Nassauische
Allgemeine Zcikmg.
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’ M 72. Montag den 26. März 1859.
- Zweite Ausgabe.
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Uebersicht.
Amtlicher Theil.
Verordnung, die Auswanderer betreffend.
Gesetzentwurf.
Dienstnachricht.
Nichtamtlicher Theil.
Zeitungsschau.
Deutschland. Frankfurt (Reichstag. Das zu bildende Ministerium.
Die österreichischen Abgeordneten. Widerlegung). — Koblenz (Einzug der Jesuiten). — Mannheim (Die Bürgerwehr. Borsichtsmaßregeln). Freiburg (Der Prozeß gegen Blind und Struve). — Wien (Bem soll gestorben seyn). — Prag (Fürstenzusammenkunft).
Frankreich. Paris (Tagesbericht).
Großbritannien. London (Der Grund und Boden in Kalifornien als Eigenthum der Vereinigten Staaten).
Amtlicher Theil.
Die Erlassung gesetzlicher Bestimmungen zum Zwecke der Sicherung der Forderungen nassauischer Staatsangehörigen an Auswandernde betreffend.
Um bei den dermalen häufig vorkommenden Auswande« rungsfällen den etwa vorhandenen Gläubigern eines Auswandernden die Möglichkeit der Wahrung ihrer rechtlichen Interessen zu sichern, werden hinsichtlich des bei Ausfertigung der Erlaubniß zur Auswanderung in einen außerdeutschen Staat zu beobachtenden Verfahrens nachstehende Vorschriften erlassen:
1) Sobald ein Gesuch um Gestattung der Auswanderung in einen außerdeutschen Staat bei einem Amte vorgebracht wird, und der Ertheilung der nachgesuchten Erlaubniß ein gesetzliches Hinderniß nicht entgegensteht, hat bas Herzl. Amt in dem allgemeinen Jnlelligenzblatt, und wo dies nach den örtlichen Verhältnissen zweckmäßig erscheint, außerdem in einem sonstigen inländischen Blatte hierüber alsbald eine öffentliche Bekanntmachung zum zwei- oder dreimaligen Einrücken in diese Blätter zu erlassen.
2) Die Ausfertigung der Entlafiungsurkunde und der sonstigen Legitimationspapiere erfolgt erst dann, wenn leit dem ersten Erscheinen dieser Bekanntmachung im Jntelligenzblatt ein Zeiffaum von sechs Wochen verflossen ist.
3) Den Gläubigern des Auswandernden bleibt die Wahrung ihrer Rechtszuständigkeiten bei den Justizbehörden über- ^"sia# Ablauf der sechswöchigen Frist findet eine Rücksichtsnahme auf privatrechtliche Ansprüche im Administratlvwege nicht statt.
4) Die durch daS vorgeschriebene Verfahren entstehenden Kosten hat der um die Gestattung der Auswanderung Nachsuchende zu tragen, und hat sich vor Empfangnahme der Ent
lassungsurkunde über deren Berichtigung auszuweisen. — Die Herzogl. Aemter werden mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragt und angewiesen, solche in den Gemeinden ihres Amtsbezirks schleunigst bekannt machen zu lassen, damit sich alle diejenigen Staatsangehörigen, welche in außerdeutsche Staaten auszuwandern beabsichtigen, hiernach bemessen können.
Zugleich wird verfügt, daß die Bestimmungen in pos 2 und 3 dieser Verordnung bei denjenigen Auswandernden nicht zur Anwendung gebracht werden dürfen, welche schon vor dem 15. Mai 1849 aus dem Herzogthum abziehen werden.
Wiesbaden, 24. März 1849.
Herzogl. Nassauische Landesregierung,
L e r.
vdt. Dr. Busch.
Gesetzentwurf
Wir re. rc. haben zur Vereinfachung der Staatsverwaltung eine Umbildung der oberen Verwaltungsbehörden für nöthig erkannt und verordnen demnach mit Zustimmung Unserer Lanbstände wie folgt:
I Zentralverwaltung im Allgemeinen.
§. 1. Die obere Verwaltung des Landes wird geführt durch das Staatsministerium.
§. 2. Das Staatsministerium zerfällt in vier Abtheilungen: 1) für die Justiz, 2) für die innere Verwaltung, 3) für das Kriegswesen, 4) für die Finanzen.
Eine jede dieser vier Abtheilungen hat ihren eigenen Vorstand. Einer der vier Abtheilungsvorstände, in der Siegel der Vorstand der Justizabtheilung, führt den Vorsitz in dem Staatsministerium und leitet den Geschäftsgang im Allgemeinen.
In jeder Abtheilung ist nach dem GeschäftSumfang die nöthige Anzahl von Vortragenden Räthen und Assessoren mit dem erforderlichen Hülfspersonal für Sekreta.iat, Registratur, Rechnungs- und Kanzleigeschäfte, angestellt.
II Von dem Gesammtstaatsmlnisterium.
8. 3. Zu dem Wirkungskreis des gesammten StaatSmini- steriumS gehören alle Gegenstände, welche der landesherrlichen Sanktion unterliegen:
1) alle Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsnormen, es mag auf neue oder Aufhebung oder Modifikationen der vorhandenen ankommen;
2) die Einberufung, Vertagung und Auflösung der Ständeversammlung und alle Propositionen an dieselbe;
3) die auf die staatsrechtlichen Verhältnisse zu anderen Staaten und zu der deutschen Zentralgewalt Bezug habenden Beschlüsse und Ausfertigungen;
4) die Vorschläge zur Ernennung und Pensionirung der höheren (pensionsberechligten) StaatSdiener;
5) die Vorlagen zur Verwilligung von Besoldungen, Besoldungszulagen und Remunerationen an die höheren Diener; die Vorlagen wegen der Besoldungen, Besoldungszulagen und Remunerationen an Diener niederer Grabe, wenn die Verwilligung im Etat nicht enthalten ist;