Nassauische
Allgemeine Zeitung.
M LEV Sonntag -en â. Februar 1849.
Die Raff. Allg. Zeitung erscheint zw r i M a l, die Beiblätter einmal täglich, mit Ausnahme des Sonntags. — Der vierteljährige Prânume- rationSpreiS ist in Wiesbaden 8 fl., für den Umfang des HerzogthumS Nassau, des Großherzogthums und KurfürstenthumS Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 8 fl. 30 fr., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und TariSschen Verwaltungsgebietes 8fl. 40 fr. — Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellen» »erg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
Uebersicht.
Die Opposition in der nassauischen Ständeversammlung. Zur neue» Verwaltuugöorganisatiou. — Bauverwaltung.
Deutschland. Aus dem Amte Usingen (Die Verlegung des Kreis- amtssitzes nach Kamberg). — Frankfurt (Widerlegung. Endliche Judencmanzipation in der freien Stadt Frankfurt). — Koblenz (Konferenz der rheinpreußischen Scgelschiffer).— Mannheim (Gerücht von einem neuen Putsch). — Karlsruhe (Staatsrath Bckk über die neue Verwaltungsorganisation). — München (Der Festungsarrest bei Offizieren). — Leipzig (Gar kein Ministerium). — Hannover (Die auswärtigen Gesandtschaften). — Berlin (Die preußischen Festungen). — Prag (Die Gefangennehmung Koffuth'S bestätigt. Truppensendungen nach Italien). — Wien (Wiederholte Attentate aus Schildwachcn).
Frankreich. Paris (Der Jndifferentismus der Nationalgarde).
Dänemark. (Offizielle Erwiderungen der dänischen Regierung). Italien. Aus Oberitalien (Die KriegSauSsichten).
— Die Opposition in der Staffauifchen Ständeversammlung.
(Fortsetzung und Schluß.)
Der 10. Satz des Glaubensbekenntnisses sagt:
„Der Volksunterricht ist Sache deS StaatS, und als die Grundbedingung der Heranbildung deS ganzen Volks zum richtigen Verständniß und zum würdigen Gebrauch der Freiheit mit allen Mitteln zu befördern."
LieSt man diese Worte, so wird man stutzen, wie eine Oppositionspartei einen solchen Grundsatz besonders aufzusteUen für nöthig findet.
Im Herzogthum war der VolkSunterricht längst Sache deS Staats, und die Grundrechte des deutschen Volks schreiben dasselbe vor, und kein Mensch wird bezweifeln, daß der Volksunterricht die Grundbedingung der Heranbildung des ganzen Volks zum richtigen Verständniß und zum würdigen Gebrauch der Freiheit ist. Es ist deßhalb ganz besonders nöthig, daß der Staat darauf sieht, nur tüchtige, ihres Berufs würdige Lehrer zu finden, Lehrer, welche sich nur dem Unterricht der Kinder widmen, und welche denselben einen Begriff von politischer Freiheit.beibringen, welcher darauf hinausgeht, bei der Jugend Liebe zum Vaterland, Achtung vor dem Gesetz und Recht zu erwecken. . Die Lehrer werden dieses aber wohl nur dann erreichen, wenn sie die Kinder in einer achten Sittenlehre unterrichten; ein jedes weitere Bestreben, in den Volksschulen etwa Politik zu predigen, möchte die Jugend leicht auf Wege führen, welche der Freiheit entgegenstreben, und sie von einem würdigen Gebrauch derselben abhalten, denn die Jugend, welche in den Volksschulen Unterricht genießt, ist noch nicht reif genug, um über politische Gegenstände Vorlesungen hören zu innen.
Wir würden glauben, daß die Opposition mit unsern An« n übereinstimmte, wenn nicht mit dem zehnten Satze der
eilfte in Verbindung gebracht würde, indem am Schluß deS zehnten fortgefahren wird:
11) „und ebenso wie die Organisation der Zivilverwaltung durch volksthümliche mitwirkende Elemente gegen büreaukratische Einflüsse sicher zu stellen."
Es ist uns dieser Satz, das gestehen wir offen, nicht recht verständlich, wir verstehen nämlich nicht, wie der Unterricht irr den Volksschulen durch volksthümliche mitwirkende Elemente sicher gestellt werden soll. Es scheint hiernach doch Politik irr den Schulen getrieben werden zu sollen, und es wird jedem Lehrer in seinen Unterrichtsstunden ein aus dem Volke gewählter Beirath kontrolirend zur Seite stehen, damit der Lehrer nicht etwa eine mißbeliebige Politik lehre. An solchen Bei- râthen hat man freilich in neuester Zeit besonderen Geschmack, und am Ende wird das Volk auch den Stände» noch einen volköthümlichen Bcirath geben.
Oder soll etwa für den Unterricht das volkSthümlich mit# wirkend : Elen. t auS dem Stande b;x Dolkölehrer genommen werden. Nach manchen Aeußerungen , welche man hört, scheint so etwas im Werke zu seyn. Da nun die Elementarlehrer entweder Gemeinde- oder Staatsdiener sind, so bilden sie eine eigene Beamtenklasse, welche nun auS sich selbst einen volkS- thümlichen Unterstützer erhalten wird. Sehr zweckmäßig ist dieses Mittel, um einen eg o istischen Kastengeist, welcher heut zu Tage großen Anklang findet, in'S Leben zu rufen. Es scheint uns, wenn dieses gefällt, auch nöthig, daß die sogenannten Zivilstaatödiener auS ihrer Mitte volksthümliche mitwirkende Elemente zur Seite gestellt bekommen. Es ängstigt unS nur der Gedanke, daß aus der allzugroßen Ausdehnung volksth üml icher Elemente zuletzt volksdumme Elemente hervorgehen möchten.
VolkSthümlich sollen die Anstalten des Staates seyn, d. h. sie sollen so seyn, daß das Volk sie lieben und achten kann, und wenn dieses der Fall ist, so werden bei einer gehörige» Volksrepräsentation, freien Presse, bei den Wirkungen deS AssozialionsrechtS auch die Beamten volkSthümlich wirken.
12) heißt es: Die Staatsdiener aller Klaffen müssen als Bürger in die mit ihren Distriktverhältnissen (?) sehr wohl vereinbarliche Unabhängigkeit als Vollstrecker der Gesetze nach eigener gewissenhafter Ueberzeugung gesetzt und dem Volke verantwortlich gemacht werden, insbesondere muß jeder Versuch, dieselben durch kastenmäßige Absonderung und Unterordnung unter ministerielle Willkür dem Volke zu entfremden und tnp gegen zu stellen, zurückgewiesen werden.
Sehr richtig, nur hätte zur Erläuterung gesagt werden müssen: die Verantwortlichkeit der Beamten muß von den ihnen vorgesetzten Behörden beurtheilt und darüber in den geeigneten Fällen von den Gerichten abgeurtheilt werden, dem Volk sind alle Beamten verantwortlich, weil sie einen Theil der Regierung bilden. Die Stände als Vertreter des Volks können klagend auftreten, wenn die Beamten gesetzwidrig und willkürlich handeln.
Die Beamten sind aber auch der Regierung verantwortlich, wann sie gegen die von dieser innerhalb ihres gesetzlichen Wirkungskreises erlassenen Verordnungen feindlich auftreten.
13) Die größte Vereinfachung des Staatshaushaltes und