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Nassauische

Allgemeine Zeitung.

J£ 51» Donnerstag den 1. März L8LS

Die Nass. Allg. Zeitung erscheint zweimal, die Beiblätter einmal täglich, mit Ausnahme des Sonntag». Der vierteljährige Pränume- rationspreis ist in Wiesbaden 8 fL, für den Umfang des Herzogthums Nassau, des Großherzogthums und Kurfürstenthums Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 8 ft. 30 kr., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und TariSschen Verwaltungsgebietes 8 fl. 40 fr. Inserate werden,die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der 8. Schellen- berg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Uebersicht.

Zur Kritik des ständischen Gesetzentwurfes, die Einführung der Jury im Herzogthum Nassau.

Deutschland. Wiesbaden (Erklärung des deutschen Vereins). Frankfurt (Reichstag). Berlin (Preßprozeß. Zusammentreten der Provinzialpreffe). Wien (Standrecht. Aus Ungarn).

Frankreich. Paris (Tagesbericht).

Großbritannien. London (Zur Abschaffung der Sklaverei).

Sprechsaal für Stadt und Land.

ii Zur Kritik des ständischen Gesetzent­wurfes, die Einführung der Jury im r Herzogthum Dkaffau.

Zweiter Beitrag, das System desselben betreffend.

Der ständische Entwurf entbehrt eines logischen Systems. Welche strafbare Handlungen vor die Assisen zu verweisen, wie die Untersuchungen und von welchen Behörden solche in Angriff zu nehmen seyen , ist daraus nicht zu ersehen. Er be­ginnt mit dem Anklagesenale in der ersten Abtheilung des Titels I, spricht erst in dem Titel II, Art. 47, 49, 50, 59, I 61, 63 und 64 von Untersuchungsrichtern und läßt in vollem Dunkel darüber, wie.diese Untersuchungsrichter denn eigentlich in die Welt gekommen sind und in welchem Verhältnisse sie zu dem Staatsanwalte und zu dem Anklagesenat stehen. Der ständische Entwurf gibt den Untersuchungsrichtern in Art. 59 einen ganz überflüssigen Nath über eine sich von selbst ver­stehende, aus der Natur der Jury fließende Behandlung der Voruntersuchung, spricht sich aber nicht im Mindesten über die Befugnisse der Untersuchungsrichter, z. B. über Verhaftung und Freilassung der Angeklagten durch die Untersuchungsrichter, aus. Er bringt, wie wir in einem spätern Beitrag anführen werden, Bestimmungen in Tit. II, die offenbar unter Tit. III erscheinen müßten. ' Der ständische Entwurf sagt zwar in ^ Art. 47, der Staatsanwalt habe Anträge an die Justizämter und den Untersuchungsrichter zu stellen, und in Art. 48; der Staatsanwalt habe alle zu seiner Kenntniß kommenden, die Einleitung einer Untersuchung begründenden Spuren eines be­gangenen Verbrechens dem zur Einleitung der Untersuchung kompetenten Justizamte mitzutheilen. Hieraus folgt aber noch lange nicht, daß die Herzog!. Justizämter zur Einleitung aller ; Untersuchungen wegen verübter Verbrechen kompetent seyen; cs folgt daraus nicht, ob die Herzog!. Justizämter nur die Jnformativverhandlungen aufzunehmen, oder aber die ganze Voruntersuchung zu führen haben und es kann endlich daraus nicht ersehen werden, welche Untersuchungshandlungen denn eigentlich der Untersuchungsrichter vorzünehmen hat und wann L und auf wessen Veranlassung er in Thätigkeit tritt.

Noch in weit größere Verlegenheit kommt man mit dem

Ausdruck Untersuchungsrichter in dem ständischen Entwürfe, wenn man bedenkt, daß auch die Herzoglichen Justizbeamten und Amtssekretäre wirkliche Untersuchungsrichter sind und man sich vergeblich darin umsieht, welche Person er denn eigentlich unter dem Worte Untersuchungsrichter im Gegensatze von Justizamt gemeint haben möge. Der Regierungsentwurf vermeidet alle diese Fehler und beobachtet von Anfang bis zu Ende einen ganz verständlichen Gang.

In 8. 1 des Gesetzentwurfes, die Kompetenz der Gerichte zur Untersuchung und Bestrafung von Verbrechen und Ver­gehen betreffend, zählt er die Verbrechen und Vergehen auf und bestimmt: bei Kriminalverbrechen haben die Justizämler die Jnformativverhandlungen aufzunehmen, die Kriminalgerichte die Voruntersuchung zu führen, und die bei den Hofgerichten zusammentretenden Assisenhöfe das Erkenntniß zu fällen. In 8. 3. dieses Gesetzentwurfes ist verfügt, wie die Vergehen und in 8. 4, wie die Culpos verübten Verbrechen zu untersuchen seyen. Der Regierungsentwurf weist darin den Justizämtern und den Kriminalgerichten ihre Thätigkeit genau an und be­grenzt ihre Kompetenz. Es kann deßhalb nicht zweifelhaft seyn, wer gemeint ist, wenn er in Titel II. Artikel 60 von dem Un­tersuchungsrichter spricht.

Der Gesetzesentwurf der Nassauischen Regierung hat den der großh. Hess. Regierung zur Grundlage. Dieser Gesetzes­entwurf schließt sich an den in Rheinhessen geltenden code d'instruction criminelle an. In letzteren sind die Befugnisse der Untersuchungsrichter und deren Verhältniß zu dem Staats, anwalte, der Raths- und Anklagekammer vorgeschricbcn. Wo Lücken Vorkommen, hat die Praxis nachgeholfen und sich fest­gesetzt. Ueber die Stellung der verschiedenen strafgerichtlichen Behörden zu einander und zu dem Staatsanwalte kann nach dem Entwürfe der Regierung kein erheblicher Zweifel obwalten. Sollte ein solcher bei der Anwendung des Gesetzes aufsteigen und dessen Inhalt keinen klaren Aufschluß geben; so können wir ihn beseitigen, wenn wir uns bei unseren Nachbarn, deren Gesetz wir entlehnt haben, umsehen,

Der ständische Entwurf schließt sich an keine bestimmte Gesetzgebungen. Er hat von hie und von da zusammengetra­gen und die Extrakte mit etwas Demokratie zusammengeleimt. Er kann deshalb nur für sich allein nur ohne Verbindung mit einem bestehenden Gesetze und einer kompetenten Praxis beurtheilt und angewendet werden. Als solcher ist er, da er nicht von unten nach oben baut, sondern ohne Fundament das erste Stockwerk in die Luft stellt, haltlos, unvollständig und dunkel und deshalb allein schon in seiner dermaligen Abfassung total unbrauchbar.

Deutschland.

* Wiesbaden, 28. Febr. Die Eintracht aller Parteien bei der Feier des 4. März in Wiesbaden scheint jetzt endlich sicher gestellt. Das jüngst vom Deutschen Verein ausgegebene Flugblatt Nro. 1 hatte eine Mißdeutung erfahren, die freilich unsers Erachtens kein Unbefangener erwarten konnte. Dadurch