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förderung der Seidenkultur im Königreich verfassungs­mäßig zu veranlassen.

Breslau, 7. März. Gestern 'war nach fünf Monaten der erste Tag, an welchem hier Niemand an der Cholera gestorben ist.

Wien. Aus der oktroyirten österreichischen Reichs­verfassung heben wir nach demWiener Neuigkeitsboten" folgende Hauptpunkte hervor:

Das Reich umfaßt nebst den schon am Reichstage ver­tretenen Ländern auch noch Croatien, Slavonien, Ungarn, Siebenbürgen, die Militärgrenze, Lombardei und Venedig. (§. 1.) Diese Kronlânder bilden die freie, selbstständige, un­theilbare und unauflösbare konstitutionelle Monarchie. (§. 2.) Wien ist die Hauptstadt des Kaiserreichs und der Sitz der Reichsgewalt. (8. 3.) Den einzelnen Kronländern wird ihre Selbstständigkeit innerhalb jener Beschränkungen gewährleistet, welche diese Reichsverfassung feststellt. (§. 4.) Alle Volks­stämme sind gleichberechtigt und jeder Volksstamm hat ein unt verletzliches Recht auf Wahrung und Pflege seiner Nationalität und Sprache. (§. 5.) Das ganze Reich ist ein Zoll- und Han­delsgebiet. Ausnahmen einzelner Orte oder Gebietstheile blei­chen der Reichsgewalt vorbehalten. (8. 7.) Der Kaiser wird gekrönt und beschwört bei seiner Krönung die Reichsverfassung. Dasselbe geschieht von seinen Nachfolgern. (§. 13.) Jede Ver­fügung bedarf der Gegenzeichnung eines verantworlichen Mi­nisters. (8. 18.) Der Kaiser ernennt und entläßt die Minister, und verleiht den Adel, Orden und Auszeichnungen. (8. 19.) Für alle Völker des Reichs gibt es nur ein allgemeines Reichs­bürgerrecht. (8. 23.) In keinem Kronland darf zwischen seinen Angehörigen und jenen eines andern Kronlands ein Unter­schied in Rechten und Lasten bestehen. (§. 24.) Die Freizügig­keit der Person innerhalb deS Reiches unterliegt keiner Be­schränkung. Die Freiheit der Auswanderung ist nur durch die Wehrpflicht beschränkt. (§. 25.) Die öffentlichen Aemter und Staatsdienste sind für alle dazu Befähigten gleich zugänglich. (§. 28.) Jeder österreichische Reichsbürger kann in allen Theilen des Reiches Liegenschaften jeder Art erwerben, sowie jeden ge­setzlich erlaubten Erwerbszweig ansüben. (§. 30) Die Ge­meinde- , Landes- und Reichsangelegenheiten sind abgesondert in den 88- 3336 bestimmt. Der allgemeine österreichische Reichstag soll aus zwei Häusern: dem Ober- und dem Unter­hause bestehen und wird alljährlich im Frühjahre von dem Kaiser berufen. (8. 38.) Der Reichstag versammelt sich in Wien, kann aber von dem Kaiser auch an einen andern Ort berufen werden. (8. 39.) Das Oberhaus wird gebildet aus Abgeordneten, welche für jedes Kronland von dessen Landtage gewählt werden. (§. 40.) Die Zahl der Abgeordneten für das Oberhaus beträgt die Hälfte der verfassungsmäßigen Zahl des Unterhauses. (8- 41.) Die Wahlen für das Oberhaus sind indirekt, die für das Unterhaus direkt (auf 100,000 Seelen ein Abgeordneter), mit dem Steuerzensus von 520 Gulden, oder auch nur dem aktiven Wahlrecht. DaS Oberhaus wird auf zehn, das Unterhaus auf fünf Jahre gewählt. Bei Aus­lösung deS Reichstages, welche dem Kaiser zusteht, muß die Wiederberufung nach drei Monaten erfolgen. (§. 4269.) Der 8. 66 hinsichtlich des Veto lautet:Die Uebereinstimmung des Kaisers und der beiden Häuser des Reichstages ist zu jedem Gesetze ersorderlich. Aenderungen dieser Reichsverfassung können im ersten Reichstage im gewöhnlichen Wege der Ge­setzgebung beantragt werden."

Wien, 6. März. Die heutigePresse", welche beinahe als ministerielles Blatt gilt, tritt in offenen Angriff gegen den Erlaß des Feldmarschall Windisch-Grätz in Betreff der unga­rischen Banknoten quf. Der Konflikt zwischen Ministerium und Militärgewalt kommt dadurch ganz unumwunden zum Vorschein.

