Nassauische
Allgemeine Zeitung.
M 66. Sonntag den 18 März 1839.
Bestellungen auf das demnächst beginnende neue Quartal der „Nassauischen Allgemeinen Zeitung" bittet man recht frühzeitig zu machen.
3n dem amtlichen Theile sind Erläuterungen, Widerlegungen, Gesetzentwürfe rc. der Regierung niedergelegt, so wie derselbe am frühzeitigsten die amtlichen Dienstnachrichten bringt.
In dem hiervon gänzlich unabhängigen nichtamtlichen Theile wird die Redaktion nach wie vor das konstitutionell- monarchische Prinzip im freisinnigsten Geiste vertreten und mit gleicher Entschiedenheit wie bisher sowohl gegen die Anarchie wie gegen die Reaktion ankämpfen.
Zur Aufnahme von Amtlichen- und Privat-Anzeigen erscheint die Zeitung ganz besonders geeignet.
Die Expedition der Nass. Allgem. Zeitung.
Die Nass. Allg. Zeitung erscheint zweimal, die Beiblätter einmal täglich, mit Ausnahme des Sonntags. — Der vierteljährige Pränume- rationspreis ist in Wiesbaden S fl., für den Umfang des HerzogthumS Nassau, des GroßherzogthumS und Kurfürstenthums Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt S fl. 30 fr., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarisschen Verwaltungsgebietes S fl. 40 fr. — Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellende rg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
Uebersicht.
Die Schulfrage.
Deutschland. Vom Wester Walde (Die Diätenfrage in der Abgeordnetenkammer). — Frankfurt (Reichstag. Wahrscheinliche Majorität i für Welckers Antrag). — Karlsruhe (Oesterreichische Truppen für den
£ Fall eines Putsches zur Disposition gestellt). — München (Prinz Adalbert. Vermischtes). — Berlin (Das Ministerium und der Welcker'sche Antrag). — Altona (Oesterreichische Erklärung zu Gunsten Dänemarks).
— Wien (Die Operationen in Ungarn. Der Banus soll über die Theiß gegangen seyn).
Siebenbürgen. Von der siebenbürgischen Gränze (Aufgefan
gene russische Depesche). ■ .
Italien. Mailand (Kündigung des Waffenstillstandes).
0* Die. S «Hul frage.
I. Allgemeine Beziehungen.
Es hat wohl nur mit Freude wahrgenommen werden können, wie schon zu verschiedenen Malen in diesen Blättern treffliche Andeutungen über die rechte Art und Weise der neu zu gestaltenden Schulverfassung veröffentlicht wurden, und wie hierdurch der Anfang geschah, in daS wirre und aufgeregte Fordern und Wünschen auf diesem Gebiete versöhnende und aufbauende Worte ertönen zu lassen. Nachdem nunmehr die Wahlen zu der berathenden Schulkommission vollendet sind und deren Zusammentritt nahe bevorsteht, dürfte es nicht unangemessen erscheinen, auf eine gründliche und umsichtige Beleuchtung der wichtigsten Bestimmungen einer neuen Schulverfassung aufmerksam zu machen, wie solche vor einiger Zeit als „Erläuterungen der Bestimmungen der Verfassungs-Urkunde vom 5. Dezbr. 1848 über Religion, Religionsgesellschaften und Unterrichtswesen" von dem Preußischen Ministerium sind veröffentlicht worden. In dem zweiten Abschnitte derselben hat nämlich der in diesen Angelegenheiten mit reicher Erfahrung ausgerüstete v, Ladenberg die mannichfachen Ansprüche und Gegensätze auf diesem streitigen Gebiete des neuen Schulwesens mit überraschendem Geschicke zu vermitteln und auszugleichen gesucht. Ein kurzer Ueberblick wird den Lèsern dieser Blätter nur willkommen seyn können.
Der Verfasser geht von dem obersten Grundsätze, „dem Rechte d c S Staates,von jedem seinerGliever diejenige Geistes- und sittliche Bildung zu fordern, durch welche dessen ihm zu stehende Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte bedingt wird."
In dieser Beziehung unterscheidet er drei Hauptrichtungen:
1. Die Verpflichtung des Staates, dafür Sorge zu tragen, daß die nöthigen öffentlichen Veranstaltungen getroffen werden, vermöge welcher jeder seiner Angehörigen jene Bildung erlangen kann;
2. Die Verp flich tung d er Staat sangehörig en, die öffentlichen Unterrichtsanstalten zu benutzen, oder sich anderweit die Bildung zu sërschaffen, die der Staat zu feinem Bestehen von ihnen zu fordern berechtigt ist;
- 3. das Recht', den Unterricht zu organisiren und z n beaufsichtig e n.
Indem die Bestimmung: „die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei" unter Wahrung der Schränken ihrer eignen Wahrheit und, insofern diese verkannt und überschritten würden, unter Hervorhebung der Heiligkeit des Strafgesetzes anerkannt und von den höheren, besondere Verhältnisse mit sich führenden Bildungsanstalten abgesehen, eben das Volksschulwesen ausschließlich in's Auge gefaßt ist: — wird zunächst das Unhaltbare und Gefährliche einer unbeschränkten Freiheit zur Ertheilung von Unterricht und zur Gründung von Unterrichtsanstalten dargethan. ES wird hierbei auf den Unterschied von Urrechten und abgeleitetem Rechte aufmerksam gemacht und darauf hingewiesen, daß der Unterricht und die Erziehung fremder Kinder nur ein von den Eltern oder Vormündern auf den Lehrer übertragenes Recht sey, welches der Schutzaufsicht des Staates bedürfe. Wenn schon das leibliche Wohl der Einzelnen gegen unverständige und gewissenlose Ausübung deßfallsiger Gewerbe geschützt werden müsse, so erscheine diese Pflicht noch in höherem Grade für die geistige Pflege der Jugend und die Sorge für die eigne Zukunft des StaateS geboten. Auch sey diese Fürsorge der Staatsaufsicht in den meisten Gesetzgebungen anerkannt, wie denn in dem französischen Gesetz über den Primair-Unterricht vom 28. Juni 1833 Tit. 2 Art. 4 un brevet de capacité und un certificat con- tenant, que l'impétrant est digne par sa worslite (Fâhig- keits- und Würdigkeits-Zeugniß) behufs der Zulassung zur'Ertheilung von Privatunterricht ausdrücklich gefordert sind. Wenn in der belgischen Verfassung der Unterricht Art. II. §. 13 völlig freigegeben ist, so möchten die seitdem dort hervorgetretenen Erfahrungen keine besondere Empfehlung mit sich führen.