verhandlungen als Regel.
8. 102. Jedes Grundstück soll einem Gemeindeverbande angehören.
Beschränkungen wegen Waldungen und Wüsteneien bleiben der Gesetzgebung Vorbehalten.
XL Artikel.
Die Gewähr der Verfassung.
8. 103. Der Herzog sichert gleich nach Verkündigung des gegenwärtigen revivirten Staatsgrundgcsetzes dem Lande die unverbrüchliche Aufrechthalmng der Verfassung in einer Urkunde zu, welche den Landständen zugestellt wird.
8. 104. Bei jedem Regierungswechsel lreten die Kammern, falls sie nicht schon versammelt sind, ohne Berufung so, fort zusammen, in der Art, wie sie das letztemal zusammengesetzt war.
Der Herzog oder der Regent, welcher die Regierung antritt, leistet vor den zu einer Sitzung vereinigten Kammern einen Eid auf die Verfassung.
Der Eid lautet:
„Ich schwöre die Verfassung des HerzogthumS fest „und unverbrüchlich zu halten und in Üebereinstim- „mung mit derselben und den Gesetzen zu regieren, so „wahr mir Gott helfe."
Erst nach geleistetem Eide ist der Herzog oder Regent berechtigt Regierungshanblungen vorzunehmen.
8. 105. Jedes Mitglied der beiden Kammern leistet bei seinem Eintritt in die Kammer den Eid:
„Ich schwöre: dem Herzog und der Verfassung treu „und Gehorsam zu seyn, so wahr mir Gott steife."
8. 106. Denselben Eid leistet jeder Staatsbeamte bei dem Antritt seiner ersten Dienststelle.
8. 107. Abänderungen in der Verfassung können nur durch einen Beschluß beider Kammern und mit Zustimmung des Herzogs erfolgen.
Zu einem solchen Beschluß bedarf cs in jeder der beiden Kammern:
1) Der Anwesenheit von wenigstens zwei Dritteln der Mitglieder;
2) zweier Abstimmungen zwischen welchen ein Zeitraum von wenigstens acht Tagen liegen muß;