Nassauische
Allgemeine Zeitung.
^ 52» Freitag den 2. Marz L8LS
Die Nass. Allg. Zeitung erscheint zweimal, die Beiblätter einmal täglich, mit Ausnahme des Sonntags. — Der vierteljährige Präuume- rationspreis ist in Wiesbaden 8 fl., für den Umfang des HerzogthumS Nassau, des GroßherzogthumS und Kurfürstenthums Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt Sfl. 30 fr., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und TariSschen Verwaltungsgebietes Sfl. 40 fr. — Inserate werden die dreisvaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schelleu- berg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
Uebersicht.
Amtlicher Theil.
Dienstnachrichten.
Nichtamtlicher Theil.
Zur Kritik des ständischen Gesetzentwurfes, die Einführung der Jury im Herzogthum Nassau.
Deutschland. Vom östlichen Taunus (Die Wirksamkeit der Schul- kommission). — Berlin (Die Opposition. Neue Zeitungen. Die unir- ten Protestanten in Schlesien und Pommern. Auswanderungsliist). — Wien (Interpellation wegen des Einrückens der Russen).
Gallizien. Krakau (Drohender Einmarsch der Russen).
Italien. Toskana (Der Bürgerkrieg). — Turin (Giobertis Abdankung).
Sprechsaal für Stadt und Land.
Amtlicher Theil.
Der Weginspcktor Lossen zu Wiesbaden ist auf sein Ansuchen von der Theilnahme an der Prüfungskommission für die Kandidaten des Straßen-, Brücken- und Wasserbaues entbunden und Kollaborator Cassel mann zu. Wiesbaden als Mitglied dieser Kommission beigegeben worden.
Der Pfarrer Daub zu Arzbach ist auf sein Ansuchen in den Ruhestand versetzt worden.
Dem Pfarrer Westerburg zu Michelbach ist die Pfarrei Oberwallmenach übertragen und der Pfarrvikar Raven zu Oberwallmenach als Pfarrverwalter nach Michelbach versetzt worden.
Die durch die erfolgte Pensionirung des Schulinspektors SchulratHS Rittersbacher zu Laufenselten zur Erledigung gekommene Schulinspektion ist dem DekanatSverwalter Pfarrer Jüngst zu Egenroth übertragen worden.
Nichtamtlicher Theil.
ii Zur Kritik des ständischen Gesetzent- wurses, die Ginführung der Jury im Herzogthum Nassau
Dritter Beitrag.
Von der Voruntersuchung.
Die auch bei dem öffentlichen und mündlichen Strafverfahren mit Schwurgerichten sehr wichtige Voruntersuchung wird von dem ständischen Gesetzentwurf mit vier Artikeln, nämlich 59 bis mcl. 62, in der ersten Abtheilung des Tit. III. abgethan.
Die Voruntersuchung besteht bekanntlich da, wo Geschwornengerichte eingeführt sind, aus drei Stadien. Das erste Stadium ist die Denunziation, das zweite die Vornahme der weitern Untersuchungshandlungen und das dritte Stadium beginnt und verlauft mit den Verhandlungen vor der Staats- und Anklagekammer. Unser ständischer Entwurf versteht unter Voruntersuchung nur die Verhandlungen vor dem Untersuchungsrichter, hat unter Titel II., worin er von dem Staatsanwalte und dem Vertheidiger spricht, etwas Unvollständiges über die Denunziation geliefert, und handelt in der zweiten Unterabiheilung des Tit. III. von den Verhandlungen vor dem Anklagesenat. In seinem Art. 47 sagt er: „Der Staatsanwalt hat alle im Interesse des Staates liegenden, durch seine Stelle bedingten Geschäfte vorzunehmen, und zu dem Ende alle hiernach nothwendigen Anträge an die Justizämter, den Untersuchungsrichter, den Anklagesenat und den Gerichtshof zu stellen." Weiter besagt er in Artikel 48: „Der Staatsanwalt hat alle zu seiner Kenntniß kommenden, die Einleitung einer Untersuchung begründenden Spuren eines begangenen Verbrechens dem zur Einleitung der Untersuchung kompetenten Justizamte, unter Angabe der Quelle seiner Wissenschaft, mit- zutheilen, und von diesem Nachricht darüber, ob der Anzeige Folge gegeben worden sey oder aus welchen Gründen nicht, zu erwarten. Ueber Anzeigen von Denunzianten und Betheiligten — so fährt dieser Artikel fort — wegen eines begangenen Verbrechens, welche bei ihm angebracht werden, hat er zu diesem Zwecke schriftliche Aufzeichnungen aufzunehmen, welche jedoch die Eigenschaft und den Glauben eines gerichtlichen Protokolls nicht haben."
Welche Geschäfte der Staatsanwalt nach Art. 47 vorzu- nehmeu hat, ist nicht gesagt, und diesem Mangel wird durch den vagen Zusatz „durch seine Stelle bedingten" nichts weniger als gehoben, da der Geschäftskreis des Staatsprokurators in dem Entwürfe nicht genau gezogen ist. Wie der Staatsanwalt sich die Kenntniß der Anzeigen von verübten Verbrechen und von deren Spuren zu verschaffen habe, ob namentlich die Bürgermeister, die Polizeibeamten, Gensdarmen lc. zu Anzeigen an ihn verpflichtet seyen , davon ist keine Sylbe in dem Entwürfe enthalten. Die Denunziation ist daher ungenügend darin behandelt.
Was das zweite Stadium betrifft, so ist die Aufgabe des Untersuchungsrichters, den Thatbestand des veranzeigten Verbrechens genau zu erheben und vollständige Materialien für die öffentlichen Verhandlungen zu liefern. Seine Hauptaufgabe besteht, daher in letzterer Beziehung in Abhör der Belastungsund Entlastungszeugen; in umsichtigen Augenscheinseinnahmen, besonders bei delictis facti permanentis; in der gründlichen Vernehmung der Vulneraten und solcher Zeugen, welche wegen Krankheit und hohen Alters voraussichtlich nicht vor den As- stsen erscheinen können; in der Erhebung der corpora delicti; in der Verfolgung flüchtiger und in der Verhaftung der der Flucht verdächtigen Verbrecher und in der Leitung der Obduktion der Leichen getödteter oder in Folge erlittener Verletzung verstorbener Personen. Hierüber spricht der Entwurf in Art. 59 theils gar nicht, theils höchst vag.
Daß der ständische Entwurf auch schon in der Vorunter-