Einzelbild herunterladen
 

zu untergraben. Wir sind überzeugt, daß alle Justizbehörden damit einverstanden sind, daß die Ausführung des in Frage stehenden Kammerbeschlusses nur verderblich wirken würde. Die Autorität der richterlichen Gewalt ist ein Grundpfeiler zum Bestehen der bürgerlichen Gesellschaft, und deßhalb ist es keine Kleinigkeit, wenn man Beschlüsse faßt, welche die Vollstreckung richteriicher Erkenntnisse lähmen. Eine solche Sache sollte ge­nau überlegt, und nicht in der Uebercilung diskutirt und ab­gemacht werden, wie dies leider auch bei andern ständtischen Beschlüssen schon vorgekommen ist, welchen dann die Regierung aus Rücksichten auf das ewige Geschrei über Reaktionsgelüste zum Nachtheil des Landes ihre Sanktion gegeben hat. Die beste­hende Gesetzgebung bestimmt die Auspfändungsgebühr der Voll­streckungsbeamten zu 20 kr. soll nun ein Antrag auf Abände­rung dieser Gesetzesvorschrift gemacht werden, so muß dies im Wege der förmlichen Motion geschehen; eine solche Motion muß angekündigt, dann später gerechtfertigt werden; sie muß sodann die Abstimmung über die Zulässigkeit im Allgemeinen passiren, worauf sie an eine Kommission verwiesen, von dieser geprüft, und dann erst an die Kammer gebracht wird: erfolgt ein zustimmender Kammerbeschluß, so wird die verfassungs­mäßig erforderliche Sanktion der Regierung nachgesucht. Wäre bei der vorliegenden Sache der gesetzlich erforderliche Gang eingeschlagen worden, so würde im Laufe der Verhandlung die Ständeversammlung durch die inzwischen von der Regierung einzuholenden Gutachten der Justizbehörde überzeugt worden seyn, daß die beabsichtigte Herabsetzung der Auspfändungs­gebühren nicht platzgreiflich sey.

Mainz, 22. Februar. (M. Z.) Heute ist Dr. lheol. Schmidt, Professor der katholischen Theologie in Gießen, zum Bischof von Mainz erwählt worden. Hr. Schmidt war in seiner Fakultät und namentlich von den Studenten der Theologie sehr verehrt wegen seiner philosophischen Bildung. So sehr die Theologen sonst gegen die Philosophie zu Felde zogen, so waren sie stets doch stolz darauf, daß einer der Ihri­gen darin bedeutend sey. So viel ich weiß, war das philo­sophische System des Herrn Schmidt der katholische Schel- lingianismus.

Frankfurt, 20. Febr. (D. Z. Reichstag. Schluß.) Herr Zimmermann aus Stuttgart hofft, daß die Versamm­lung durch ihre Beschlüsse in Bezug auf das Wahlgesetz die Liebe des Volkes wieder gewinnen werde. Denn das Volk verschenke wie ein Weib seine ganze Neigung bei einem neuen Beweise von Würdigkeit. Die Ausdrucksweise der Ausschuß­mehrheit aber ist ihm zu elastisch. Er fürchtet, daß Etwas von Despotie dahinter lauere. Ob man denn z. B. die Folgen eines Jugendverbrechens verewigen wolle?Aber ich komme zur Hauptsache. Wissen Sie, wie viele politische Verbrecher unter Ihnen sitzen? Einige links, die meisten davon aber rechts." (Lachen. Hr. Vogt vom Platze: Diejenigen, die erst politische Verbrecher werden wollen, sitzen links!) Hr. Zimmer­mann erzählt darauf, wie die Schwarzwälder Bauern einen Mann , gerade weil er von der Festung kam, wo er wegen politischer Vergehen gesessen, erst recht alsihren Mann" an­erkannt hätten. Und so ist auch seine Meinung. Denn wer ist würdiger, das Wahlrecht als Bürger auszuüben, der, wel­cher das Recht des Volkes als Beamteter zehn und zwanzig Jahre geschmälert und verrathen hat, oder der, welcher Hab und Gut, Ruhe und Wohlseyn preisgegeben, um die Rechte des Volkes zu vertheidigen? Und wenn er aus dem Zucht­hause käme er ist des Volkes Mann. (Beifall von dec Linken.)

Nachdem der Schluß der Debatte angenommen worden, tritt der Berichterstatter Hr. Scheller auf: Der Despotis­mus, der dem Verfassungsausschusse Schuld gegeben worden ist, besteht darin, daß er die Ehre über Alles setzt. Und wenn ferner gesagt worden, die Gerechtigkeit sey blind, so ist nicht zu vergessen, daß sie die Wage in der Hand hält und daß sie nur blind ist gegen die Lockungen der Parteilichkeit. Der Red­ner beharrt auf den Vorschlägen der Ausschußmehrheit, die er wider die erhobenen Einwände in Schutz nimmt.

