Nassauische
Allgemeine Zeitung,
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J M 79- Dienstag den 3 April 18âS
Die Nass. Allg. Zeitung erscheint zweimal, die Beiblätter einmal täglich, mit Ausnahme des Sonntags. — Der vierteljährige Prânume» e rationSpreis ist in Wiesbaveu S fl., für den Umfang deS HerzogthumS Nassau, des GrvßherzogthumS und KurfürstentbumS Hessen, der Landgrafschaft 8 Hessen-Hamburg und der freien Stadt Frankfurt 8 fl. SO fr., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarisschen Verwaltungsgebietes 8 fl. 40 fr. e —Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellen» berg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
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t Uebersicht.
e Die Verlegung des Usinger Hofgerichts nach Wiesbaden.
Deutschland. Wiesbaden (Landtag). — Weilburg (Die nassauischen it Abgeordneten bei der Abstimmung über das Kaiserthum. Der Akzis. Die Gemeinde im Konflikt mit den Grundrechten). — Ahausen bei Weil- , bürg (Ein souveräner Gemeinderath). — Frankfurt (Der Reichsverweser). — Mannheim (Freudige Aufnahme der Kaiserbotschast). — t Köln (Die Deputation an den neu gewählten Kaiser). — Wien (Nach- j richten vom ungarischen Kriegsschauplätze). — Hamburg (Ankunft preu- t ßischer Truppen. Schwedische Hülfe für Dänemark)
t Frankreich. Paris (Der König von Savoyen nach Turin zurückgekehrt. Tagesbericht).
' Niederlande. Haag (Die Zivilliste).
Ungarn. Pesth (Eine Schlacht in der Gegend von Walzen erwartet).
D Die Verlegung des Usinger Hofgerichts ' nach Wiesbaden.
• Wiesbaden, im März. Die Stadt Usingen hat vor weni- l gen Tagen an das herzogliche Staatsministerium und zugleich r an die Ständeversammlung eine Petition gerichtet, in welcher ’ der Antrag gestellt wird, daS nach den Bestimmungen des Ge- ' setzeS über Einführung des öffentlichen mündlichen Verfahrens ' mit Schwurgerichten nach Wiesbaden zu verlegende Hoch- und : Appellationsgericht bis zur definitiven Organisation der neuen Gerichtsverfassung in Usingen zu belassen, und bis zu diesem Zeitpunkte die vierteljährlich zu Wiesbaden stattfindenden Assi- sensitzungen durch hofgerichtliche Kommissionen abhalten zu lassen. Zur Begründung des Gesuches wird angeführt, daß nach der in Kürze zu erwartenden neuen Gerichtsorganisation voraussichtlich ein Kreisgericht seinen Sitz zu Usingen erhalten werde, zu welchem ein Theil der Mitglieder des dermaligen Hofgerichts verwendet werden könne, daß daher, wenn man schon jetzt das Hofgericht nach Wiesbaden verlege, dadurch dem Staate ganz nutzlos nicht unbedeutende Kosten verursacht werden würden, daß aber auch durch eine solche Verlegung des Hofgerichts ohne sofortigen Ersatz dafür die materiellen Interessen der Stadt Usingen im höchsten Grade gefährdet würden.
So sehr man damit einverstanden seyn wird, daß bei den gegenwärtigen Zeitverhältnisscn die größte Sparsamkeit im Staatshaushalte herrschen soll, so muß man doch gegen jenen Antrag sich erklären, weil durch dessen Annahme nicht unbedeutende Nachtheile entstehen würden, ohne daß eine irgend erhebliche Kostenersparniß bewirkt wird.
