Nassauische
Allgemeine Zeitung.
â «8. Mittwoch de» 21. März 1849.
Bestellungen auf das demnächst beginnende neue Quartal der „Nassauischen Allgemeinen Zeitung" bittet man recht frühzeitig zu machen.
In dem amtlichen Theile sind Erläuterungen, Widerlegungen, Gesetzentwürfe rc. der Regierung niedergelegt, so wie derselbe am frühzeitigsten die amtlichen Dienstnachrichten bringt.
In dem hiervon gänzlich unabhängigen nichtamtlichen Theile wird die Rebakiion nach wie vor das konstitutionell- monarchische Prinzip im freisinnigsten Geiste vertreten und mit gleicher Entschiedenheit wie bisher sowohl gegen die Anarchie wie gegen die Reaktion ankämpfen.
Zur Aufnahme von Amtlichen- und Privat-Anzeigen erscheint die Zeitung ganz besonders geeignet.
Die Expedition der Nass. Allgem. Zeitung.
Die Raff. Allg. Zeitung erscheint zweimal, die Beiblätter einmal täglich, mit Ausnahme des Sonntags. — Der vierteljährige Pränume- rationspreis ist in Wiesbaden Ä ft., für den Umfang des Herzogthums Nassau, des Großherzogthums und Kurfürstenthums Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 8 fl. 30 fr., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarisschen Verwaltungsgebietes 8 fl. 40 fr. — Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellen- berg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
Uebersicht.
Die Schulfrage.
Deutschland. Wiesbaden (Landtag). — Weilburg (Bolkssouverä-
nität. Die Wirksamkeit der Beamten). — Frankfur t Reichstag. Der
König von Holland f). — Kassel (Die Blumseiche). — München
Phillips und Lassaulr). — Berlin (Der 18. März. Die Stellung
Hannovers. Thätigkeit der Kriegswerkstätten).
Ungarn. Pesth (Vom Kriegsschauplätze).
Schweiz. Chur (Der beginnende Krieg in Italien).
Italien. Mailand (Ein Ueberläufer).
O* Die Schulfrage.
I. Allgemeine Beziehungen.
(Fortsetzung.)
Was nun das Recht, den Unterricht zu organi- firen und zu beaufsichtigen betrifft, so erkennt zwar v. Ladenberg völlig das Recht der Betheiligung von Organen aus dem Lehrerstande in dieser Beziehung an, verwahrt sich jedoch ausdrücklich gegen das Recht der Selbstaufsicht der Schule, da diese nicht wie Kirche und Staat eine selbstständige Anstalt sey. Bielmehr gebühre das Oberaufsichlsrecht über die Schule ohne alle Einschränkung dem Staate; der konstitutionelle Staat, der sich einerseits indifferent gegen die verschiedenen religiösen Gemeinschaften erkläre und dessen Bestehen anderseits unbedingt von der Bildung seiner Angehörigen abhänge, könne dieses Oberaufsichtsrecht über den Unterricht und die Erziehung weder mit irgend einem andern Institute theilen, noch es ganz aus der Hand geben, wenn er nicht in die Gefahr gerathen wolle, eine seiner eigenen geistigen Lebensthätigkeit möglicherweise feindliche Macht selbst, konstituiren zu helfen. So sey denn dieses Aufstchtsrecht als ein Grundrecht des Staates zu gewährleisten, jedoch ebenso den Gemeinden die ihnen zustehende Betheiligung an ihrer öffentlichen Volksschule als ein Grundrecht ausdrücklich zuzusprechen.
In dieser Beziehung wird dem Schulvorstande in der Gemeinde eine wesentliche Betheiligung bei der Aufsicht über die äußeren Angelegenheiten der Schule und bei deren Leitung, sowie bei der Wahl der Lehrer zuerkannt. WaS die inneren Angelegenheiten der Schule betrifft, deren Leitung unter den veränderten Verhältnissen nicht mehr von
der Geistlichkeit an und für sich und ausschließlich ausgeübt werden könne, so wird aufmerksam gemacht, ob sich nicht eine solche Zusammensetzung des örtlichen Schulvorstandes finden lasse, wobei, da die örtliche, unmittelbare Aufsicht über das Innere der Schule nie entbehrt werden könne, dieselbe für den Staat, der unmöglich nach Unten hinreichende besondere Aufsichtsbehörden für jede einzelne Schule zu bilden vermöge, mit Erfolg und Vertrauen besorgt werde.
Die Wahl der Lehrer, jedoch unter Wahrung der nö, thigen Bürgschaften, wird sodann als ein besonderes und höchst folgenreiches Recht der Gemeinden erklärt. Da der größte Theil der Bevölkerung vermöge der Unterrichtsverbindlichkeit, eventuell sogar durch Strafe genöthigt, ihr heiligstes Eigenthum, ihre Kinder, zur Bildung und theilweise oft einflußreichsten Erziehung anvertrauen müsse, so habe die Gemeinde das unmittelbarste Interesse an einer guten Wahl. — Gegen allensallsigc Mißbräuche des Wahlrechts werde durch die der Regierung in Folge des Oberaufsichtsrechts ohnehin zustehende Bestätigung der Lehrer vorzubeugen seyn. Dieses Recht habe die Regierung als eine Pflicht gegenüber den Gemeinden an- zusehen, insofern zwischen der Zeit, wo der Staat einen Kandidaten in Folge der abgehaltenen Prüfung für qualifizirt erklärt hat, und der Zeit, wo er zum Lehrer erwählt wird, in demselben wohl Veränderungen vorgegangen seyn können, die eS der Regierung unmöglich machen, denselben den Gemeinden gegenüber als befähigt zu vertreten. — Zugleich wird die Zu« verficht ausgesprochen, daß die Gemeinden, welchen nunmehr die Schule in ihren Lasten und in ihrer Pflege zu einem Eigen- thume, zum Gegenstände der Liebe und Fürsorge gemacht ist, durch recht würdige Ausübung dieses Wahlrechts der oberen Landesbehörde keinerlei Schwierigkeiten bereiten, vielmehr die Liebe zur guten Jugendbildung recht erfolgreich in ihrer Mitte wecken werden.
In ähnlicher Weise wird das Oberaufsichtsrecht des Staates über das Privat-Unterrichtswescn zur Erörterung gebracht, wobei insbesondere noch die Besorgniß unnöthiger und hemmender Bevormundung durch die Hinweisung auf die Bürgschaften eines freien StaatSlebens überhaupt, sowie auf den Schutz eines frei zu berathenden Unterrichtsgesetzes entkräftet wird. Jenes Oberaufsichtsrecht des Staats über das Privatunterrichtswesen, namentlich soweit es sich nur auf die Familien erstreckt, werde in keinem weiteren Maße geltend gemacht werden, als es die Wohlfahrt des Ganzen erfordere.
(Schluß folgt.)