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Nassauische

Allgemeine Zeitung.

M 81

Donnerstag -en 5» April

18LS

Die Nass. Allg. Zeitung erscheint zweimal, die Beiblätter einmal täglich, mit Ausnahme des Sonntags. Der vierteljährige Pränume­rationspreis ist in Wiesbaden S ft., für den Umfang des HerzogthumS Nassau, des Großherzogthums und Kurfürstentbums Hessen, der Landgraffchast Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt « fL 30 kr., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn-und Tarisschen Verwaltungsgebietes 8 fl. 40 fr. Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellen- berg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Uebersicht.

Amtlicher Theil.

Dienstnachrichten.

Gesetzentwurf, die Verfassung des Herzogthums betreffend.

Nichtamtlicher Theil.

Antwort des Königs von Preußen an die Reichsdeputation. Lauter Jubel und stiller Beifall.

Deutschland. Wiesbaden (Adresse des deutschen Vereins an den König von Preußen). Stuttgart (Die Ultramontanen und die Reaktionäre über die Kaiserwahl). Berlin (Freiligraths Produkt). Wien (Die Kaiserlichen geben in Ungarn vorläufig die Offensive auf).

Frankreich. Marseille (Aufruhr von Gefangenen). Großbritannien. London (Die Familie Ludwig Philipps).

Italien. Hauptquartier Novara (König Karl Albert). Mai­land (Rückkehr Radetzkys).

Amtlicher Theil.

Der beurlaubte Lehrer Meister zu Borichhausen ist zum Lehrer in Winkel ernannt worden.

Am 19. März ist der Lehrgehülfe Kohlb eck in Kiedrich mit Tode abgegangen, und die dasige Lehrgehülfenstelle dem Schulkandidaten Mehrer in Winkel übertragen worden.

Der provisorische Lehrvikar Stahl zu Nauroth, Amts Langenschwalbach, ist definitiv zum Lehrvikar daielbst ernannt worden.

Der provisorische Lehrvikar Bietz zu Haiern ist definitiv znm Lehrvikar daselbst ernannt worden.

Gesetzentwurs,

die Verfassung des Herzogthums betreffend.

(Fortsetzung.)

II. Artikel.

Von den Rechten der Nassauer.

8. 24. Es steht einem Jeden frei, seinen Beruf zu wäh­len und sich für denselben auszubilden, wie und wo er will.

§. 25. Jever Nassauer hat das Recht, sich mit Bitten und Beschwerden schriftlich an die Behörden und an die Landstände 'zu wenden. Dieses Recht kann sowohl von Einzelnen als von Korporationen und von Mehreren im Vereine ausgeübt wer- , den, bei dem Militär nach Maßgabe der Disziplinarvorschriften.

8. 26. Eine vorgängige Genehmigung der Behörden ist nicht nothwendig, um öffentliche Beamte wegen ihrer amtlichen Handlungen gerichtlich zu verfolgen.

8 27. Die Nassauer haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln; einer besonderen Erlaubniß dazu bedarf es nicht.

Volksversammlungen unter freiem Himmel können bei

dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verboten werden.

8. 28. Die Nassauer haben das Recht, Vereine zu bil­den. Dieses Recht soll durch keine vorbeugende Maßregeln be­schränkt werden.

Die in §. 27 und 28 enthaltenen Bestimmungen finden auf das Militär Anwendung, insoweit die militärischen Dis­ziplinarvorschriften nicht entgegenstehen.

8. 29. Das Eigenthum ist unverletzlich.

Eine Enteignung kann nur aus Rücksichten des gemeinen Besten, nur auf Grund eines Gesetzes und gegen gerechte Ent­schädigung vorgenommen werden.

8. 30. Jeder Grundeigenthümer kann seinen Grundbesitz unter Lebenden und von Todeswegen ganz oder theilweise ver­äußern. Für die todte Hand sind Beschränkungen des Rechts, Liegenschaften zu erwerben, im Wege der Gesetzgebung auS Gründen des öffentlichen Wohls zulässig.

8. 31. Alle auf Grund und Boden haftenden Abgaben und Leistungen sind ablösbar.

ES soll fortan kein Grundstück mit einer unablösbaren Abgabe oder Leistung belastet werden.

8. 32. Im Grundeigenthum liegt die Berechtigung zur Jagd auf eigenem Grund und Boden.

Die Jagdgerechtigkeit auf fremdem Grund und Boden, Jagddienste, Jagdfrohnden und andere Leistungen für Jagd­zwecke sind ohne Entschädigung aufgehoben.

Nur ablösbar jedoch ist die Jagdgerechtigkeit, welche vor- weislich durch einen lästigen mit dem Eigenthümer deS bela­steten Grundstücks abgeschlossenen Vertrag erworben ist. Die Art und Weise der Ablösung wird durch das Gesetz bestimmt.

Die Ausübung des Jagdrechts wird aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und des gemeinen Wohles von der Ge­setzgebung geordnet.

Die Jagdgerechtigkeit auf fremdem Grund und Boden darf in Zukunft nicht wieder als Grundgerechtigkeit bestellt werden.

8. 33. Die Familien - Fideikommisse sollen aufgehoben werden.

8. 34. Der Lehensverband soll aufgehoben werden.

8. 35. Die Strafe der Vermögenseinziehung soll nicht stattfinden,

III. Artikel.

Vom Staatsoberhaupt.

8. 36. Der Herzog übt als Oberhaupt des Staatö die Rechte der Staatsgewalt nach der Verfassung aus. '

8. 37. Der Sitz der Staatsregierung darf nicht außer­halb des Herzogthums verlegt werden. Nur dringende Noth- fälle lassen eine Ausnahme zu.

Die Residenz des Herzogs ist innerhalb des Herzogthums.

8. 38. Das Recht der Thronfolge ist in Gemäßheit der Hausgesetze erblich im Mannesstamme des Nassauischen Hauses nach dem Rechte der Erstgeburt.

8. 39. Der Herzog wird volljährig mit zurückgelegtem achtzehnten Lebensjahre.

8. 40. Wenn der Herzog minderjährig, oder in der Un­möglichkeit zu regieren ist, so ordnen das Staatsministerium