förderung der Seidenkultur im Königreich verfassungsmäßig zu veranlassen.
Breslau, 7. März. Gestern 'war nach fünf Monaten der erste Tag, an welchem hier Niemand an der Cholera gestorben ist.
Wien. Aus der oktroyirten österreichischen Reichsverfassung heben wir nach dem „Wiener Neuigkeitsboten" folgende Hauptpunkte hervor:
„Das Reich umfaßt nebst den schon am Reichstage vertretenen Ländern auch noch Croatien, Slavonien, Ungarn, Siebenbürgen, die Militärgrenze, Lombardei und Venedig. — (§. 1.) Diese Kronlânder bilden die freie, selbstständige, untheilbare und unauflösbare konstitutionelle Monarchie. (§. 2.) Wien ist die Hauptstadt des Kaiserreichs und der Sitz der Reichsgewalt. (8. 3.) Den einzelnen Kronländern wird ihre Selbstständigkeit innerhalb jener Beschränkungen gewährleistet, welche diese Reichsverfassung feststellt. (§. 4.) Alle Volksstämme sind gleichberechtigt und jeder Volksstamm hat ein unt verletzliches Recht auf Wahrung und Pflege seiner Nationalität und Sprache. (§. 5.) Das ganze Reich ist ein Zoll- und Handelsgebiet. Ausnahmen einzelner Orte oder Gebietstheile bleichen der Reichsgewalt vorbehalten. (8. 7.) Der Kaiser wird gekrönt und beschwört bei seiner Krönung die Reichsverfassung. Dasselbe geschieht von seinen Nachfolgern. (§. 13.) Jede Verfügung bedarf der Gegenzeichnung eines verantworlichen Ministers. (8. 18.) Der Kaiser ernennt und entläßt die Minister, und verleiht den Adel, Orden und Auszeichnungen. (8. 19.) Für alle Völker des Reichs gibt es nur ein allgemeines Reichsbürgerrecht. (8. 23.) In keinem Kronland darf zwischen seinen Angehörigen und jenen eines andern Kronlands ein Unterschied in Rechten und Lasten bestehen. (§. 24.) Die Freizügigkeit der Person innerhalb deS Reiches unterliegt keiner Beschränkung. Die Freiheit der Auswanderung ist nur durch die Wehrpflicht beschränkt. (§. 25.) Die öffentlichen Aemter und Staatsdienste sind für alle dazu Befähigten gleich zugänglich. (§. 28.) Jeder österreichische Reichsbürger kann in allen Theilen des Reiches Liegenschaften jeder Art erwerben, sowie jeden gesetzlich erlaubten Erwerbszweig ansüben. (§. 30) Die Gemeinde- , Landes- und Reichsangelegenheiten sind abgesondert in den 88- 33—36 bestimmt. — Der allgemeine österreichische Reichstag soll aus zwei Häusern: dem Ober- und dem Unterhause bestehen und wird alljährlich im Frühjahre von dem Kaiser berufen. (8. 38.) Der Reichstag versammelt sich in Wien, kann aber von dem Kaiser auch an einen andern Ort berufen werden. (8. 39.) Das Oberhaus wird gebildet aus Abgeordneten, welche für jedes Kronland von dessen Landtage gewählt werden. (§. 40.) Die Zahl der Abgeordneten für das Oberhaus beträgt die Hälfte der verfassungsmäßigen Zahl des Unterhauses. (8- 41.) Die Wahlen für das Oberhaus sind indirekt, die für das Unterhaus direkt (auf 100,000 Seelen ein Abgeordneter), mit dem Steuerzensus von 5—20 Gulden, oder auch nur dem aktiven Wahlrecht. DaS Oberhaus wird auf zehn, das Unterhaus auf fünf Jahre gewählt. Bei Auslösung deS Reichstages, welche dem Kaiser zusteht, muß die Wiederberufung nach drei Monaten erfolgen. (§. 42—69.) Der 8. 66 hinsichtlich des Veto lautet: „Die Uebereinstimmung des Kaisers und der beiden Häuser des Reichstages ist zu jedem Gesetze ersorderlich. — Aenderungen dieser Reichsverfassung können im ersten Reichstage im gewöhnlichen Wege der Gesetzgebung beantragt werden."
Wien, 6. März. Die heutige „Presse", welche beinahe als ministerielles Blatt gilt, tritt in offenen Angriff gegen den Erlaß des Feldmarschall Windisch-Grätz in Betreff der ungarischen Banknoten quf. Der Konflikt zwischen Ministerium und Militärgewalt kommt dadurch ganz unumwunden zum Vorschein.
