für Deutschland kaum gezweifelt werden darf, so daß die in dieser Hinsicht in den einzelnen Territorien ergehenden Gesetze nur als transitorisch a n z u s e h e n sind.
In der Zivilgesetzgebnng ist bereits ein sehr wichtiger Schritt zur Einheit durch die Publikation einer gemeinsamen deutschen Wechselordnung geschehen, und sehr erfreulich ist cs in dieser Angelegenheit, aus den Protokollen der Sitzung der deutschen Katisnalversammlung vom 24. Nov. v. I. zu ersehen, daß das Vorangehen von Nassau und Sachsen- Meiningen mit der Annahme der zu Leipzig vereinbarten deutschen Wechselordnung dazu beigetragen hat. den Antrag auf sofortige unveränderte Promulgation dieses Gesetzes für das ganze deutsche Reich zu begründen. Mehrere Vorschriften dieser Wechselordnung, namentlich bezüglich der Handelsfirmen, erfordern eine möglichst übereinstimmende Han- delsgesetzgcbung, weßhalb auch bereits das Reichsjustizministerium eine Kommission zur Entwerfung eines Handelsgesetzbuchs für Deutschland niedergcsetzl hat. Indeß wird diese Kommission bei Ausführung des übernommenen Auftrags sehr bald die Ueberzeugung gewinnen, daß das Handelsrecht sich nur in wenigen Materien von dem sonstigen Zivilrecht ganz loslöscn läßt, und daß ein gemeinsames Handelsgesetzbuch für Deutschland auch einen übereinstimmenden Zivilkoder, namentlich in der Lehre von den Verträgen (Mandatsvertrag, Ge- scllschaftsvertrag u. s. w.) bedingt. Da nun überdies auch die Grundrechte deS deutschen Volkes, besonders die darin enthaltenen Bestimmungen über Zivilehe und Standesbücher, über Aufhebung der Standesunterschiede im Privatrecht, über Aufhebung Der Lehen und Familienfideikommisse, über Theil- barkeit des Grundeigenthums, — sehr tief in das Zivilrecht eingreifen, so kann und wird es nicht ausbleiben, daß die Reichsregierung eine aus den angesehensten, theoretisch und praktisch gebildeten Juristen Deutschlands bestehende Kommission zur Ausarbeitung eines gemeinsamen Zivilgesetzbuchs für Deutschland zusammenberuft, und daß auf diese Weise der seit dem Jahr 1813 stets mit Lebhaftigkeit verfochtene Gedanke unseres großen Rechtslehrers Thibaut endlich in Erfüllung geht. Im Zivilrecht wird nur die Lehre von den ehelichen Güterverhältnissen der Ausarbeitung des gemeinsamen Gesetzbuchs einige Schwierigkeiten in den Weg legen; allein die Verhältnisse sind in dieser Hinsicht nicht verwickelter, als sie auch in Frankreich für die Entwerfung des Code-Napoleon sich darstellten, und werden sich daher die Anstände in ähnlicher Weise beseitigen lassen, wie dies in Frankreich geschehen ist. Das römische und kanonische Recht haben wahrlich lange genug das f. g. gemeine deutsche Recht gebildet, und es wird endlich der Zeitpunkt gekommen seyn, wo jeder deutsche Staatsbürger darauf Anspruch hat, die Normen für seine bürgerlichen Verhältnisse in einem vollständigen deutschen Gesetzbuche ausgezeichnet zu finden. (Schluß folgt.)
â Ueber Gründung und Einrichtung von Gewerbeschulen im Herzogthum Isaffau
(Fortsetzung.)
In Beziehung auf die Schüler sind zwei Fragen zu beantworten, nämlich: welches Sliter und welche Vorkennlnisse sollen dieselben besitzen?
Es unterliegt keinem Zweifel, daß dieselben der Gewerbeschule und den Lehrherren, zu welchen sie aus jener kommen, willkommener seyn werden, wenn sie bereits eine gewisse geistige und körperliche Reife erlangt haben. Diesen Rüâstchtèn der Schule und der Lehrherren tritt aber eine andere, die der Aeltern entgegen, welche ihrerseits großentheilS wünschen werden und vielleicht müssen, daß die Söhne möglichst bald wenigstens Kost und Wohnung sich verdienen und vielleicht auch noch Gelegenheit finden, irgend ein Handwerk unentgeltlich zu erlernen.
Vor geschehener Konfirmation werden Knaben in der Regel von Gewerbemeistern nicht in die Lehre genommen, weil ihnen die nothwendige körperliche Reife mangelt. In gleicher Weise wird es sich mit der geistigen verhalten; deßhalb möchten wir sie auch vor diesem Zeitpunkte nicht in der Gewerbeschule sehen, da in dieser Vielerlei gelehrt wirb, was einen schon etwas gereifteren Verstand voraussetzt. Sollten die Knaben aber von da an oder nach der Konfirmation noch lange in der Gewerbeschule bleiben, so würde dieß einerseits
vielen Eltern zu kostspielig, andererseits aber auch den Meistern unangenehm seyn, indem die Knaben alsdann doch für Lehrlinge zu alt werden, was auch seine Mißstände hat. Diese Erwägungen haben wohl den schon früher ausgesprochenen Wunsch hervorgerufen, daß die Gewerbeschule nur einen Jah- reSkurs umfassen möge, in welchen der Schüler am Zweckmâ, ßigsten nach geschehener Konfirmation eintritt.
