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Nassauische

Allgemeine Zeitung.

M 66. Sonntag den 18 März 1839.

Bestellungen auf das demnächst beginnende neue Quartal derNassauischen Allgemeinen Zeitung" bittet man recht frühzeitig zu machen.

3n dem amtlichen Theile sind Erläuterungen, Widerlegungen, Gesetzentwürfe rc. der Regierung niedergelegt, so wie der­selbe am frühzeitigsten die amtlichen Dienstnachrichten bringt.

In dem hiervon gänzlich unabhängigen nichtamtlichen Theile wird die Redaktion nach wie vor das konstitutionell- monarchische Prinzip im freisinnigsten Geiste vertreten und mit gleicher Entschiedenheit wie bisher sowohl gegen die Anarchie wie gegen die Reaktion ankämpfen.

Zur Aufnahme von Amtlichen- und Privat-Anzeigen erscheint die Zeitung ganz besonders geeignet.

Die Expedition der Nass. Allgem. Zeitung.

Die Nass. Allg. Zeitung erscheint zweimal, die Beiblätter einmal täglich, mit Ausnahme des Sonntags. Der vierteljährige Pränume- rationspreis ist in Wiesbaden S fl., für den Umfang des HerzogthumS Nassau, des GroßherzogthumS und Kurfürstenthums Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt S fl. 30 fr., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarisschen Verwaltungsgebietes S fl. 40 fr. Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellen­de rg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Uebersicht.

Die Schulfrage.

Deutschland. Vom Wester Walde (Die Diätenfrage in der Abgeord­netenkammer). Frankfurt (Reichstag. Wahrscheinliche Majorität i für Welckers Antrag). Karlsruhe (Oesterreichische Truppen für den

£ Fall eines Putsches zur Disposition gestellt). München (Prinz Adal­bert. Vermischtes). Berlin (Das Ministerium und der Welcker'sche Antrag). Altona (Oesterreichische Erklärung zu Gunsten Dänemarks).

Wien (Die Operationen in Ungarn. Der Banus soll über die Theiß gegangen seyn).

Siebenbürgen. Von der siebenbürgischen Gränze (Aufgefan­

gene russische Depesche). .

Italien. Mailand (Kündigung des Waffenstillstandes).

0* Die. S «Hul frage.

I. Allgemeine Beziehungen.

Es hat wohl nur mit Freude wahrgenommen werden können, wie schon zu verschiedenen Malen in diesen Blättern treffliche Andeutungen über die rechte Art und Weise der neu zu gestaltenden Schulverfassung veröffentlicht wurden, und wie hierdurch der Anfang geschah, in daS wirre und aufgeregte Fordern und Wünschen auf diesem Gebiete versöhnende und aufbauende Worte ertönen zu lassen. Nachdem nunmehr die Wahlen zu der berathenden Schulkommission vollendet sind und deren Zusammentritt nahe bevorsteht, dürfte es nicht unange­messen erscheinen, auf eine gründliche und umsichtige Beleuch­tung der wichtigsten Bestimmungen einer neuen Schulverfas­sung aufmerksam zu machen, wie solche vor einiger Zeit als Erläuterungen der Bestimmungen der Verfas­sungs-Urkunde vom 5. Dezbr. 1848 über Religion, Religionsgesellschaften und Unterrichtswesen" von dem Preußischen Ministerium sind veröffentlicht worden. In dem zweiten Abschnitte derselben hat nämlich der in diesen Angelegenheiten mit reicher Erfahrung ausgerüstete v, Ladenberg die mannichfachen Ansprüche und Gegensätze auf diesem streitigen Gebiete des neuen Schulwesens mit über­raschendem Geschicke zu vermitteln und auszugleichen gesucht. Ein kurzer Ueberblick wird den Lèsern dieser Blätter nur will­kommen seyn können.

Der Verfasser geht von dem obersten Grundsätze,dem Rechte d c S Staates,von jedem seinerGliever die­jenige Geistes- und sittliche Bildung zu fordern, durch welche dessen ihm zu stehende Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte bedingt wird."

In dieser Beziehung unterscheidet er drei Hauptrichtungen:

1. Die Verpflichtung des Staates, dafür Sorge zu tragen, daß die nöthigen öffentlichen Veranstaltungen ge­troffen werden, vermöge welcher jeder seiner Angehörigen jene Bildung erlangen kann;

2. Die Verp flich tung d er Staat sangehörig en, die öffentlichen Unterrichtsanstalten zu benutzen, oder sich an­derweit die Bildung zu sërschaffen, die der Staat zu feinem Bestehen von ihnen zu fordern berechtigt ist;

- 3. das Recht', den Unterricht zu organisiren und z n beaufsichtig e n.

Indem die Bestimmung:die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei" unter Wahrung der Schränken ihrer eignen Wahrheit und, insofern diese verkannt und überschritten würden, unter Hervorhebung der Heiligkeit des Strafgesetzes anerkannt und von den höheren, besondere Verhältnisse mit sich führenden Bildungsanstalten abgesehen, eben das Volksschulwesen aus­schließlich in's Auge gefaßt ist: wird zunächst das Unhalt­bare und Gefährliche einer unbeschränkten Freiheit zur Ertheilung von Unterricht und zur Gründung von Un­terrichtsanstalten dargethan. ES wird hierbei auf den Unter­schied von Urrechten und abgeleitetem Rechte aufmerksam ge­macht und darauf hingewiesen, daß der Unterricht und die Er­ziehung fremder Kinder nur ein von den Eltern oder Vor­mündern auf den Lehrer übertragenes Recht sey, welches der Schutzaufsicht des Staates bedürfe. Wenn schon das leibliche Wohl der Einzelnen gegen unverständige und gewissenlose Aus­übung deßfallsiger Gewerbe geschützt werden müsse, so erscheine diese Pflicht noch in höherem Grade für die geistige Pflege der Jugend und die Sorge für die eigne Zukunft des StaateS geboten. Auch sey diese Fürsorge der Staatsaufsicht in den meisten Gesetzgebungen anerkannt, wie denn in dem französi­schen Gesetz über den Primair-Unterricht vom 28. Juni 1833 Tit. 2 Art. 4 un brevet de capacité und un certificat con- tenant, que l'impétrant est digne par sa worslite (Fâhig- keits- und Würdigkeits-Zeugniß) behufs der Zulassung zur'Er­theilung von Privatunterricht ausdrücklich gefordert sind. Wenn in der belgischen Verfassung der Unterricht Art. II. §. 13 völ­lig freigegeben ist, so möchten die seitdem dort hervorgetretenen Erfahrungen keine besondere Empfehlung mit sich führen.