Wien. Es ist gewist ein merkwürdiger Fall, — schreibt man dem „Konst. Bl. a. Böhmen" — wie man einen zwölfjährigen Knaben als Hochverrâther einsperren kann. Ein vorlauter Range soll einige drohende Aeußerungen gegen hochgestellte Militärs haben fallen lassen, und da man nun nicht glaubt, daß ein zwölfjähriger Bursche auf eigene Faust Revolution machen wird, so schließt man daraus, daß er diese Drohungen irgendwo gehört haben müsse, und hofft nun, dadurch einer Verschwörung auf die Spur zu kommen. Daß er es zu Hause nicht gehört hat, ist sicher, denn sein Vater ist
Hofbeamter, ein Mann, der aus Patriotismus kranke Kroaten in seinem Hause pflegte. Der Knabe kann es also nur in der Schule gehört haben, und eine hohe Person soll erklärt haben, lieber alle Schulen zu sperren, um nur jetzt dem Komplotte, das besteht, auf die Spur zu kommen. Nach der Konsequenz dieses Prinzips wäre ein Säugling, in dessen Windeln man ein paar Patronen findet, dem Standrechte verfallen. Die Bitte des Vaters, man möge ihm eine Kompagnie Soldaten ins Haus legen, aber nur sein Kind wieder nach Hause lassen, wurde abgeschlagen. Der Junge befindet sich im Gefängnisse , Gott weiß in welcher Gesellschaft eingesperrt, und man weiß es, wie auf solche Knaben eine Gefängnißstrafe wirkt.
Wien, 7. März. (A. Z.) Der Reichstag ist aufgelöst und eine Verfassung oktroyirt. Fünf Aktenstücke liegen uns vor. 1) Der ministerielle Erlaß mit den Motiven der Auflösung und der Oktroyirung; 2) das kaiserliche Manifest (Einführungspatent); 3) die Grundrechte (Glaubensfreiheit, d. h. nur bis zum Recht der häuslichen Ausübung. Unter# richtsfreiheir. Die Kirche steht unter der Aufsicht des Staates. Freie Presse. Zensur aufgehoben. Nur repressive Preß- gesetzc. Das Assoziationsrecht unter gesetzlichen Beschränkungen. Habeas-Korpus-Akte. Briefgeheimniß. Recht der Staatsgewalten, zeitweilig und örtlich bestimmte Rechte durch Ausnahmsmaßregeln — Belagerungszustand — zu suspen- diren); 4) Robotentschädigungspatent, nach welchem ein Drittel der Berechtigte, ein Drittel der Verpflichtete, ein Drittel das Land zu übernehmen hat; 5) die Verfassung selbst.
Wien, 7. März. Die heutige Publizirung einer oktroyir- ten Verfassung, welche Se. Maj. allen seinen Völkern verliehen, überraschte alle Klassen mit freudigem Jubel. Freude glänzt in aller Augen, verscheucht sind die düstern Wolken von der umwölkten Stirn, betend erhebt sich das überfüllte Herz zum heitern Himmel. Ein lichter Hoffnungsstrahl in dieser langen politischen Nacht bezeichnet endlich den Pfad , den jeder wahre Patriot zu betreten hat, um unsern chaotischen Wirren ein Ende zu machen. Mit vereinten Kräften (nach des jugendlichen Kaisers Wahlspruch) beginnen sich bereits alle gutgesinnten aneinder zu schaaren, und ihre Anzahl ist die bei weitem überwiegende, um dem Rufe unseres gütigsten Monarchen zu folgen. Ja Vertrauen auf Gott, Zutrauen zum Kaiser, und das große Werk wird gelingen. Ein Gerücht verkündet eine große Schlacht jenseits der Theiß, welche zum Nachtheil der Kaiserlichen ausgefallen seyn soll. Auch aus Siebenbürgen lauten die Nachrichten (vom 20. Febr.) ungünstig. Außer Hermannstadt und Kronstadt war das ganze Sachsenland vom Feind besetzt.
Großbritannien
Aus Irland. Das „Dublin Journal" schreibt: „Die Nachrichten von Hungertoden mehren sich. In Tipperary sind soeben ein Vater und eine Tochter buchstäblich Hungers gestorben. Die Einzelheiten der Provinzialblätter über das Elend der untern Klassen lauten schauderhaft. Die Auswanderung dauert fort, und Tausende strömen nach der Seeküste. Auch bemerkt man, daß in diesem Jahre viele Personen der besseren und vermöglicheren Klassen Irlands sich zur Auswanderung anschicken."
In Nord-Irland ist eine wüthende Agitation gegen die von der Regierung vorgeschlagene neue Armentare, resp. irische , Einkommensteuer, im Gang.
Verantwortlicher Redakteur: W. H. Riehl.
Berichtigungen.
In dem Berichte dd. Limburg, 9. März der heutigen zweiten Ausgab« ist statt 40 pCt. 30 pCt zu lesen.
An dem Schluß des Sprechsaal-Artikels, die Anschuldigung gegen Hrn. Präsident Müsset betreffend, ein Schreib- oder Druckfehler, welcher den Sinn entstellt, untergelaufen. Nämlich in dem Satz: Dieses alles znsam- mengenommcn bewog den nassauischen Kommissar am 18. Februar 1825; muß es statt 1825 heißen 1821.