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Nassauische

Allgemeine Zeitung.

J^ 70, Freitag -en 2L Marz L8LS

Bestellungen auf das demnächst beginnende neue Quartal derNassauischen Allgemeinen Zeitung" bittet man recht frühzeitig zu machen.

In dem amtlichen Theile sind Erläuterungen, Widerlegungen, Gesetzentwürfe rc. der Regierung niedergelegt, so wie der­selbe am frühzeitigsten die amtlichen Dienstnachrichten bringt.

In dem hiervon gänzlich unabhängigen nichtamtlichen Theile wird die Redaktion nach wie vor das konstitutionell­monarchische Prinzip im freisinnigsten Geiste vertreten und mit gleicher Entschiedenheit wie bisher sowohl gegen die Anarchie wie gegen die Reaktion ankämpfen.

Zur Aufnahme von Amtlichen- und Privat-Anzeigen erscheint die Zeitung ganz besonders geeignet.

Die Expedition der Nass. Allgem. Zeitung.

Die Nass. Allg. Zeitung erscheint zweimal, die Beiblätter einmal täglich, mit Ausnahme des Sonntags. Der vierteljährige Pränume­rationspreis ist in WieSbare» 8 fL, für den Umfang des Herzogthums Nassau, des Großherzogthums und Kursurstenthums Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 8 ft. 30 fr., in den übrigen Ländern des fürstlich'Thurn- uns Tarisschen Verwaltungsgebietes 8 fl. 40 fr. Jnsera te werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 kr> berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der 8. Schellen- berg'schen Hof- Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Uebersicht.

Die Schulfrage.

Deutschland. Wiesbaden (Landtag). Frankfurt (Reichstag.

Das gestimmte Ministerium nimmt seine Entlassung). M ünchcn (Aufregung wegen der realtivirlen Professoren). Gotha (Wahlgesetz).

Stettin (Geheime und öffentliche Abstimmung). Wien (Eindruck des Welcker'schen Antrags. Vermischtes).

O* Die Sch ul frage.

I. Allgemeine Beziehungen.

(Schluß.)

Was nun schließlich noch den, als zugehörigen Bestand­theil der Volksschule erkannten Re ki g i o ns unt er r ich t an­belangt, so wird das Recht der Besorgung und Beauf­sichtigung ohne Schmälerung den betreffenden Religions- g esellschaften, deren dazu berufenen Organen zugeschrieben. Ein sogenannter allgemeiner Religionsunterricht, ausgehend von einem in Bezug auf Konfession und Religion indifferenten Staate, wird als ein unhaltbares Ding erkannt. Völlige Aus­scheidung aller religiösen Unterweisung aus der allgemeinen Volksschule würde diese ihrer edelsten Lebenskräfte, berauben, eine für die Gesammtwohlfahrt nachtheilige Konkurrenz eigner Religions- und Konfessionsschulen hervorrufen, hierdurch den Gesammtverband auf das Traurigste zerreißen. Da nun der Grundsatz, daß der Genuß der staatsbürgerlichen Rechte nicht mehr von dem religiösen Bekenntnisse abhängig seyn soll, rich. tig verstanden, nur bedeuten kann, daß ungeachtet dieser Be­sonderheit der Genuß jener Rechte nicht verkümmert werden soll, aber keineswegs den Sinn hat, daß Nichts, was zu dem Staate oder der Gemeinde in Beziehung tritt, eine Besonder­heit des religiösen Bekenntnisses an sich tragen dürfe: so konnte hiernach der Religionsunterricht noch nicht aus der Volksschule ausgeschlossen werden. So lange ferner die bürgerlichen Ge­meinden und der Staat aus Angehörigen bestehen, die auf re­ligiöses Leben und zwar in konfessioneller Besonderheit Werth legen und dasselbe ausüben: so lange dürfte das nicht verkannt und von dem Genusse von Rechten ausgeschlossen werden, was durch derlei Bestimmungen doch nicht vernichtet wird. Zudem [ , ruht dieses Recht weiterhin auf den vielen, zum Besten der

Schulen geschehenen kirchlichen Stiftungen; diese würden im gegenteiligen Falle zurückgezogen werden müssen. In dieser Beziehung habe auch die in der Mehrheit an irgend einem Orte stehende Religionsgemeinschaft ein besondres Mitbctheili« gungsrecht an der Wahl und Anstellung deS Lehrers; ihr habe der Staat Rechnung zu tragen, und die in der Minderheit sich befindende Kofession habe sich unterzuordnen, und, wenn ihr der Religionsunterricht des der andern Konfession zuge- thanen Lehrers bedenklich erscheine, für die Ertheilung des ihr zusagenden durch ein anderes geeignetes Individuum selber Sorge zu tragen.

Deßfallsige nähere Bestimmungen, sowie überhaupt die Festsetzung und Regelung des ganzen Unterrichtswesens, sollen in einem besonderen Unt erri ch t S ge setz e, unter Zuziehung freigewählter Berather aus dem Lehrerstande, erfolgen und ver­einbart werden.

Zur besseren Uebersicht findet sich am Schluffe der Schrift noch die nachstehende Ordnung und Zusammenstellung der verschiedenen Bestimmungen in den deutschen Grundrechten, sowie in jener preußischen Verfassungsurkunde mit theilweise nöthig erachteten Aenderungen.

1) Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei.

2) Der Jugend wird durch genügende öffentliche Anstal­ten das Recht auf allgemeine Volksbildung gewährleistet.

3) Die Mittel zur Errichtung, Unterhaltung und Erwei­terung der öffentlichen Volksschulen werden von den Gemein­den, und, im Falle des nachgewiesenen Unvermögens, ergän­zungsweise vom Staate aufgebracht. Die auf besondern Rechtstiteln beruhenden Verpflichtungen Dritter bleiben bestehen. Der Staat gewährleistet den Lehrern an öffentlichen Volks­schulen ein bestimmtes, auskömmliches Gehalt. In der öffent­lichen Volksschule wird der Unterricht unentgeltlich ertheilt.

4) Unterricht, zu ertheilen und Unterrichtsanstalten zu gründen, stellt Jedem frei, wenn er seine sittliche, wissenschaft­liche und technische Befähigung den betreffenden Staatsbehör­den nachgewiesen hat. Die öffentlichen Lehrer haben die Rechte der Slaatsdiener.

5) Eltern und Vormünder sind verpflichtet, ihren Kindern und Pflegebefohlenen den zur allgemeinen Voltsbildung erfor­derlichen Unterricht ertheilen zu lassen (und müssen sich in die­ser Beziehung den Bestimmungen unterwerfen, welche das UnterrichtSgesetz aufstellen wird).

6) Die öffentlichen Volksschulen, sowie alle übrigen Er» ziehungs- und Unterrichtsanstalten stehen unter der Aufsicht eigener, vom Staate ernannter Behörden. Den religiösen Un»