Die Petition geht von der Unterstellung auS, daß eine Umgestaltung deS Gerichtsverfahrens große Schwierigkeiten nicht darbiete und in kurzer Zeit durchgeführt werden könne. Sie nimmt ohne weitere Begründung im voraus als gewiß an, daß die Gliederung der Behörden in Friedensrichter, Kreisgerichte und ein Obergericht als die zweckmäßigste erkannt werden würde und über deren demnächstige Einführung gar kein Zweifel obwalte. Sie meint, bis zur Erlassung anderweiter
Gesetze könnten die Friedensrichter nach dem bei den Aemtern geltenden Verfahren, die Kreisgerichte aber nach der Prozeßordnung für die Hofgerichte verfahren, und sieht, hiervon ausgehend, freilich keine der sofortigen Einführung der gewünschten Kreisgerichte w. im Wege stehenden Hindernisse. Die Regierung und die Stände müssen aber wohl, und gewiß aus guten Gründen anderer Ansicht seyn, denn die bisher vorgelegten und berathenen Gesetzentwürfe, inbesondere diejenigen über die Kompetenz der Gerichte und Untersuchungen und über Einführung des öffentlichen mündlichen Verfahrens mit Schwurgerichten, schließen sich ganz an die dermalen noch bestehende Gerichtsverfassung an.
Wäre man aber schon jetzt darüber einverstanden, daß eine Umgestaltung der Justizverfassung in der, in der Petition unterstellten Weise binnen kurzer Zeil erfolgen könne und solle, so würde die einstweilige Einführung blos provisorische Gesetze, wie die beiden oben erwähnten sind, nicht für zweckmäßig erachtet worden seyn.
Bis jetzt ist, so viel bekannt, nicht einmal der Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Friedens- und Kreisgerichten vorgelegt worden. Angenommen aber auch, daß dieses demnächst geschehen werde, so kann man doch mit Rücksicht auf die Menge schwieriger Fragen, welche zunächst der Entscheid bung unterliegen, nach der bisherigen Erfahrung, ohne daß es eines Eingehens auf die in der Sache selbst begründeten Schwierigkeiten bedarf, mit Bestimmtheit voraussagen, daß, wenn man sich überhaupt für Einführung von Kreisgerichten entscheiden sollte, doch das betreffende Gesetz selbst im günstigsten Falle nicht vor Ablauf eines vollen Jahres ergehen, und noch weit weniger dessen Ausführung binnen dieser Zeit möglich seyn wird. Die vierteljährigen Assisensitzungen werden aber, besonders im Anfänge, längere Zeit, vielleicht Wochen lang, dauern; erwägt man nun, daß, wenn zu denselben nach dem Vorschläge der Petition hofgerichtliche Kommissionen ab- geordnet werden sollen, nach den Bestimmungen des Gesetzes wenigstens vier Kollegialmitglieder und ein Hofgerichtssekretär verwendet werden müßten, also, einschließlich des Staatsanwaltes, sechs Personen, wovon jede 5 fl. 30 kr. tägliche Diäten und Service außer den Reisekosten erhält, so fragt es sich sehr, ob nicht schon im Laufe eines Jahres hierdurch ebensoviele Kosten, als durch einen wiederholten Ueberzug mehrerer Kol, legialmitglieder, verursacht werden würden. Die durch die Einrichtung eines Lokals für das H'fgericht zu Wiesbaden entstehenden Kosten können nicht in Anschlag gebracht werden, denn in Wiesbaden, der Hauptstadt des Landes, wo die ver« wickeltsten Rechtsverhältnisse vorkommen, würde jedenfalls (und nicht blos möglicher Weise, wie eS bei Usingen der Fall ist) ein Kreisgericht seinen Sitz erhalten, wozu jenes Lokal wieder verwendet werden könnte. Und dabei ist die nabelte# gende Möglichkeit, daß daS auch bei Einführung der Kreisgerichte neben dem Oberappellalious- und Kassationshofe nothwendige Obergericht seinen Sitz zu Wiesbaden erhalten sollte, gar nicht einmal in Anschlag gebracht I Aber auch angenommen, eö würde durch die vorgeschlagenen Kommissionen eine Ersparniß wirklich erreicht, so würde sie doch jedenfalls so unbedeutend seyn, daß sie selbst in den Augen derer, welche die