Wien. Es ist gewist ein merkwürdiger Fall, schreibt man demKonst. Bl. a. Böhmen" wie man einen zwölf­jährigen Knaben als Hochverrâther einsperren kann. Ein vorlauter Range soll einige drohende Aeußerungen gegen hoch­gestellte Militärs haben fallen lassen, und da man nun nicht glaubt, daß ein zwölfjähriger Bursche auf eigene Faust Revo­lution machen wird, so schließt man daraus, daß er diese Drohungen irgendwo gehört haben müsse, und hofft nun, da­durch einer Verschwörung auf die Spur zu kommen. Daß er es zu Hause nicht gehört hat, ist sicher, denn sein Vater ist

Hofbeamter, ein Mann, der aus Patriotismus kranke Kroaten in seinem Hause pflegte. Der Knabe kann es also nur in der Schule gehört haben, und eine hohe Person soll erklärt haben, lieber alle Schulen zu sperren, um nur jetzt dem Kom­plotte, das besteht, auf die Spur zu kommen. Nach der Konse­quenz dieses Prinzips wäre ein Säugling, in dessen Windeln man ein paar Patronen findet, dem Standrechte verfallen. Die Bitte des Vaters, man möge ihm eine Kompagnie Sol­daten ins Haus legen, aber nur sein Kind wieder nach Hause lassen, wurde abgeschlagen. Der Junge befindet sich im Ge­fängnisse , Gott weiß in welcher Gesellschaft eingesperrt, und man weiß es, wie auf solche Knaben eine Gefängnißstrafe wirkt.

Wien, 7. März. (A. Z.) Der Reichstag ist aufgelöst und eine Verfassung oktroyirt. Fünf Aktenstücke liegen uns vor. 1) Der ministerielle Erlaß mit den Motiven der Auf­lösung und der Oktroyirung; 2) das kaiserliche Manifest (Ein­führungspatent); 3) die Grundrechte (Glaubensfreiheit, d. h. nur bis zum Recht der häuslichen Ausübung. Unter# richtsfreiheir. Die Kirche steht unter der Aufsicht des Staates. Freie Presse. Zensur aufgehoben. Nur repressive Preß- gesetzc. Das Assoziationsrecht unter gesetzlichen Beschränkun­gen. Habeas-Korpus-Akte. Briefgeheimniß. Recht der Staatsgewalten, zeitweilig und örtlich bestimmte Rechte durch Ausnahmsmaßregeln Belagerungszustand zu suspen- diren); 4) Robotentschädigungspatent, nach welchem ein Drit­tel der Berechtigte, ein Drittel der Verpflichtete, ein Drittel das Land zu übernehmen hat; 5) die Verfassung selbst.

Wien, 7. März. Die heutige Publizirung einer oktroyir- ten Verfassung, welche Se. Maj. allen seinen Völkern verlie­hen, überraschte alle Klassen mit freudigem Jubel. Freude glänzt in aller Augen, verscheucht sind die düstern Wolken von der umwölkten Stirn, betend erhebt sich das überfüllte Herz zum heitern Himmel. Ein lichter Hoffnungsstrahl in dieser langen politischen Nacht bezeichnet endlich den Pfad , den jeder wahre Patriot zu betreten hat, um unsern chaotischen Wirren ein Ende zu machen. Mit vereinten Kräften (nach des jugend­lichen Kaisers Wahlspruch) beginnen sich bereits alle gutge­sinnten aneinder zu schaaren, und ihre Anzahl ist die bei wei­tem überwiegende, um dem Rufe unseres gütigsten Monarchen zu folgen. Ja Vertrauen auf Gott, Zutrauen zum Kaiser, und das große Werk wird gelingen. Ein Gerücht verkündet eine große Schlacht jenseits der Theiß, welche zum Nachtheil der Kaiserlichen ausgefallen seyn soll. Auch aus Siebenbür­gen lauten die Nachrichten (vom 20. Febr.) ungünstig. Außer Hermannstadt und Kronstadt war das ganze Sachsenland vom Feind besetzt.

Großbritannien

Aus Irland. DasDublin Journal" schreibt:Die Nachrichten von Hungertoden mehren sich. In Tipperary sind soeben ein Vater und eine Tochter buchstäblich Hungers ge­storben. Die Einzelheiten der Provinzialblätter über das Elend der untern Klassen lauten schauderhaft. Die Auswanderung dauert fort, und Tausende strömen nach der Seeküste. Auch bemerkt man, daß in diesem Jahre viele Personen der besseren und vermöglicheren Klassen Irlands sich zur Auswanderung anschicken."

In Nord-Irland ist eine wüthende Agitation gegen die von der Regierung vorgeschlagene neue Armentare, resp. irische , Einkommensteuer, im Gang.

Verantwortlicher Redakteur: W. H. Riehl.

Berichtigungen.

In dem Berichte dd. Limburg, 9. März der heutigen zweiten Ausgab« ist statt 40 pCt. 30 pCt zu lesen.

An dem Schluß des Sprechsaal-Artikels, die Anschuldigung gegen Hrn. Präsident Müsset betreffend, ein Schreib- oder Druckfehler, welcher den Sinn entstellt, untergelaufen. Nämlich in dem Satz: Dieses alles znsam- mengenommcn bewog den nassauischen Kommissar am 18. Februar 1825; muß es statt 1825 heißen 1821.