Nassauische
Allgemeine Zeitung.
M âS Dienstag den 20. Februar 18419»
Die Nass. Allg. Zeitung erscheint zweimal, die Beiblätter einmal täglich, mit Ausnahme des Sonntags. — Der vierteljährige Pränumerationspreis ist in Wiesbaden 3 fL, für den Umfang des HetzogthumS Nassau, des GroßherzogthumS und Kurfürstenthums Hessen, der Landgrasschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 3 fl. 30 fr., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarisschen BerwaltungsgebieteS 3 fl. 40 ft. — Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellen, berg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
u e b e r s i ch t.
Zur Kritik des ständischen Gesetzentwurfes, die Einführung der Jury im Herzogthum Nassau betreffend.
Deutschland. Wiesbaden (Ausmarsch einer Truppcnabtheilung. Die Gerüchte über bevorstehende Unruhen und die dagegen ergriffenen Maßregeln). — Vom Taunus (Der Pfarrzehnte). — Bon der Elb (Fortgesetzter Widerstand gegen die Gerichtsvollzieher). — Montabaur (Die Anfeindungen der Abgeordneten Schmidt, Schlemmer und Remy). — Mainz (Demokratische Feier des 24. Februar). — Köln (Plan eines republikanischen Einfalls in Deutschland. Gottfried Kinkel vor den Asfisen). — M ünchen (MinisterkristS). — Leipzig (Drohende Mini- stcrkrifiâ. — Berlin (Hr. Bunsen über die dänische Frage). — Wien (das Gerücht vom Einmarsch der Russen »»gegründet. Siege der Oesterreicher im Banat. 22. Akmcebülletin." Koffuth).
Italien. Rom (Die Erklärung der Republik). — Turin (Gioberti über die Einheit und Republikanifirung Italien«. Die Flucht des Herzogs von Toskana. Der Herzog von Modena).
Sprechsaal für Stadt und Land.
ii Zur Kritik des ständischen Gesetzent- wurses, die Einführung der Jury im Her- zogthum Maffau betreffend.
(Fortsetzung.)
Laun sagt in seinem deutschen Schöffengericht, Seite 108 fg.: „Es ist schon früher bemerkt worden, daß die nothwendigen Bedingungen einer würdigen Verwaltung des Richteramtes, nâmlich Verstand, geübte Urtheilskraft und eine reiche Lebenserfahrung nur in der höheren Bürgerklasse angctroffen werden. Es kommt auch ein politischer Grund hinzu, der die geringeren Bürger vom Richteramte ausschließt. Es ist ein wahrhaft königlicher Beruf, über Ehre, Freiheit und Leben eines Mitbürgers unwiderruflich zu entscheiden, und dieß im Namen und Auftrag des Vaterlandes zu thun, also auf diese Weise die Angelegenheit des ganzen Volkes unter dessen Augen zu vollführen. Um zur würdigen Lösung einer solchen Aufgabe alle seine Künste aufzubieten, muß man von ihrer hohen Wichtigkeit durchdrungen und mit lebendigem Gemeinsinn und Bürgertugend erfüllt seyn. Und diese beständige- Beziehung aller bürgerlichen Geschäfte auf daS Ganze, diese rege Theilnahme an dem Wohl und Wehe des Staates, diese treue Liebe zum Vaterlande, die in jedem Dienst und jedem Opfer eine Ehre und ein Glück sieht, dies findet man nur unter den besseren Bürgern, in denen das männliche Gefühl eine gewisse Ausbildung und Stärke erreicht hat und deren Interessen mit denen res Staates in der innigsten Verbindung stehen. Diese sind es auch , deren Freiheit in ihren bürgerlichen Verhältnissen zugleich die Befreiung von allen Motiven zur Ungerechtigkeit in sich schließt, und deren persönliches Interesse ihnen noch positive Gründe zu einer strengen und unparteiischen Gerechtigkeit gibt, weil sie selbst am meisten die Folgen zu fürchten haben, welche willfährige Verurtheilungen nach den Wünschen der Staatsgewalt oder eine übermäßige Gelindigkeit nach sich
