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Nassauische

Allgemeine Zeitung.

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Mittwoch den 4L April

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Die Nass. Allg. Zeitung erscheint zweimal, die Beiblätter einmal täglich, mit Ausnahme des Sonntags. Der vierteljährige Prânume- rationspreis ist in Wiesbaden 8 fl., für den Umfang des HerzogthumS Nassau, des GroßherzogthumS und KurfürstenthumS Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt Sfl. 30 kr., in den übrigen Ländern deS fürstlich Thurn- und TarisschenVerwaltungSgebieteS 8 fl. 40 kr. Jnsera te werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 kr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden'in der L. Schellen- berg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

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Uebersicht.

Amtlicher Theil.

Gesetzentwurf, die Verfassung des HerzogthumS betreffend.

Nichtamtlicher Theil.

Nassaus Realschulen.

Deutschland. Wiesbaden (Landtag. Aufforderung).Vom Tau­nus (Erwiderung). Frankfurt (Adresse der ersten Kammer in Berlin an den König von Preußen). Hannover (Bereitwilligkeit gegen die Zentralgewalt). Wien (Bem geschlagen).

Großbritannien. London (Die Kaiserwahl).

Italien. RoM (Trostlose Zustände).

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Jeder Angeschuldigte soll gegen Stellung einer vom Ge­richt zu bestimmenden Kaution oder Bürgschaft der Haft ent­lassen werden, sofern nicht dringende Anzeigen eines schweren peinlichen Verbrechens gegen denselben vorliegen.

Im Falle einer widerrechtlich verfügten oder verlängerten Gefangenschaft ist der Schuldige und nöthigenfalls der Staat dem Verletzten zur Genugthuung und Entschädigung ver­pflichtet.

Das Nähere bestimmt das Gesetz.

(Forts, f.)

Nichtamtlicher Theil

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Amtlicher Theil.

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Gesetzentwurf,

die Verfassung des HerzogthumS betreffend.

I. Artikel.

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§

Vom Staatsgebiet.

Das Herzogthum bildet mit seinen gegenwärtigen Landestheilen einen unter Eine Verfassung vereinigten Staat.

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Seine Selbstständigkeit ist nur durch die deutsche Reichsverfassung beschränkt.

8. 2. Kein Bestandtheil deS HerzogthumS kann ohne Zu­stimmung der Landstände veräußert werden. Grenzberichligun-

,# gen, wenn dadurch nicht Staatsangehörige aus dem Staats - verbände ausgeschlossen werden, sind ausgenommen.

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II. Artikel.

Von den Rechten der Nasfauen

§. 3. Vor dem Gesetz gilt kein Unterschied der Stände.

Der Adel als Stand ist aufgehoben.

Alle Standesvorrechte sind adgeschafft.

Die Nassauer sind vor dem Gesetze gleich.

Alle Titel, insoweit sie nicht mit einem Amte verbunden sind, sind aufgehoben und dürfen nie wieder eingeführt werden.

Kein Staatsangehöriger darf von einem nicht-deutschen Staate einen Orden annehmen.

Die öffentlichen Aemter sind für alle Befähigten gleich zu­gänglich.

Die Wehrpflicht ist für Alle gleich; Stellvertretung bei der­selben findet nicht statt.

8 4. Die Freiheit der Person ist unverletzlich.

Die Verhaftung einer Person soll, außer im Fall der Er- it greifung auf frischer That, nur geschehen in Kraft eines rich- lt terlichen, mit Gründen versehenen Befehls.

Dieser Befehl muß im Augenblick der Verhaftung oder innerhalb 24 Stunden dem Verhafteten zugestellt werden.

Die Polizeibehörde muß Jeden, den sie in Verwahrung genommen hat, im Laufe des folgenden TageS entweder frei­lassen oder der richterlichen Behörde übergeben.

ES gibt zweierlei Weisen, den sozialen Ideen der heutigen Zeit beizukommen, entweder vorzugsweise den materiellen oder den geistigen Standpunkt festzuhalten. Die Franzosen haben im vorigen Frühjahre einen die Natur des Menschen und der Arbeit verkennenden Versuch gemacht, dem Pauperismus, der übrigens so alt wie die Welt ist, auf materielle Weise ab- zuhelfen. '

Die Deutschen suchten mehr durch Vermittlung des Unter­richtes dahin zu wirken, der Noth der Zeiten abzuhelfen und so finden wir, während Frankreich die Unterrichtsfrage fallen läßt, dieselbe in Deutschland als den Gegenstand vielfältiger Be­sprechungen.

In Nassau, um vom engeren Vaterlande zu reden, hat man eine Schulkommission hergerichlet, von der freilich noch nichts verlautet.^ Dankenswerther ist, was Herr Medikus in Ihrer Zeitung über Gewerbeschulen mit großer Ausführlichkeit geschrieben hat. Mich anlehnend an diesen Aufsatz will ich nachzuweisen suchen, was und von welchen Schulen man für Bewältigung sozialer Ideen hoffen könne.

Die Gymnasien gehen ihren alten Gang, als wäre die Weltgeschichte nicht da; Griechisch und Latein, häufig nur die Schule dieser Sprachen ist die Hauptsache, die man dort der deutschen Jugend bietet; von dieser Seite ist also wenig zu hoffen; ich wende mich demnach zu den Volksschulen. Die Elementarschulen werden stets die Grundlagen bleiben für die Anfänger der Volksbildung; Religion, Lesen, Rechnen, Schrei, ben, Geschäftsaufsätze und vaterländische Geschichte möchten dgs äußerste seyn, was sie leisten können und sollen, ohne Realschüler zu werden. Aber die Elcmentarlehrer, welche die Realschulen als die Verkümmerung ihrer Aussichten für die Zukunft bekämpfen und sie gern in ganz unnütze Progymna­sien verwandelt sähen (das eine in Dillenburg ist schon über­flüssig), wenn sie ihnen noch aus Gnade und Barmherzigkeit eine Eristenz zugestehen, wollen eine gehobene Bürgerschule. Entweder ist die gehobene Bürgerschule eine Realschule, und dann ist erstere überflüssig, oder sie ist es nicht, und dann möchte ich wissen, was darin geboten werden sollte, wenn sie nicht ganz und gar überflüssig seyn sollte; schon Herr MedikuS