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Nassauische

Allgemeine Zeitung.

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Samstag den IO. März

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Die Nass. Allg. Zeitung erscheint zweimal, die Beiblätter einmal täglich, mit Ausnahme des SvnntaaS. Der vierteljährige Prânume- rationSpreiS ist in'Wiesbaden 8^fL, für den Umfang des HerzogthumS Nassau, des Großherzogthums und Kurfürstenthums Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 8 fl. 30 fr., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und TariSschen Verwaltungsgebietes 2 fl. 40 fr. __Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit :» fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellen- berg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Uebersicht.

Soll die Volksschule Staats- vdcrGemeindeanftalt seyn? Die Taunus-Eisenbahn, insbesondere die Biebricher Zweig­bahn, deren Einrichtung und Betrieb.

Deutschland. Wiesbaden (Erklärung vieler Bürger). Frank­furt (Reichstag. Die politischen Flüchtlinge). Posen (Soldaten­tumulte). Wien (Reichstagsbeschluß über Tyrol). Aus Oester­reich (Die Rekrutirung und die Studenten).

Italien. Genua (Haß gegen Gioberti).

Polen. Warschau (Druck und Elend).

Ostindien. Bombay (Schlacht).

Sprechsaal für Stadt und Land.

«Ä Soll die Volksschule Staats- oder Gemeind e anstatt seyn?

Erster Artikel.

In Bezug auf diese Frage sind die Ansichten hier zu Lande noch sehr verschieden; wir eröffnen diesen Gegenstand zur Be­sprechung, damit sich die Sache läutere, ehe Schulkommission und Stände über die künftige Gestalt des Schulwesens abge- urtheilt haben.

Wir unsrerseits halten dafür, daß der Lehrer ves^ Volks ebenso gut Staatsdiener seyn müsse, rucht blos die Rechte derselben haben dürfe, als die übrigen Staatsdiener; denn die Männer, welche die Kinder über ihre Pflichten belehren, arbei­ten doch gewiß eben so gut am Staatswohl, als diejenigen, die aburtheilen über Pflichtverletzungen. Derartige Vergleiche ließen sich leicht viele anführen.

Wir glauben ferner, daß man mit Besoldungen und Pen­sionen der'Lehrer nie etwas Geordnetes und Ordentlichesher­ausbringen wird, bis die Schule Staatsanstalt ist. Das neueste französische Unterrichtsgesetz erklärt ebenfalls die Volksschulen als Staatsanstalten, die Volkslehrer als Staatsdiener.

Lassen wir vor der Hand Andere in dieser Sache reden. In Disterwegs Rheinblättern (Januar- und Februarheft 1849) lesen wir Folgendes über diesen Punkt von R. G.:Es drängt sich nun die Frage auf: Wer soll dafür sorgen, daß die Volks­schule eine Wahrheit werde, daß sie ihre Aufgabe löse, ihr Wesen entwickele und dem Volke das gewähre, was cs um seiner selbst willen zu fordern das Recht hat? Wer sorgt da­für? Viele haben entschieden: die Gemeinden; man müsse die Volksschule für eine Gemeindeanstalt erklären. Und die Gründe?

Erstens erspare sich der Staat große Kosten, _ indem er höchstens perbindlich sey , da wo das Gemeindevermögen nicht ausreichend sey, Zuschüsse zu leisten; zweitens habe in einem freien Staate das Volk ein Recht, an der Ueberwachung der Jugendbildung sich zu betheiligen; drittens beruhe das Ge­deihen des Schulwesens auf dem Vertrauen des Volks, dies |

Vertrauen werde aber nur durch selbstthätige Theilnahme er­zeugt. Indeß, was den ersten Grund anlangt, leuchtet uns seine Wahrheit durchaus nicht ein, vielmehr ist eine Last, zu deren Tragung alle Gemeinden vom Staate verpflichtet sind, eben nur eine Staatslast, die bei der allgemeinen Steuerbe­rechnung so gut in Anschlag gebracht werden muß, als jede andere betitelte Ausgabe, und ob der Unterhalt der Schulen durch unmittelbare Verwendung der Gemeindekräfte oder auf dem Wege durch die Staatskasse bewerkstelligt wird, das bleibt sich für die Aufbringung der Mittel selbst ganz gleich; durck die Unentgeldlichkeit des Unterrichts wird überfein die Schulsteuer zu einer direkten, deren Repartitivn, wofern sie überhaupt unter den Titel einer besonderen Steuer gebracht werden müßte, von Seiten des Staats jedenfalls gerechter unb zweckmäßiger ausfallen würde, als von Seiten der Gemeinden. Auch ist eine Verbindlichkeit der Staatskasse zu Zuschüssen an Gemein- deanstalten eine reine Illusion. Anstalten, welche Gemeinde­zwecken dienen, haben keinen Rechrstitel für Ansprüche an bic Staatskasse, sonders nur die Erlaubniß, um Almosen zu bitten. Erkennt aber der etaat die Verbindlichkeit zu Zuschüssen an, so erkennt er zugleich die Gemcindeanstalr als Staatsanftalt an und damit die Nothwendigkeit, die ganze Kostenlast aus seinen Mitteln zu tragen. Ferner ist das Recht der Bethei­ligung eines freien Volkes an der Ueberwachung der Jugend- bildung durchaus nicht zu bestreiten: allein diese Betheiligung ist durch die Oeffentlichkeit des Unterrichts und der jährlichen Prüfungen einerseits, andrerseits durch die freie Presse und die Kammer vollständig garantirl; eine andere Betheiligung würde mir störend, niederdrückend, auflösend, nicht fördernd einwirken. Zuletzt müssen wir die Meinung, als beruhe das Gedeihen deS Schulweiens auf dem Vertrauen des Volks zur Schule, als eine total irrige -urückweiscn.

Das Gedeihen der Volksschule beruht ganz allein auf der Vortrefflichkeit ihrer innern und äußern Organisation, vaS Vertrauen des Volks dagegen ist erst eine Folge der Bewäh­rung der Vortrefflichkeit. Gleichwohl ist mit alledem die Sache noch nicht prinzipiell entschieden. Man muß das Wesen der Gemeindeanstalt aufzeigen. Eine Gemeindeanstalt aber ist nichts Anderes, als eine Anstalt zur Erreichung von Ge­meindezwecken. Die Volksschule als solche Anstalt hätte demnach die Aufgabe, nicht die Volks- sondern die Gemeinde­jugend zum Gemeindeleben heranzubilden, und weil jede Ge­meinde ihre Besonderheiten hat, auch die Jugendbildung nach diesen zu konformiren. Man sieht, der hiermit bezeichnete Standpunkt (wofern nicht schlaue Absichten im Hintergrund» jpielen!) ist der der jämmerlichsten Engherzigkeit und des krasse­sten Egoismus. Ihm ist der Staat kein Ganzes, das Staats­leben kein Leben der absoluten Gegenseitigkeit, der Slaatsorga- niSmuS kein System der Vervollkommnung der menschlichen Individualität, ihm ist er eine bunte Zusammcnwürfelung von zusammenhanglosen, einander entfremdeten Volkstheilen, bei denen auch natürlich von einem gemeinsamen Interesse der Jugendbildung nicht die Rede seyn kann. So aber wird der Staat als solcher geleugnet und die Volksschule, welche in ihm nur Sinn hat, aufgehoben. Da jedoch diese Aufhebung keine innere Wahrheit hat, läßt sie sich praktisch