Nunmehr entsteht die weitere Frage, wie diese Knaben die letzte Zeit vor der Konfirmation am Besten anwenden. Bei Weitem der größte Theil der Knaben bleibt noch immer bis zur Konfirmation in der Volksschule, namentlich diejenigen, welche in kleinen Städten oder auf dem Lande zu Hause sind. Die Volksschule gewährt aber unzweifelhaft keine Vorbereitung, welche der Gewerbeschule gestattet, viel vorauszusetzen. Soll jedoch die Gewerbeschule in einem Jahre ihre Aufgabe zu lösen int Stande seyn, so ist cs ganz unumgänglich erforderlich, daß sie viel voraussetzen darf. Es ergibt sich daher die Nothwendigkeit, daß die Knaben, welche in die Gewerbeschule eintreten wollen, vorher noch eine andere Anstalt besuchen, welche ersterer wesentlich vorarbeitet. Als Schulen dieser Art können zweckmäßig eingerichtete Realschulen dienen, deßgleichen jene neuen Schulen, deren Errichtung unter dem Namen Fortbildungs- oder gehobene Bürgerschulen u. dgl. in Aussicht genommen ist. Da jedoch hinsichtlich letzterer dem Vernehmen nach der Plan dahin geht, daß diese ober der Volksschule angereiht und erst nach deren Beendigung besucht werden sollen, so ergäbe sich, wenn unseren künftigen Gewerbeschülern erst nach Absolvirung der ganzen Volksschule der Eintritt in die gehobene und nach dieser in die Gewerbeschule gestattet werben' sollte, abermals das oben mit vollem Rechte als Mißstand bezeichnete Verhältniß, daß dieselben erst in einem ziemlich vorgerückten Alter in die Lehre kämen.
Um dieses zu vermeiden, sowie den Eltern einen allzu langen kostspieligen Schulkursus zu ersparen, bleibt kein anderes Mittel, als daß denjenigen, welche späterhin die Gewerbeschule besuchen wollen, Dispense von einem Theile der Volksschulzeit und die Erlaubniß zum Eintritt in eine gehobene oder Realschule mit einem solchen Alter gegeben wird, daß sie zur Zeit der Konfirmation dieselbe ganz zurückgelegt haben, und alsdann im passendsten Alter in die Gewerbeschule übergehen können.
WaS soll aber mit denjenigen Schülern geschehen, welche sich erst zu spät oder kurz vor der Konfirmation entschließen, in die Gewerbeschule cinzutreten, oder aus irgend Gründen gehindert waren, eine gehobene oder Realschule zu besuchen, da diese aus der Volksschule nicht in die Gewerbeschule, welche der beschränkten Unterrichtszeit wegen viel voraussetzen muß, eintreten können?
Will man auch für derartige Schüler Vorsorge treffen, um ihnen den Eintritt in die Gewerbeschule möglich zu machen, wofür gewiß mancherlei spricht, so muß ein vorbereitender Kurs eingerichtet werden. Im jetzigen Augenblicke aber ist ein solcher jedenfalls nicht zu umgehen, da gehobene Bürgerschulen noch nicht bestehen und die Realschulen in ihrer derma- ligen Einrichtung eine entsprechende Vorbereitung für die Gewerbeschulen nicht geben; später kann dieser vorbereitende Kurs unter geänderten Verhältnissen vielleicht wieder aufgehoben werden.
Nachdem dasjenige, was die Gewerbeschule voraussetzen muß, wenn sie ihre Aufgabe in einem Jahre vollenden soll, theils schon angegeben wurde, theils sich aus der Aufzählung der Unterrichtsgegenstände einer solchen Anstalt von selbst ergibt, so kann darüber kein Zweifel bestehen, daß der Unterricht in dem vorbereitenden Kurs sich ebenfalls über die drei Grundlagen der Technik, Zeichnen, Mathematik und Naturwissenschaften, zu erstrecken hat, welchen Fächern sich behufs der allgemeinen Ausbildung noch Geschichte und Geographie und zur Wiederholung und Befestigung in der Grammatik der Muttersprache noch ein Kursus über diese anschließen mögen. Der Zeichnungsunterricht in dem vorbereitenden Kurs umfaßt das geometrische Zeichnen und die Elemente des Ornamentenzeichnens; der mathematische Arithmetik, Buchstabenrechnung und Algebra, so wie Planimetrie, Stereometrie und Trigonometrie; der naturwissenschaftlicye endlich Naturgeschichte der drei Reiche, Physik und Chemie. Tüchtige Lehrer können diese Ausgabe in einem Jahre lösen, so daß der vorbereitende Kurs also wie die Gewerbeschule auch nur einen Jahreskurs umfaßt, und die Schüler, welche beides besuchen, hierzu gerade das Jahr vor und nach der Konfirmation verwenden. (Forts, f.)