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Nassauische

Allgemeine Zeitung.

M TIL Mittwoch den 28. März 18^9»

Bestellungen auf das demnächst beginnende neue Quartal derNassauischen Allgemeinen Zeitung" bittet man recht frühzeitig zu machen.

In dem amtlichen Theile sind Erläuterungen, Widerlegungen, Gesetzentwürfe :c. der Regierung niedergelegt, so wie der­selbe am frühzeitigsten die amtlichen Dienstnachrichten bringt.

In dem hiervon gänzlich unabhängigen nichtamtlichen Theile wird die Redaktion nach wie vor das konstitutionell­monarchische Prinzip im freisinnigsten Geiste vertreten und mit gleicher Entschiedenheit wie bisher sowohl gegen die Anarchie wie gegen die Reaktion ankämpfen.

Zur Aufnahme von Amtlichen- und Privat-Anzeigen erscheint die Zeitung ganz besonders geeignet.

Die Expedition der Nass. Allgem. Zeitung.

Die Nass. Allg. Zeitung erscheint zweimal, die Beiblätter einmal täglich, mit Ausnahme des Sonntags. Der vierteljährige Präuume- rationSpreis ist in Wiesbaden 8 fl., für Mn Umfang des HerzogthumS Nassau, des GroßherzoglhumS und Kurfurstenthums Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Hamburg und der freien Stadt Frankfurt 8 fl. 30 fr., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarisfchen VerwaltungsgebieteS 8 fl. 40 fr. Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 tr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellen­de rg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Uebersicht.

Amtlicher Theil.

Gesetzentwurf.

Nichtamtlicher Theil. Die Lage der Stadt Wiesbaden und die Theatersrage. Deutschland. Wiesbaden (Landtag. BertrauenSadreffe an den Abg. Zollmann). Von der Lahn (Aus den Runkel'schen Dörfern), Mecklenburg-Strelitz (Reichstruppen). Wien (Verhaftungen.

Die Befestigung der Stadt).

Frankreich. Paris (Tagesbericht).

Italien. Hauptquartier Pavia (Radetzky rückt über den Ticino).

Amtlicher Theil.

Gesetzentwurf

(Schluß.)

4. Ministerialabtheilung für die Finanzen.

8. 18. Zum Geschäftskreis der Abtheilung der Finanzen

gehören: , ,

die Verwaltung der Domänengüter, der;enigen Staats­gebäude, welche für die Finanzverwaltung erforderlich sind, der Domanialmühlen, der Hüttenhammerwerke, der Bergwerk , Mineralquellen, Bäder, Domanialforste, DomamalfftchtM Schäfereien und Weibgerechtsame, der Bannrechte, Zehnten, Grundzinsen und Lehensgefälle soweit sie,noch bestehen, bezie­hungsweise der dafür stipulirten Enftchadigungsbetrage, der Aktivkapitalien deS Domänenfiskus und die Verwaltung des Eberbacher Weinkellers;

2) die Verwaltung und Verrechnung der Stempelabgabe, der Barrieregelder, der Satrapen aus Regalien (Bergrega^ Wasserregal, Postregal und Munzregal), der KraynengefaUe der Monopolen (Monopol des Salzverkaufs, des Lumpen- sammelns, Hazardspiels und der Wasummeistere,), der Kon, firmationstaren, des Ertrags von Strafen, Konfiskationen und l r e^ sovann die Verwaltung und Verrech­nung der Zolleinkünfte, endlich die Verwaltung und Verrech­

nung der direkten Steuern, nämlich Grund-, Gebäude-, Ge- werb- und Kapitalsteuern;

3) die Verzinsung und Tilgung der Staatsschulden (sämmt­licher bisherigen Domanial- und Landessteuerkasseschulden) ;

4) die Verrechnung der sämmtlichen auS der Staatskasse zu entrichtenden Pensionen;

5) die Zusammenstellung der Materialien des jährlichen Staatserigenzetats;

6) die Vorschläge wegen Besetzung der dieser Abtheilung untergeordneten Dienststellen, insoweit derselben nicht die un­mittelbare Ernennung zu niederen Diensten übertragen ist, also namentlich der Mitglieder der Staatskassendirektion, der Rezeplurbeamten, der Steuerkommissäre, sowie der sonstigen Lokalbcamten, als Rhein- und Mainzollbeamien , Münz- und Zollbeamten, Bade-, Brunnen- und Kellerverwaltungsbeamten; ebenso die Vorschläge beziehungsweise Verfügungen wegen Versetzung, Pensionirung oder Entlassung der untergeordneten Diener;

7) die Verrechnung des Verwaltungsaufwandes, welcher etatmäßig diesem Departement zugewieseu ist.

Die Abtheilung der Finanzen besteht aus dem Vorsitzenden und vier bis sechs Räthen oder Assessoren, welchen außerdem ein Forstrath und ein Baurath beigegeben sind.

§. 19. In Gemäßheit deS Art. 24 des Zollvereinigungs­vertrags bleibt die Zolldirektion als eine llnierabtheilung des Finanzministeriums mit ihrem abgesonderten Geschäftszweig bis zu weiterer Verfügung fortbestehen.

IV. Rechnungskammer und Landesbank- Direktion.

8. 20. Dem gesummten Staatsministerium untergeordnet ist die Rechnungskammer. Sie führt im Allgemeinen die Auf­sicht über die vorschriftsmäßige Erhebung, Verwendung und Verrechnung sämmtlicher Einnahmen des Staatsfiskrs und der Zentralfonds und über die Vollziehung der für jene Gegen­stände erlassenen Finanzgesetze und Verwaftungsvorschriften. Sie führt eine ständige Kontrole über sämmtliche Kaffen- und Rechnungsbeamten, sowie über die Verwaltungsbehörden in Hinsicht der genauen Erfüllung der Finanzetats. Derselben liegt insbesondere ob:

1) Die Kontrole über den pünktlichen und richtigen Ein­gang aller dem Staate und den Zentralfonds zustehenden Ein­nahmen, sowie über die Verwendung der ctatsmäßigen Aus­gaben nach den bestehenden Vorschriften;