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Nassauische

Allgemeine Zeitung.

â 32> Mittwoch den 7. Februar 18£9.

Die Raff. Allg. Zeitung erscheint zweimal, die Beiblätter einmal täglich, mit Ausnahme des Sonntags. Der vierteljährige Pränume­rationspreis ist in Wiesbaden 2 fl., für den Umfang des Herzogthums Nassau, des Großherzogthums und Kurfürstenthums Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 2 fl. 30 fr., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarisschen Verwaltungsgebietes 2 fl. 40 fr. Jnsera te werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellen- -erg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Uebersicht.

Amtlicher T h.e i l.

Bekanntmachungen.

; Nichtamtlicher The i l.

Deutschland. Wiesbaden (Beschluß des deutschen Vereins. Landtag).

Köln (Die schwarzen Pocken). M annhei m (RechnuiigSablage Karl . Heinzens). Stuttgart (Adresse für ein österreichisches Reichsober­haupt). Konstanz (Verurtheilung). Psün chen (Die deutsch­katholische Gemeinde). Wien (Delaschirte Forts um die Stadt. Aus Pesth. Vermischtes). Schleswig (Die Landesversammlung spricht sich für den Krieg aus).

Italien. Rom (Spanier sollen in Gaeta gelandet seyn).

Amtlicher Theil.

Bekanntmachungen.

Den Gewerbebetrieb der Schiffsmakler und anderer Personen, welche sich mit der Vermittelung des Transports von Auswandernden auS dem Herzogthum be­schäftigen betr.

Da die Erfahrung gezeigt hat, daß in neuerer Zeit Aus­wanderer durch vertragswidrige Behandlung Seitens einzelner Schiffsmakler und anderer Personen, welche sich mit der Ver­mittelung des Transports von Auswanderern beschäftigen, na­mentlich in Beziehung auf verspätete Einschiffung in den See­städten, die empfindlichsten Nachtheile erlitten haben, so erscheint es sowohl im Interesse der Auswanderer, als auch im Inter­esse der Gemeinden, denen zurückkehrenden, durch die Schuld der Mäkler und Agenten verarmte Auswanderer nicht selten zur Last fallen, geboten, den gewerbmäßigen Betrieb der Ver­mittelung des Transportes von Auswanderern in dem Her­zogthum, gewissen Beschränkungen 'zu unterwerfen. Höherer Ermächtigung zufolge wird hiernach Folgendes verfügt:

^ 8. 1. Zum Betrieb der Vermittelung des Transports von Auswanderern, ist die Ermächtigung der Herzoglichen Lan- , desregierung erforderlich.

8. 2. Auswärtige Schiffsunternehmer und Schiffömäkler werden zu dem Geschäftsbetrieb im Lande nur unter der Be­dingung zugclafsen, daß sie einen im Lande ansässigen Haupt­agenten aufstellen, welcher sie in Beziehung auf alle im Lande abgeschlossenen Verträge zu vertreten, und sich über seine Be­vollmächtigung sowohl , als über Vermögenöbesitz und tadel­lose Aufführung auszuweisen hat.

8. 3. Die Bestellung erfolgt (vorbehältlich der im einzel, nen Fall für begründet erkannten Modifikationen) unter fol­genden näheren Bestimmungen:

1) der Schiffsmäkler, beziehungsweise der aufgestellte Hauptagent hat ein fortlaufendes Verzeichniß über die "Perso­nen, mit welchen er selbst, oder seine Unteragenten, Ueberschif-

fungsverträge abgeschlossen haben, zu führen, und solches auf Verlangen jederzeit zur polizeilichen Einsicht vorzulegen.

Dieses Verzeichniß muß den Tauf- und Familiennamen der Auswanderer, den bisherigen Wohnort derselben, den Tag des abgeschlossenen Kontrakts, die Route und den Bestimmungsort der Reise, endlich die Zeit der Einschiffung in den Seehäfen und das festgesetzte Ueberfahrtsgeld, enthalten.

2) Die betreffenden Verträge müssen schriftlich und in deutscher Sprache ausgefertigt, dem Verwaltungsamt zur Lega- lisirung der Unterschrift des Schiffsmäklers oder Hauptagenten, vorgelegt und den Auswanderern in Original und zwar in leserlicher Ausfertigung, eingehändigt werden.

3) Der Mäkler darf keinen Neberfahrtsvertrag vermitteln, in welchem nicht bestimmt enthalten ist:

a. eine genaue Bezeichnung des Tages, an welchem die Ein­schiffung in den betreffenden Seehafen erfolgt und der Schiffsgelegenheit.

b. Die Verpflichtung des Transportanten, zur unentgeldlichen Verpflegung und Verköstigung oder entsprechenden, im Vor­aus festgesetztenGeldentschädigung für jeden Tag, um welchen die bestimmte Abfahrtszeit, ohne Schuld des Auswanderers verzögert wird, und zwar ohne allen Vorbehalt, mag die Verzögerung durch die Schuld des Schiffsunternehmers, be­ziehungsweise seine Agenten, oder durch Zufall, höhere Ge­walt nicht ausgenommen, herbeigeführt worden seyn;

c. die gleiche Verpflichtung desselben, den Auswanderer und dessen Effekten auch in dem Falle um den bedungenen Preis an den bestimmten Ort zu bringen, wenn das betreffende Schiff unterwegs durch irgend einen Unfall an der Fort­setzung der Reise verhindert wird.

d. die Verpflichtung desselben zur Assekurirung der Effekten des Reisenden während der Seereise zu dem in dem Ver­trag ausgedrückten Werthe;

e. die Zusicherung hinreichender Verköstigung während der Reise, wenn dieselbe von dem Schiffunternehmer übernom­men worden ist; endlich

£ die Verpflichtung deS inländischen Schiffsunternehmers oder des im Lande bestellten Hauptagenten eines Ausländers, in Beziehung auf alle im Lande, oder wenn der Auswan­dernde ein Nassauer ist, auch in Beziehung auf die im Auslande zwischen demselben Auswanderer und demselben Schiffsunternehmer oder Hauptagenten oder den auslän­dischen Prinzipalen des Letzteren abgeschlossenen Verschif­fungsverträge vor den Nassauischen Gerichten Recht zu ge­ben, und auf Einreden, welche auf etwaige, im Auslande geschlossene spätere, den vorstehenden Bestimmungen zuwider­laufende Verträge gegründet werden möchten, Verzicht zu leisten.

Die Unterwerfung unter den Ausspruch der Nassauischen Ge­richte istjeboch nur eventuell, sofern die während der Reise, na­mentlich in den Seestädten etwa entstehenden Streitigkeiten nicht durch die Vermittlung des betreffenden Herzogl. Kon­suls gütlich beigelegt, oder durch ein sogleich zu berufendes Schiedsgericht, zu welchem von dem Schiffsunternehmer, von dem Auswanderer und dem betreffenden Herzoglichen