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Nassauische

Allgemeine Zeitung.

â 82» Freitag den 6. April 1849»

Die Nass, Allg. Zeitung erscheint zweimal, die Beiblätter einmal täglich, mit Ausnahme des Sonntags. Der vierteljährige Pränume- ationspreis ist in Wiesbaden 8 fl., für den Umfang des HerzogthumS Nassau, des GroßherzogthumS und Kurfürstenthums Hessen, der Laudgrafschaft »effen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt S fl. SO fr., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarisschen Verwaltungsgebietes S fl. 40 fr. -Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 kr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellen- erg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Wegen des Charfreitages erscheint morgen keine Zeitung.

Uebersicht.

Amtlicher Theil.

Gesetze,itwurf, die Verfassung des HerzogthumS betreffend.

Nichtamtlicher Theil.

Nesetzgcbende Versammlungen in den Kleinstaaten.

Deutschland. Frankfurt (Reichstag). München (Bayern und die Kaiserwahl). Magdeburg (Die Reichstagsdeputation). Ber­lin (Empfang der Deputation. Die gescheiterten Friedensunterhand­lungen mit Dänemark). Triest (Zusicherungen des Kaisers).

Ungarn. Pesth (Vom Kriegsschauplätze).

Frankreich. Paris (Tagesbericht).

Amtlicher Theil.

Ges etzentwuef, die Verfassung des HerzogthumS betreffend .

(Schluß.)

VI. Artikel.

Von d e r Rech tspfl eg e.

8. 93. Das Gerichtsverfahren soll öffentlich und münd- lich seyn.

Ausnahmen von der Oeffentlichkeit bestimmt im Interesse der Sittlichkeit das Gesetz.

§ . 94. In Strafsachen gilt der Anklageprozeß.

Schwurgerichte sollen jedenfalls in schwereren Strafsachen und bei allen politischen Vergehen urtheilen.

§ . 95. Die bürgerliche Rechtspflege soll in Sachen be­sonderer Berufserfahrung durch sachkundige von den Berufs­genossen frei gewählte Richter geübt oder mitgeübt werden.

§ . 96. Rechtspflege und Verwaltung sollen getrennt und von einander unabhängig seyn.

Ueber Kompetenzkonflikte zwischen den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden entscheidet ein durch das Gesetz zu bestim­mender Gerichtshof.

§ . 97. Die Verwaltungsrechtspflege findet nicht statt; über alle Rechtsverletzungen entscheiden die Gerichte.

Der Polizei steht keine Strafgerichtsbarkeit zu.

Hl. Artikel.

§ . 98. Die bewaffnete Macht besteht aus dem Linienmi­litär und der Bürgerwehr.

Besondere Gesetze regeln die Art und Weise der Einstel­lung sowie die Dienstzeit.

8. 99. Im Innern kann die bewaffnete Macht nur auf Anforderung der Zivilbehörde in den gesetzlich bestimmten Fäl­len und Formen einschreiten.

8. 100. DaS Militär wird auf die Verfassung vereidigt, und dieser Eid in den Fahneneid ausgenommen.

VIII. Artikel.

Von den Gemeinden- und Kreisämtern.

8. 101, Jede Gemeinde hat als Grundrechte ihrer Ver­fassung :

a) die Wahl ihrer Vorsteher und Vertreter;

b) die selbstständige Verwaltung ihrer Gemeindeangelegen- heitcn mit Einschluß der OrtSpolizei unter gesetzlich ge­ordneter Oberaufsicht des Staats;

c) die Veröffentlichung ihres Gemeindehaushaltes; '

d) Oeffentlichkeit der Verhandlungen als Regel.

8. 102. Jedes Grundstück soll einem Gemeindeverbande angehören.

Beschränkungen wegen Waldungen und Wüsteneien blei­ben der Gesetzgebung Vorbehalten.

XL Artikel.

Die Gewähr der Verfassung.

8. 103. Der Herzog sichert gleich nach Verkündigung des gegenwärtigen revivirten Staatsgrundgcsetzes dem Lande die unverbrüchliche Aufrechthalmng der Verfassung in einer Ur­kunde zu, welche den Landständen zugestellt wird.

8. 104. Bei jedem Regierungswechsel lreten die Kam­mern, falls sie nicht schon versammelt sind, ohne Berufung so, fort zusammen, in der Art, wie sie das letztemal zusammen­gesetzt war.

Der Herzog oder der Regent, welcher die Regierung an­tritt, leistet vor den zu einer Sitzung vereinigten Kammern einen Eid auf die Verfassung.

Der Eid lautet:

Ich schwöre die Verfassung des HerzogthumS fest und unverbrüchlich zu halten und in Üebereinstim- mung mit derselben und den Gesetzen zu regieren, so wahr mir Gott helfe."

Erst nach geleistetem Eide ist der Herzog oder Regent be­rechtigt Regierungshanblungen vorzunehmen.

8. 105. Jedes Mitglied der beiden Kammern leistet bei seinem Eintritt in die Kammer den Eid:

Ich schwöre: dem Herzog und der Verfassung treu und Gehorsam zu seyn, so wahr mir Gott steife."

8. 106. Denselben Eid leistet jeder Staatsbeamte bei dem Antritt seiner ersten Dienststelle.

8. 107. Abänderungen in der Verfassung können nur durch einen Beschluß beider Kammern und mit Zustimmung des Herzogs erfolgen.

Zu einem solchen Beschluß bedarf cs in jeder der beiden Kammern:

1) Der Anwesenheit von wenigstens zwei Dritteln der Mit­glieder;

2) zweier Abstimmungen zwischen welchen ein Zeitraum von wenigstens acht Tagen liegen muß;