Nassauische
Allgemeine Zeitung.
,M SS Dienstag den 6» März 1849»
Die Nass. Allg. Zeitung erscheint zweimal, die Beiblätter einmal täglich, mit Ausnahme des Sonntags. — Der vierteljährige Pränume- rationSpreiS ist in Wiesbaden 3 ft., für den Umfang des HerzogthumS Nassau, des Großherzogthums und Kurfürstenthums Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 3 fl. 30 fr., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und TariSschen Verwaltungsgebietes S st. 40 fr. — Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der 8. Schellende rg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
Uebersicht.
Zur Kritik des ständischen Gesetzentwurfes, die Einführung der Jury im Herzogthum Nassau.
Die TaunuS-Eisenbahn, insbesondere die Biebricher Zweigbahn, deren Einrichtung und Betrieb.
Deutschland. Mainz (Spruch des Zuchtpolizeigerichts). — Frankfurt (Die angebliche russtsche Zirkularnote). — Vom Rhein (Die Kriegsgefahr), — Karlsruhe (Fickler).— Berlin (Besorgniß in Sachsen). — Wien (Die räthselhaften Attentate. Vom Kriegsschauplätze in Ungarn. — Ollmütz (Aufgefangener Gewehrtransport).
Frankreich. Paris (Tagesbericht).
Italien. Rom (Russische Hülfe). — Florenz (Der Großherzog. Zwangsmaßregeln).
Ungarn. (Aussicht auf eine entscheidende Schlacht).
ti Zur Kritik des ständischen Gesetzentwurfes, die Cinsührung der Jury im Herzogthum Nassau.
Vierter Beitrag.
Von der Bildung des Anklagesenats und des Assisenhofes und dem Kontumazialverfahren.
Der ständische Entwurf weicht bei der Vorschrift über die Bildung des Anklagesenats in Artikel 1 von dem Regierungs- entwurke nur darin ab, daß er bestimmt, daß alle drei Richter, aus welchen er bestehen soll, durch das Loos zu wählen seyen, während der letztere in Artikel 1 verordnet, daß der älteste Rath des Hofgerichts ständiges Mitglied und Vorsitzender des Ankiagesenats sey und die zwei andern Mitglieder nach Art. 2 unter sämmtlichen Mitgliedern des Hofgerichts mit Ausnahme des Direktors durch das Loos gewählt werden sollen.
Wenn wir bedenken, daß der jeweilige älteste Hofgerichts- rath zufällig ein Mann seyn kann, der den Posten eines Vorsitzenden nicht auszufüllen vermag; so müssen wir in diesem Punkte dem Entwürfe der ständischen Kommission den Vorzug geben und wünschen, daß bei der Annahme des Regierungsentwurfes die erstere Bestimmung in solchen ausgenommen werden möchte.
Der Assisenhof soll nach Art. 8 des ständischen Entwurfes gebildet werden: aus einem Präsidenten und vier Richtern und auö einem Gerichtsschreiber. In dieser Beziehung stimmt er mit dem Regierungsentwurfe überein. Dieser verordnet jedoch in Art. 12, daß der Präsident des Kassationshofes den Präsidenten des Assisenhosö entweder aus den Mitgliedern jenes höchsten Tribunals, oder wenn er es für angemessener achte, aus denen des Hofgerichtes, an dessen Sitz die Assisen gehalten werden sollen, und jedenfalls zugleich einen Stellvertreter des Assisenprästdenten aus der Mitte dieses letzteren Kollegs zu ernennen, habe.
Unser ständischer Entwurf verordnet aber, daß der Präsident des Hofgerichts oder im Falle seiner Verhinderung der
jeweilig im Dienste älteste Richter Präsident des Assisenhofes seyn solle.
Die vier Richter und zwei Ergänzungsrichter lassen beide Entwürfe aus den Mitgliedern des Hosgerichtes durch das LooS bestimmen.
Während der ständische Entwurf bei der Bildung des Anklagesenats einem freisinnigen Prinzipe huldigt, klammert er sich bei der Wahl des Assisenpräsidenten mit Verzweiflung an den alten Zopf. Der Assisenpräsident ist bei unserem Institute unstreitig der allerwichligste Mann. Er muß im Besitze gediegener Rechtskenntnisse, großer praktischen Gewandtheit, der Kenntniß der Lebensverhältnisse aller Schichten des Volks und dabei durchaus ein Mann seyn, der über allen politischen Parteiungen und Zänkereien erhaben steht, ein Mann, der sich nie durch Buhlen und Kriechen nach Oben und Unten befleckt oder gar fertig gemacht hat.
Solche Männer, wie sie die äußerst schwierige Stellung eines Assisenprästdenten verlangt, sind selten und eine Gesetzgebung, die es mit der Jury ehrlich meint, muß Bestimmungen treffen, wodurch die Möglichkeit gegeben wird, unter den ausgezeichneten Richtern den Ausgezeichnetsten zum Asst« senpräsidenten wählen zu können.
Diese Möglichkeit ist in dem Regierungsentwurfe gegeben. Man wende uns nicht ein, daß ja der Präsident des Kassationshofs unglücklich wählen könne. Ein Präsident des höchsten Tribunals, welcher auch nur wenige unglückliche Wahlen der Art treffen sollte, würde durch die öffentliche Meinung so zn Grunde gerichtet werden, daß er sich trotz der Grundrechte, die ihm Jnamovibilität zusichern, nicht mehr auf seinem Posten halten könnte, und vom Schauplätze abtreten müßte.
Der ständische Entwurf halset uns den Hofgerichtspräsi- denten als Assisenpräsidenten für immer auf, mag jener eine dazu taugliche Person seyn oder nicht. Der ständische Entwurf kann uns leicht einen unfähigen Mann, er kann uns einen alten politischen Schwätzer, der seinen Herrn wechselt, je nachdem mit dem einen oder mit dem andern weniger Gefahr zu befürchten steht, er kann uns einen Mann als Assisenpräsidenten bringen, der Einwirkungen von dieser oder jener Seite, von der Regierungs- oder der Straßenpolitik zugänglich ist und dadurch unsäglichen Schaden stiftet. Ist der Hofgerichtspräsident zum Amte eines Assisenpräsidenten in jeder Beziehung befähigt, so wird er sicherlich nicht, wenn man der öffentlichen Meinung nicht in das Angesicht schlagen will, — und so etwas geht nur dann doch heutigen Tages nicht lange durch — bei der Wahl durch den Präsidenten des Kassationshofs übergangen werden. Taugt er aber nicht dazu, nun dann weg mit ihm und zu jüngeren und besseren Kräften in dem Kollegium geschritten!
Der ständische Entwurf hat das Kontumazialverfahren bei der Jury gänzlich ignorirt. Der Regierungsentwurf hat solches in Artikel 200 bis 216 gerade so adoptirl, wie cs das großh. hessische Gesetz vom 28. Oktober 1848 vorgeschrieben hat. Man kann über das Kontumazialverfahren aus Gründen verschiedener Ansicht seyn; wir glauben jedoch, daß es unter den gehörigen Einschränkungen und schützenden Formen, wie !daS gebadete Gesetz solche enthält, bei dem öffentlichen Versah-