Die Abstimmung entscheidet sich aber mit 220 gegen 198 Stimmen wider die Annahme des §. 3 in der Fassung der Ausschußmehrheit. Der Antrag von Schubert und Genossen dagegen:

Als bescholten, also von der Berechtigung zum Wählen ausgeschlossen, sollen angesehen werden:

Personen, denen durch rechtskräftiges Erkenntniß nach den

Gesetzen des Einzelstaates, wo das Urtheil erging, entweder unmittelbar oder mittelbar der Vollgenuß der staatsbürger­lichen Rechte entzogen ist, sofern sie in diese Rechte nicht wieder eingesetzt worden sind"

wird mit 227 gegen 196 Stimmen zum Beschluß erhoben, wo­rauf zur Abstimmung durch Namensaufruf der Zusatz des Minderheitserachtens unter Nr. 2 gelangt:

Strafen wegen politischer Verbrechen ziehen den Verlust des Wahlrechtes niemals nach sich"

Dieser Zusatz wird verworfen mit 244 gegen 188 Stim­men, wodurch zugleich alle anderen Anträge und Zusätze des §. 3 erledigt sind. Auch über §. 4 wird eine Besprechung zu­gelassen. Hr. Goltz aus Brieg begründet den Zusatz, den er zu dem Paragraphen gestellt hat, daß nur Schwurgerichte die Aberkennung des Wahlrechtes urtheilen dürfen und auch dies nur auf Antrag des Volkshauses. Hr. Zimmermann aus Stuttgart hält besondere Vorkehrungen gegen den Wahl­einfluß der Beamteten für erforderlich. Auch aus einem volks- wirthschaftlichen Grund wünscht der Redner, daß die Beam­teten etwas strenger als bisher behandelt würden, denn die Bestechungen und die Furcht, durch die auf Wahlen eingewirkt wurde, komme dem Volke etwas zu hoch zu stehen." Beamte also, die ihren Einfluß auf Wahlen mißbrauchen, sollen ihres Wahlrechtes für immer verlustig gehen. Der Berichterstatter Herr Scheller versäumt nicht, im Schlußworte darauf hin­zuweisen, wie von derselben Partei, die kaum vor einer Stunde noch für die Wiedereinsetzung jedes Verbrechers nach bestan­dener Strafe in sein Wahlrecht gesprochen und gestimmt habe, so eben gegen Beamtete, die sich ungesetzlicher Mittel bei Wahlen bedient, die Ausschließung auf immer beantragt wor­den sey!

Die Annahme des §. 4 erfolgt sodann in nachstehender Gestalt:

Deö Rechts zu wählen soll, unbeschadet der dadurch sonst verwirkten Strafe, für die Zeit von vier bis zwölf Jahren durch strafgerichtliches Erkenntniß verlustig gehen: wer bei Wahlen Stimmen erkauft, seine Stimme verkauft oder mehr als einmal bei der für einen und denselben Zweck bestimm­ten Wahl seine Stimme abgegeben, oder überhaupt zur Einwirkung auf die Wahl gesetzlich unzulässige Mittel an­gewendet hat."

, Da mit Annahme des §. 4. Art. 1. des Wahlgesetzes zu Ende gebracht ist, so vertagt hierauf das Haus die Fortsetzung der heutigen Berathung auf die morgende Sitzung.

Die neuesten Briefe aus München zeigen, daß die Ge­rüchte sich erhalten, als wollten wirklich die bisherigen Mini, ster mit Ausnahme Beislers, für welchen Ringelmann ein# träte bleiben-, den Kammern ein Programm vorlegen, und falls dies verworfen würde, an das Land appelliren, d. h. neue Wahlen anordnen, welche aber schwerlich gefügigere De- putirte liefern würden. Morgen tritt die zweite Kammer wie, der zusammen; da müssen die Zweifel sich lösen.

Hannover, 18. Februar Mittags 1 Uhr. Soeben hören wir, daß die sämmtlichen Minister ihre Dimission eingegeben, und zum Könige beschieden sind, der dieselbe indessen allem Ver­muthen nach nicht annehmen wird.

Berlin, 20. Febr. Die außerordentlichen Vorsichtsmaß­regeln, welche in den letzten Tagen Seitens der Regierung er­griffen worden sind, und die nicht bloß in der Entfernung der Kavallerie und in dem Heranziehen neuer Infanterie, sondern auch in verschärften polizeilichen Maßregeln gegen Fremde, in der Bewaffnung der Ingenieur- und Artillerieschüler mit Zünd­nadelgewehren und in einer Verbarrikadirung der Ingenieur­schule im Innern, sowie in der Entfernung des zweifelhaften 24. Regiments bestanden, haben allgemein die Vermuthung be­gründet, daß die Behörden sich in diesen Tagen auf eine Schild­erhebung der revolutionären Partei gefaßt halten zu müssen glaubten. In der That wird mitgetheilt, die Behörden hätten von einer weitverzweigten Arbeiterverschwörung Kenntniß er­halten, die ihren Zentralsitz in Thüringen und Süddeutschland und ihre Ausläufer hier in Berlin habe. Ein Arbeiter wird uns berichtet habe den General Wrangel um Beschäf­tigung gebeten und auf dessen abschlägige Antwort erwidert: Mm gut, dann gehe er nach Thüringen, dort werde man ihm Geld und Lebensmittel geben, wenn er verspreche, mit darauf zu schlagen.

Wir können kaum glauben, daß diese angebliche Aeußerung