ziehen müssen. Denn der hochgestellte Bürger wird am ersten von den Verfolgungen der Staatsgewalt bedroht und empfindet am meisten die verderblichen Folgen, welche aus häufigen Freisprechungen und den dadurch vermehrten Verbrechen entstehen. Er wird also Pcht muthwillig, so viel an ihm liegt, den Zustand einer gesetzlichen Freiheit und allgemeinen Sicherheit untergraben. Dagegen die Rohheit des Ungebildeten macht ihn unempfänglich für die Ideen des Staats,' der Wahrheit und der Gerechtigkeit; die Niedrigkeit des Niedrigen beschränkt seinen Sinn auf die engen Gränzen der Bedürfnisse des täglichen Lebens und verschließt ihm den Blick auf das Ganze; die Armuth des Armen macht ihn gleichgültig gegen daS Schicksal Anderer, oft selbst zum geheimen Neider und Feind der Reichen, sogar gleichgültig gegen Freiheit und Sicherheit, weil eben seine Armuth sein sicherster Schutz ist. Wie wollte man es auch mit der Billigkeit vereinigen, den Unglücklichen, welcher mit Kummer und Noth fein tägliches Brod dem Schicksal abkämpfen muß, durch Einberufung als Richter seine Zeit zu rauben und ihm seine Ehre mit Hunger bezahlen zu machen. Die besseren Bürger find der Kern des Volkes, nur in ihrem Geist wohük der Geist des Volkes und nur in ihrem Urtheil kann des Volkes Stimme wieder gefunden werden. Daher sind nur sie zum Richteramt berechtigt, aber die geringen Bürger davon ausgeschlossen."
In seinem am 28. Septbr. 1847 zu Lübeck erstatteten Bericht über den Werth der Geschwornengerichte sagt Mittermaier: „Nur da könne das Jnstiiul auf Wirksamkeit rechnen, wo in der Mehrzahl der Nation wahre Bildung verbreitet ist, wo ein politischer Sinn, gleich entfernt von einem alles zerstörenden Streben als von einer Gleichgültigkeit gegen öffentliche Zustande eingewurzelt ist, wo das Volk nicht in feindselig einander gegenüberstehende Parteien getheilt ist, wo die Achtung des Gesetzes und der Sinn für bürgerliche Ordnung den Geschwornen innewohzzt und sie vor leichtsinnigen Lossprechungen bewahrt, wo zugleich die Sitte mächtig ist und nicht Na- tionalvorurtheile und Leidenschaften den Bürger bewegen, und wo nicht zu besorgen ist, daß die Geschwornen in der Abhängigkeit von dem Pöbel sich befinden, dessen Uebermacht bedenklicher werden kann, als die Abhängigkeit angestellter Richter von der Regierung."
Würden wir durch allgemeines Stimmrecht solche Ge- - schwornen erzielen? Wir sagen nein und abermals nein! Sollte über unser Vaterland das Unglück hereinbrechen, daß das Prinzip des ständischen Ausschusses ,die Oberhand erlange, so werden wir leider alsbald die traurige Erfahrung machen, daß die Jury, wohleingerichtet, ein Hord der bürgerlichen Freiheit, die Edelsten und Besten des Volkes durch den gesinnungslosen, von jeder Partei abhängigen Pöbel knechtet.
In England, in welchem das Volk vom höchsten Staatsmanne bis zum geringsten Bürger herab das Institut der Geschworenen für die Grundpfeiler seiner politischen und persönlichen Freiheit ansieht, in dem freien England, dessen Geschworneninstitut der edle Neapolitaner Gaetano Filangeri und der berühmte englische Jurist Blackstone für das beste Stück seiner Verfassung halten, führt nur ein Zensus zur Bank der Geschwornen. Rach dem Zeugnisse der bewährtesten Männer hat