Nassauische Allgemeine Zeitung.
M T5L Mittwoch den 28. März 1849»
Zweite Ausgabe.
Uebersicht.
Amtlicher Theil.
Gesetzentwurf.
Dienstnachrichten.
Nichtamtlicher Theil.
Zeitungsschau.
Die Lage der Stadt Wiesbaden und die Theaterfrage.
Deutschland. Von der Lahn (Aus den Runkelh'chen Ortschaften).
— Frankfurt (Reichstag. Der erbliche Kaiser ist angenommen. Das österreichische Preßgesetz). — Berlin (Spannung zwischen Preußen uno Rußland).
Frankreich. Paris (Tagesbericht).
Großbritannien. London (Das Ultimatum des Königs von Neapel verworfen).
Italien. Mailand (Siegreiches Gefecht Radetzky's gegen die Piemontesen).
Nordamerika. Neu-V ork (Der neue Präsident).
Amtlicher Theil.
Gesetzentwurf.
Die Abkürzung der Verjährungsfristen für gewisse Arten von Forderungen betreffend.
In Erwägung, daß bei solchen Forderungen, welche entweder sogleich oder in kurzer Zeit berichtigt zu werden pflegen, durch die im gemeinen Rechte bestimmten langen Verjährungsfristen eine Unsicherheit der Rechtsverhältnisse entsteht, haben Wir mit Zustimmung Unserer Landstände beschlossen und verordnen wie folgt.
8. 1. Mit dem Ablauf von zwei Jahren verwahren die Forderungen
1) der Fabrikunternehmer, Kaufleute, Krämer, Kunstler und Handwerker, für Waaren und Arbeiten, ingleichen der Apotheker für gelieferte Arzneimittel. Ausgenommen sind solche Forderungen, welche in Bezug auf den Gewerbsbetrieb des Empfängers der Waaren oder Arbeit entstanden sind;
2) der Fabrikunternehmer, Kaufleute, Künstler und Handwerker wegen der an ihre Arbeiter gegebenen Vorschüsse auf Lohn;
3) der öffentlichen und Privatschul- und Erziehungs- sowie der PensionS- und Verpflegungsanstalten aller Art, resp, deren Unternehmer für Unterhalt, Unterri: t und Erziehung;
4) der öffentlichen Privatlehrer hinnchtlich der Honorare;
5) der Fabrikarbeiter, Handwerksgesellen, Taglöhner und anderer gemeiner Handarbeiter wegen rückständigen Lohns;
6) der Fuhrleute und Schiffer hinsichtlich des Fuhrlohns und Frachtgeldes, sowie ihrer Auslagen;,
7) der Gast-, Speise- und Schenkwwthe für Wohnung, Getränke und Beköstigung.
§. 2. Mit dem Ablauf von nur Jahren verehren die Forderungen^.rchen, ^ @cist(i$en unb anderer Kirchenbeam- ten wegen der Gebühren für kirchliche Handlungen,
‘ 2) der Landoberschultheißen, der Zivilstandsbeamten, der Anwälle, der Medizinalpersonen mit Einschlag der Thierärzte und Hebammen und mit Ausschluß der Apotheker, der Bürgermeister, der Feldgerichtsschöffen, der Markscheider, der Feldmesser, der Makler, überhaupt aller derjenigen Personen, welche für Besorgung bestimmter Geschäfte öffentlich angestellt oder zugelassen sind oder sonst aus der Uebernehmung einzelner Arten von Aufträgen ein Gewerbe machen, sowie der Zeugen und Sachverständigen wegen ihrer Honorare, Gebühren und Auslagen;
3) der Haus- und Wirthschaftsbeamten, der Handlungsgehülfen und des Gesindes an Gehalt, Lohn und anderen Emolumenten;
4) der Lehrherren hinsichtlich des Lehrgeldes;
5) wegen der Rückstände an vorbedungenen Zinsen, an Mieths- und Pachtgeldern, Alimenten, Renten und allen anderen zu bestimmten Zeiten wiederkehrenden Abgaben und Leistungen ;
6) wegen Rückstände für von solchen Personen erhaltene Pflege, Wohnung und Beköstigung, die nicht Gast-und Speise- wirthe sind;
7) auf Erstattung ausgelegter Prozeßkosten von dem dazu verpflichteten Gegner.
8. 3. Die Verjährung fängt an in Betreff
1) der Gebühren und Auslagen der in §. 2 Nr. 2 genannten Personen, insofern ihre Forderungen einer Festsetzung durch die vorgesetzte Behörde bedürfen, mit Ablauf des letzten Dezembers desjenigen Jahres, in welchem sie im Stande gewesen sind, sie festsetzen zu lassen;
2) aller übrigen in 8. 1 und 2 aufgeführten Forderungen mit Ablauf des auf den festgesetzten Zahlungstag folgenden letzten Dezembers und, wenn ein Zahlungstag nicht besonders festgesetzt worden ist, mit Ablauf des letzten Dezembers des- j jenigen Jahres, in welchem die Forderung entstanden ist.
8. 4. Gegen solche Fo.derungen, welche zur Zeit der Publikation dieses Gesetzes schon fällig waren, können die in §. 1 und 2 vorgeschriebenen kürzeren Fristen nur vom letzten Dezember 1849 an gerechnet werden. ;
Bedarf es zur Vollendung der bereits angefangenen Ver- , jâhrung nach den bisherigen gesetzlichen Vorschriften nur noch . einer kürzeren Frist, als der im gegenwärtigen Gesetz bestimm- t ten, so hat es bei jener kürzeren sein Bewenden. r
§. 5. Der Lauf der in 8. 1 und 2 bestimmten Verjâh- ? rungen wird dadurch nicht unterbrochen, daß das Verhältniß, r aus welchem die Forderungen entstanden sind, fortgebauert hat, i auw nicht durch Anerkennung der Forderungen, oder durch e außergerichtliche Mahnung, wohl aber durch Insinuation der t angestellten Klage. i
Wird die Klage nicht bis zum Endurtheil fortgesetzt, oder e wird die Klage blos wie angebracht abgewieien, so beginnt e eine neue Verjährung, zu deren Vollendung eine der ursprüng- lichen gleichkommende Frist genügt.
Die Klage aus einer rechtskräftigen Verurthcilung zur ” Bezahlung einer der in 8. 1 und 2 genannten Forderungen -
I verjährt binnen zehn Jahren. £