Nassauische
Allgemeine Zeitung.
Dienstag den 27. März
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Bestellungen auf das demnächst beginnende neue Quartal der „Nassauischen Allgemeinen Zeitung" bittet man recht frühzeitig zu machen.
In dem amtlichen Theile sind Erläuterungen, Widerlegungen, Gesetzentwürfe w. der Regierung niedergelegt, so wie derselbe am frühzeitigsten die amtlichen Dienstnachrichten bringt.
In dem hiervon gänzlich unabhängigen nichtamtlichen Theile wird die Redaktion nach wie vor das konstitutionellmonarchische Prinzip im freisinnigsten Geiste vertreten und mit gleicher Entschiedenheit wie bisher sowohl gegen die Anarchie wie gegen die Reaktion ankämpfen.
Zur Aufnahme von Amtlichen- und Privat-Anzeigen erscheint die Zeitung ganz besonders geeignet.
Die Expedition der Nass. Allgem. Zeitung.
Die Nass. Allg. Zeitung erscheint zweimal, die Beiblätter einmal täglich, mit Ausnahme des Sonntags. — Der vierteljährige Pränumerationspreis ist in Wiesbaden 8 ft., für den Umfang des HerzogthumS Nassau, des GroßherzogthnmS und Kurfürstentums Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 8 fl. 30 fr., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Taris schon Verwaltungsgebietes 8 fl. 40 fr. — Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellen- berg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
Uebersicht.
Amtlicher Theil.
Gesetzentwurf.
Nichtamtlicher Theil.
Die Einheitsfrage.
Deutschland. Frankfurt (Reichstag. Die Sammlung für Auerswald).
Vom Rhein (Die russische Diplomatie). — Freiburg (Der Prozeß .gegen Blind und Struve). — Gotha (Der Herzog kommandirt seine Brigade in Schleswig-Holstein). — Wien (Fürst Windisch - Grätz geht nach Komorn. Aus Siebenbürgen. Die Ruffenfurcht).
Ungarn. Pesth (Kriegsszenen).
Italien. Mailand (Ruhe und Ordnung). — Neapel (Die Kammern aufgelöst).
Amtlicher Theil.
Gesetzentwurf
(Fortsetzung.)
§. 6. Der Vortrag der vor das gesammte Staatsministerium gehörigen Sachen, gebührt demjenigen Mitgliede desselben, in dessen Abtheilung die Sache einschlägt, und wird von ihm selbst oder durch einen der zu seiner Abtheilung gehörigen Räthe oder Assessoren erstattet; dem Ministerialpräsidenten bleibt jedoch die Beiordnung eines Korreferenten aus einer andern Abtheilung Vorbehalten. Nur bei den in §. 4 Nro. 2 gedachten Entscheidungen muß stets ein Referent aus einer anderen Abtheilung als derjenigen, gegen deren Verfügungen rekurrirt wird, ernannt werden.
Nach .erfolgter Berathung entscheidet die Stimmenmehrheit, und bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
Bei den Rekursentscheidungen §. 4 Nro. 2 hat jedoch der Abtheilungsvorstand, gegen dessen Verfügung der Rekurs erhoben ist, sich seines Stimmrechtes zu enthalten.
Den überstimmten Mitgliedern steht eS frei, unter Abgabe eines ScparatvotumS zu den Akten die Mitunterschrift des Beschlusses abzulehnen, und sich von der Verantwortlichkeit für denselben zu befreien.
8. 7. Rücksichtlich derjenigen Staatsverwaltungsgegenstände, welche Unserer Sanktion bedürfen, bleibt es Unserer Bestim
mung vorbehalten , ob Wir die Vorträge darüber schriftlich oder mündlich, und im letzten Falle in den Sitzungen des ge- sammten Staatsministeriums over durch den Ministerpräsidenten entgegennehmen werden; in der Regel jedoch soll Uns der mündliche Vortrag in dem gesammten Staatsministerium erstattet werden.
8. 8. Die Kontrasignatur aller Ausfertigungen, die von Uns eigenhändig vollzogen werden, geschieht von einem Abthei- lungsvorstande, und zwar Verhinderungsfälle ausgenommen, von demjenigen, in dessen Geschäftsbereich Die Sache gehört. Bei dem Erlasse von Gesetzen und Verordnungen werden sämmtliche Mitglieder des Staatsministerium, welche an der Schlußfassung Theil genommen haben, kontrasigniren.
Die Erlasse des gesammten Staatsmlnisteriums werden in der Regel von dem Ministerialpräsidenten unterschrieben; nur die Entscheidungen auf Rekurse gegen Verfügung einer Abtheilung sind von allen mitstimmenden Mitgliedern zu unterzeichnen.
IU. Von den einzelnen M in isteri alabtheil ungen.
8. 9. Die einzelnen Abtheilungen führen die ihnen anvertraute Verwaltung selbstständig, vorbehaltlich der Unterordnung unter die Beschlüsse des Gesammtminisieriums.
Wenn ein Verwaltungsgegenstand in verschiedene Geschäftskreise einschlägt, haben die Abtheilungsvorstände nach vorheriger Verständigung zu verfahren. Können sie sich nicht verständigen, so steht die Entscheidung dem Gesammtministe- rium zu.
Die Geschäftsbehandlung in den einzelnen Abtheilungen ist kollegialisch. Das Nähere bestimmen hierüber die in den Abtheilungen zu entwerfenden, dem gesammten Staatsministerium zur Genehmigung vorzulegenden und im Verordnungs- blatte bekannt zu machenden Geschäftsordnungen.
(Fortsetzung folgt.)
Nichtamtlicher Theil.
A D ie Einheitsfrage.
Die Vorgänge in Frankfurt, wie sie in den letzten Tagen sich ereignet, haben Jeden, dem es wahrhaft Ernst war mit