Nassauische
Allgemeine Zeitung.
Jls. MS» Donnerstag den 22. Februar 18M9»
Die Nass. Allg. Zeitung erscheint zweimal, die Beiblätter einmal täglich, mit Ausnahme des Sonntags. — Der vierteljährige Prânume- rationSpreis ist in Wiesbaden 3 fl., für den Umfang des Herzogthums Nassau, des Großherzogthums und Kurfürstenthums Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 3 fl. 30 ft., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und TariSschen Verwaltungsgebietes 3 fl. 40 fr. — Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellen- hcrg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
Uebersicht.
Ueber die Bauverwaltiing.
Deutschland. Höchst (Einkasernirung der Reichstruppen. Vermischtes).
— Idstein (Ständchen für den Abg. Keim). — Von der Lähn (Die neue Zehntagitation). — Frankfurt (Reichstag. Die Abgeordneten zu Kremster über die Judenemanzipation. Protest des Großherzogs von Baden gegen etwaige Mediatiflrungsplâne). — Karlsruhe (Kammerbeschluß über eine zu berufende konstituircnde Versammlung). — Ludwigs bürg (Militärische Vorkehrungen) —München (Das Künstlerfest und der König. Die Ministerkrifis). — Berlin (Spannung der Gemüther). — Wien (Aus Ungarn und Italien). — Laibach (Ministerielle Aufforderung an die Provinzen, alle rückständigen Wahlen nach Frankfurt auszuschreiben).
Italien. Florenz (Nähere Aufschlüsse. .— Genua (Rückkehr des sardinischen Gesandten von Neapel. Agitation für Krieg und Republik).
(*) Ueber die Bauverwaltung
In Nr. 30 dieses Blattes werden in einem Artikel unter der Rubrik „Bauverwaltung" Grundsätze aufgestellt, nach welchen eine, den jetzigen Bedürfnissen mehr entsprechende Umgestaltung dieses wichtigen Zweiges der Staatsverwaltung am zweckmäßigsten vorzunehmen seyn soll.
Wenn sich der Verfasser dieser Vorschläge hierbei auf die Ansprüche stützt, welche einestheils an die Wissenschaft und Technik heutigen Tags gerichtet werden, und sich anderntheils zugleich auf den Boden det gegebenen Verhältnisse unseres Landes stellt, so können wir demselben darüber unserer vollsten Zustimmung versichern, indem wir nur in einer, dem Stande der "Verhältnisse eines Landes sich fügenden Durchführung von Prinzipien einen für Staatseinrichtungen wahrhaft praktischen allgemeinen Nutzen und segensreiche Folgen zugestehen können. In auffallendem Widerstreite mit diesem Staatsgrundsatze scheint jedoch der Verfasser seine Äkotive zu einer theilweise vereinigten Besorgung der Hoch- und 'Jngenieurbaugeschäfte nicht aus den gegebenen äußeren und inneren Verhältnissen unseres Landes, worunter wir dessen Umfang, besondere Lage, ferner dessen Staatsverfassung, den Stand seiner Finanzen, und in spezieller Beziehung dessen bauliche Bedürfnisse verstehen, r sondern aus zufälligen, vorübergehenden Nebenuniständcn für gerechtfertigt zu halten, indem derselbe nämlich zur Erreichung einer vollständigen Scheidung obiger Geschäfte im jetzigen Augenblicke die größere Anzahl von Hochbaumeistern nicht für befähigt erachtet, in das Jnssenieurfach überzutreten und weil deren anderweite Verwendung im Staatsdienste für unzulässig gehalten wird.
In Betracht dieser Hindernisse will der Verfasser daher, unter Festhaltung an der konsequenten Durchführung des Tren- nungsprinzips, dessen allmählige Einführung durch die gemachten Vorschläge vorläufig nur angebebahnt wissen. Bei der Bemühung des Verfassers, die von demselben zu diesem Behufe aufgestellten Grundsätze mit den Thatsachen der jüngsten Vergangenheit und Gegenwart in Einklang zu bringen, ge-
räthet derselbe in die offenbarsten Widersprüche, indem er behauptet, „baß wir leider zu wenige ausgebildete Architekten hätten," und dann doch wieder zugibt, „daß die Mehrzahl der jetzt im Staatsdienste funktionirenden Technikern des Hochbaues die in das Resort des Ingenieurs gehörigen Arbeiten würden besorgen und sich in die Spezialitäten des Ingenieur- faches einschließen können."
Man erkennt hierin sogleich den, freilich ganz mißglückten Versuch, einestheils einen Anhaltspunkt für die absolute Trennung der Baufächer zu finden, und anderntheils, um einer sehr mißliebigen Konsequenz zu entgehen, einen Ausweg offen zu halten, auf welchem die Brauchbarkeit und Verwendbarkeit und alle dermaligen Chefs von Jngenieurstellen, welche noch vor wenigen Jahren ausschließlich dem Hochbaufache angehörten, gerettet werden soll.
Indem der Verfechter des Trennungsprinzips den wahren Boden der gegebenen Verhältnisse unseres Landes daher gänzlich aus dem Auge verliert, weiß derselbe die Nothwendigkeit einer getrennten Behandlung der Fächer, unser durch einige Phrasen von verschiedener Neigung und Liebhaberei, nur noch durch die ganz allgemeine gehaltene Behauptung zu rechtfertigen, daß beiden Fächern ganz verschiedene Studien zu Grunde liegen, ohne sich jedoch daraus cinzulassen, die angebliche Verschiedenheit der wissenschaftlichen Grundlage beider Fächer nach- zuweisen, und dadurch das ausgesprochene Prinzip zu begründen.
Der Nachweis über die Unrichtigkeit obiger Behauptung wird durch Anführung der einfachen Thatsache geliefert, daß nach den bestehenden Prüfungsvorschriften sowohl von dem Hochbaumeister als von dem Ingenieur ganz und gar dieselben Kenntnisse in 'bem ganzen Gebiete der reinen und angewandten Mathematik, mit dem einzigen Unterschiede verlangt werden, daß letzterer weitergehende Kenntnisse in der Differenzial- und Jntegrealrechnung, welche übrigens fast ohne allen praktischen Nutzen für die bei und vorkommenden Bauten find, besitzen sollen.
Nimmt man nun noch hinzu, daß beide Techniker in der Botanik, Mineralogie, Chemie, Materialien- und KonstruktionsLehre gleichmäßig bewandert, und daß ihnen ferner die Hauptgrundsätze der beiden eigentlichen Fachwissenschaften bekannt seyn müssen, so fragt sich der unbefangene Sachverständige ganz verwundert, wo dann eigentlich der absolute Unterschied des Studiums beider Fächer begründet liegen soll? Bei der vor« urtheilsfreien Betrachtung dieser unläugbaren Thatsachen fällt somit das aufgestellte Prinzip in seiner schroffen und pedantischen Durchführung in der Praxis zusammen und es wird zugestanden werden müssen, daß die Besorgung gewisser Ingenieur- geschäfte von Seiten des Hochbaumeistcrs da, wo die besonderen Verhältnisse des Landes es zweckmäßig erscheinen lassen, vollkommen sachgemäß stattfinden kann, und zugleich geboten erscheint. Zu den derartigen Geschäften, welche nach den gegebenen Verhältnissen des Landes den Hochbauwesen zuzuweisen sind, gehören alle in den Gemeinden vorkommenden Ingenieur- geschäfte, allenfalls mit Ausnahme des Wiesenbaues, alS da sind. Die Anlage von Vizinalwegen- und Brücken, von Brunnen, Pumpen und Wasserleitungen und der Bau von Feuer-