Nassauische Allgemeine Zeitung.
M. M» Mittwoch den 2L Februar L8LS
Die Nass. Allg. Zeitung erscheint zweimal, die Beiblätter einmal täglich, mit Ausnahme des Sonntags. — Der vierteljährige Pränume- rationspreis ist in Wiesbaden S fl., für den Umfang des HerzogthumS Nassau, des GroßherzogthinnS und Kurfurstenthums Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 2 fl. 30 fr., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und TariSschen Verwaltungsgebietes 2 fl. 40 fr. — Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellen- berg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
Uebersicht.
Amtlicher Theil.
Dienstnachricht.
Nichtamtlicher Theil.
Zur Amnestiefrage.
Deutschland. Limburg (Die Volksversammlung auf dem McnSfelder Kopfe). — Hadamar (Neue Erzcffe). — Von der Lahn (Die Diezer Demokraten). — Frankfurt (Reichstag. Die französische Regierung und die Homburger Spielpächter. Neue preußische Note). — München (Die Kammer der Reichsräthe. Das Ministerium). — Hannover (Di- Kammer spricht sich für die Anerkennung der Grundrechte aus). — Wien (Kronstadt soll von den Szeklern genommen sehn).
Italien. Genua (Steigende Bewegung in Italien). — Rom (Der erste Tag der Republik).
Amtlicher Theil.
Die durch die Versetzung des Pfarrers Hild von Löhnberg zur Erledigung gekommene Schulinspettion im Amte Weilburg ist dem zweiten Stadtpfarrer Dörr in Weilburg übertragen worden.
Nichtamtlicher Theil.
*△* Zur Am neftiefrage.*)
Von der Aar. Die Thatsache, daß sich die Bande gesetzlicher Ordnung seit der , mächtigen Erschütterung aller staatlichen Zustande im vorigen Frühjahre in höchst bedenklicher Weise gelockert haben, liegt zu offenkundig vor, als daß Leute, die Augen und Ohren und ein Bischen Menschenverstand haben, daran zweifeln könnten. Erst nachdem sich das Volk an freiere Bewegung gewöhnt und die erste aller republikanischen Tugenden: „strenge Unterordnung unter des Gesetzes Herrschaft" in Folge dieser möglich gewordenen freieren Bewegung und der für jeden Bürger errungenen direkten oder indirekten Theilnahme an der Besorgung der Angelegenheiten des Staates und der Gemeinden wird es besser werden.
Während früher nur Furcht vor Strafe bei den Menschen das Gesetz in Achtung erhielt, müssen wir von der Verbesserung
*) Die Redaktion theilt die im ersten Theile dieses Artikels ausgesprochenen Ansichten nicht, hält dieselben aber allerdings einer reifliche» Erwägung werth.
der staatlichen Einrichtungen hoffen, daß in deren Folge freier in eigener Erkenntniß und dadurch erlangter Ueberzeugung beruhender Entschluß bei der großen Mehrzahl Der Beweggrund zu gesetzlichem Verhalten wird.
Alles Ringen und Streben wird aber Sisyphus-Arbeir seyn, wenn nicht der alte s. g. Polizeistaat durch und durch zum Rechtsstaat umgebildet wird, und die vollziehende Gewalt es nicht schon jetzt in dieser gegenwärtig angestrebten Umbildung als erste und unerläßliche Pflicht betrachtet, die bestehenden Gesetze aufs.strengste zu handhaben, welche Pflicht um so größer wird, als die mißverstandene Freiheit so arge Uebelstänve bei uns hervorgerufen hat. Das in der patriarchalischen Bevormundung des Mittelalters begründete Begnadigungsrecht aber, mag man es auch als der Fürsten schönstes Vorrecht bezeichnen, darf nur mit höchster Vorsicht angewendet werden! Wenn man Angesichts der allerwärts zu Tage liegenden Erschütterung des Rechtszustandes den Antrag unserer Abgeordneten- Versirmmlung an das Ministerium, Allen Amnestie zu ertheilen, welche wegen des zu Wiesbaden am 16. Juli Abends stattgehabten Aufruhrs und der am 17. Juli erfolgten gewaltsamen Befreiung von Kriminalgefangenen, also gemeiner peinlicher Verbrechen angeklagt sind, welche unser freilich veraltetes Gesetzbuch in schweren Fällen mit „Abschlagung des HaupteS" Strafgesetzbücher der neuesten Zeit aber mit Zuchthausstrafe bis zu 16 Jahren und nach Umständen mit noch härteren Strafen bedrohen, in Betrachtung zieht, so ist es schwer, sich des Staunens zu enthalten!
Sie muthet bei den geschilderten Zeitverhältnissen dem Ministerium zu ein Recht ferner zu üben, das in der That nicht zu Nutz und Frommen gesetzlicher Ordnung bestehen kann qua, mag es auch vorsichtig und wohlüberdacht seither ausgeübt worden seyn, doch nur zur Hemmung des raschen und wirksamen Ganges der Rechtspflege bestanden hat.
Man sagt ein unter den gedachten Angeklagten befindlichrr junger Mann habe zur Vertheidigung schließlich aufgefordert, ungefähr erklärt: „die Behörden- sind Schuld daran, warum haben die den Böhning re. ruhig gewähren lassen, wir sind aus Unverstand in das Unglück gekommen."
Wahrlich in solcher Erklärung liegt eine sehr ernste Mahnung an alle Staatsbehörden, kein Vergehen ungestraft zu lassen und sollte eS auch unsere Abgeordncten-Vcrsammlung in sit verbo venia wenig überlegtem Entschluß gewünscht haben und solchen Wunsch wiederholt aussprechen.
Setzen wir den Fall, daß sie, wie vor nicht langer Zeit von einzelnen ihrer Mitglieder befürchtet wurde, von aufrührerischen Haufen angegriffen und unter Gewaltthätigkeiten auseinander getrieben würde, würden solche Missethäter, wenn den Juli-Angeklagten Amnestie ertheilt wird, nicht mit gleichem Rechte solche ansprechen können?
Hoffen wir, daß das Ministerium die Kraft hat, auf einen Antrag, wie den vorliegenden, nicht einzugchen. So schmerzlich auch die Lage der betroffenen Individuen und deren Familien ist, die jeder, der ein fühlendes Herz im Busen trägt, aufs tiefste beklagen wird, — denjenigen, welcher so schwer gefehlt hat, muß die gesetzliche Strafe treffen!