Nassauische
Allgemeine Zeitung.
^N 60. Sonntag den 11 Marz 18419.
Die Raff. Allg. Zeitung erscheint zweimal, die Beiblätter einmal täglich, mit Ausnahme des Sonntags. — Der vierteljährige Pränumerationspreis ist in Wiesbaden 8 ft., für den Umfang des Herzogtums Nassau, des GroßherzogthumS und Kurfürstentums Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 8fL 30 kr., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn-und Tarisschen BerwaltungSgebietes 8fL4O fr. — Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellen- berg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
Uebersicht.
Die österreichische Note.
Deutschland. Wiesbaden (Ausrüstung von 6 Geschützen für Schleswig-Holstein. Landtag). — Frankfurt (Der Reichstag zu Krem- sier aufgelöst. Aberteuerliche Gerüchte). — K a ssel (Blum-Eiche).
— Köln (Aufläufe). — München (Das neue Ministerium). — Halle (Verurtheilung). — Berlin (Die Wirksamkeit der Kammern). — Wien (Bülletin). — Prag (Der Erzbischof t). — Kiel (Die Rüstungen). — Schleswig (Die Mission des Grafen Reventlow).
Ungarn. Pesth (Fortschritte der kaiserlichen Truppen).
Italien. Neapel (Ankunft des Großherzogs von Toskana. Räuberbanden.
Die österreichische Note
Die neue Note der österreichischen Regierung liegt jetzt der Oeffentlichknt vor und jeder Urteilsfähige mag daraus abnehmen, auf welches Ziel Oesterreich lossteuert.
Die Note, welche zwischen königlichen und fürstlichen Bevollmächtigten unterscheidet und — was für uns Nassauer be, sonders bemerkenswerth ist — die Großherzogthümer, Herzogtümer und Fürstenthümer möglichst zusammenschmelzen will, möge als die beste Gegenrede zu den begeisterten Anpreisungen der sogenannten großdeutschen Politik dienen, die wir am 4. März hier in Wiesbaden aus dem Munde von liberalen Reichstagsabgeordneten hörten.
Sie lautet:
„Unter den die künftige Verfassung Deutschlands betreffenden Fragen, rücksichtlich derer das schleunige Zustandekommen einer Vereinbarung zwischen den Regierungen und der Nationalversammlung dringendes Bedürfniß der Zeit ist, nimmt die Frage wegen Konstituirung der exekutiven Reichsgewalt, die Oberhauptsfrage, den ersten Platz ein.
In doppelter Hinsicht erweist sich dieses Bedürfniß als ein dringendes. Rücksichtlich des Auslandes ist es in hohem Grade wünschenswerth, daß so bald als möglich die Form, unter welcher ihm gegenüber die Einheit Deutschlands reprâ- sentirt werden wird, feststehe und das Reich in dem europäischen Staatensysteme den ihm grundsätzlich gebührenden Platz auch faktisch einzunehmen in der Lage sey.
Im Innern Deutschlands häufen sich leider wieder die Anzeichen hercinbrechender Anarchie in beunruhigendem Maße, und cs scheint daher dringend nothwendig zu seyn, vor allem Anderen durch Feststellung der Grundsätze, nach welchen die Reichszentralgewalt definitiv gebildet wird, den Faktionen das einträchtige und starke Zusammenwirken der Regierungen zum Behufe des Schutzes der Güter des gesellschaftlichen Lebens in ununterbrochene Aussicht zu stellen.
Was Oesterreich in Bezug auf die Aufstellung eines Reichsoberhauptes nicht wolle, ist E. H. am Schluffe meiner Weisung vom 4. d. M. deutlich gesagt. Der Kaiser nämlich
will sich nicht unterordnen „unter die von einem andern deutschen Fürsten gehandhabte Zentralgewalt."
ES ist billig, daß wir nunmehr neben jenem negativen Ausspruche auch positiv uns äußern, wie denn nach unserer Ansicht jene Zentralgewalt gebildet und zusammengesetzt seyn sollte.
Nach unserer feststehenden und wohlbegründeten Meinung ist die Handhabung des exekutiven Theils der Reichsgewalt bei dem einmal gegebenen Stande der Dinge in Deutschland anders nicht denkbar, als in der Form eines Direktoriums.
Folgendes müßten unseres Dafürhaltens die leitenden Grundsätze bei Konstituirung dieser Behörde seyn:
1) Sie hätte zu bestehen aus Bevollmächtigten deutscher Regierungen, wo möglich aus Mitgliedern regierender Häuser, sieben an der Zahl, zusammen neun Stimmen bildend.
2) Die Zusammensetzung des Direktoriums wäre in der Art zu bewerkstelligen, daß Oesterreich und Preußen ein jedes zwei Stimmen, Baiern eine Stimme in der Zentralbehörde zu führen hätten; die den anderen deutschen Regierungen aber in dem Direktorium zuzuweisenden vier Stimmen nach gewissen Kreisen und unter Berücksichtigung der relativen Wichtigkeit der Staaten bei der Vertretung im Kreise auszumitteln wären.
3) Die Mitglieder des Direktoriums hätten ihr Amt zwar als Delegirte ihrer Fürsten, jedoch unabhängig von speziellen Instruktionen, zu üben. Die Stimmenmehrheit wäre für jede einzelne Entscheidung des Direktoriums maßgebend.
4) Rücksichtlich des Präsidiums wäre eine den früheren Verhältnissen entsprechende Einrichtung zu treffen.
Ew. H. sind ermächtigt, unter Zugrundelegung obiger Sätze mit denjenigen Bevollmächtigten in Frankfurt, deren Regierungen nach analogen Prinzipien voranzugehen wünschten, in näheres Einverständniß zn treten, und mit ihnen gemeinschaftlich den Entwurf eines Abschnittes, die Reichsregierung betreffend, zu fertigen, in welchem wir jedoch wünschten, daß lediglich die Art der Zusammensetzung jener Regierung behandelt würde , und ohne Präjudiz für dasjenige, was sich auf deren Attribute und die Grenzen und Modalitäten ihrer Wirksamkeit bezöge.
Dieser Entwurf wäre sodann Seitens der über denselben einverstandenen'Regierungen der Nationalversammlung als deren Gegenprojekt gegen die von dieser Versammlung in der ersten Lesung angenommenen korrespondirenden Paragraphen ihres Verfassungsentwurfs vorzulegen.
Ehe dieses geschähe hätten uns jedoch Ew. H. den von Ihnen gemeinschaftlich mit anderen Kollegen festgestellten Entwurf zur Prüfung und definitiven Genehmigung einzusenden.
Empfangen u. s. w.
Ein Artikel der Ober-P.-A.-Zeit. vom 8. März enthält interessante, augenscheinlich aus guter Quelle stammende Ein, zelheiten über den sorgsam verschleierten Inhalt der neuesten