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Nassauische

Allgemeine Zeitung.

^ 29»

Samstag den 3» Februar

1849

Die Nass. Allg. Zeitung erscheint zweimal, die Beiblätter einmal täglich, mit Ausnahme des Sonntags. Der vierteljährige Pränume- ratiouspreis ist in Wiesbaden 8 fl., für den Umfang des HerzogthumS Nassau, des Großherzogthums und Kurfürstenthums Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 8 fl. 30 fr., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarisschen Verwaltungsgebietes 8fl. 40 fr. Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellen­de rg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Uebersicht.

Die Opposition in der nassauischen Ständeversammlung.

Die Aufhebung der Klubbs in Frankreich.

Deutschland. Vom Fuße des Westerwaldes (Maßregeln gegen widerspenstige Gemeinden) Frankfurt (Reichstag. Die bevor­stehende Abstimmung des Reichstages über Kriegs- und Standrecht). Mannheim (Kanzlcistyl). Heidelberg (Allgemeine Arbeiterver­sammlung). Prag (Aufregung in der Stadt. Militärische Vorkeh- â rungen).

Frankreich. Strasburg (Telegraphische Depesche).

Belgien. Gent (Aufstiegen eines Pulvermagazins).

Die Opposition in der Nassauischen Ständeversammlung.

(Fortsetzung).

Im 8. Artikel des Glaubensbekenntnisses der Oppositions- männer heißt es:

Die von der konstituirenden Nationalversammlung be­schlossenen Grundrechte find nur das geringste Maß von Recht und Freiheit des Volks; die Landesversammlungen können in den 'von ihnen zu errichtenden Verfassungen und organischen Gesetzen weiter gehen."

Ist es möglich, daß jetzt, wo kaum die Grundrechte ein­geführt sind, Volksabgeordnete eines kleinen deutschen Landes schon eine solche Theorie aufstellen?

Wenn die Sache nicht zu lächerlich wäre, so müßte man wünschen, daß die Zentralgewalt in Fällen der Art, wo sich solche revolutionäre f o n d e r b ü n d l e r i sch e Gelüste in Ständeversammlungen äußern, sehr bald denselben zeigte, wie weit einè solche Versammlung gehen darf, wenn sie Miene machte, ihre Worte in Thaten übergehen zu lassen. Bekannt­lich bilden die Grundrechte einen integrirenden Theil der deut­schen Verfassung. Wenn also in einzelnen Ländern noch wei­ter gegangen würde, als die Grundrechte erlauben, so würde sehr leicht die Verfassung angegriffen werden, und Deutschland würde kein gemeinsames Grundgesetz mehr, sondern eine Musterkarte von einigen dreißig Territorialgrundrechten besitzen. Ist dieses etwa die Einheit Deutschlands, welche die liberale Opposition zu erstreben bemüht ist? Eine schöne Logik, wenn man den 1. uno 8. Lehrsatz mit einander . vergleicht.

Sollten vielleicht die Grundrechte noch zu engherzige Be­stimmungen enthalten, sollte z. B. (ad §. 1 und 2 der Grund- I rechte) ein einzelner Staat das Recht haben, zu sagen, jeder in demselben wohnende Ausländer, als: Franzose, Engländer rc., hat das deutsche Reichsbürgerrecht; oder in Beziehung auf Art. 3, §. 8, soll wohl in einem Land oder Ländchen der Satz: die Freiheit der Person ist unverletzlich, weiter so ausgebildet werden, daß es heißt: unter keiner Bedingung darf ein Deut­scher mehr verhaftet werden, auch wenn er ein Mörder ist; oder soll etwa in Beziehung auf Art. 3, §. 10, die Unver­

letzlichkeit der Wohnung so ausgedehnt werden, daß eine jede Wohnung ein Asyl für jeden Verbrecher seyn soll?

Wenn die Grundrechte nur das geringste Maaß von Recht und Freiheit des Volkes seyn sollen, so können wir uns die Ausdehnung der Freiheit nur in dem Sinne denken, wie die eben angeführten Beispiele darstellen. Sehr angenehm würde es uns seyn, wenn die Herrn, welche den Satz aufgestellt haben, weiter ausführten, worin nach einer Beschränkung der Rechte und Freiheiten des Volks in den Grundrechten zu finden sey, welche abgeschafft werden müssen. Es würde uns gewiß eine sehr interessante neue Staatsrechtstheorie geliefert werden, und die Reichsversamm­lung sie sehr schnell befolgen.

Der 8. ^Satz lautet:Eine durchaus volksthümliche Her­stellung des Schwurgerichts durch freie Volkswahl der Geschwor­nen und durch Erstreckung, der Aburtheilung durch dasselbe auf alle Vergehen, soweit dies irgend ausführbar ist.

Der 9. Satz lautet:Ebenso in den Forderungen der Zeit, namentlich in Beziehung auf politische Vergehen ent­sprechendes Strafgesetz.

An den Forderungen unter 8 und 9 ist weder aus Rück­sicht auf eine vorgestellte provisorische Eigenschaft des Ge­setzes, noch auf eine mittelst der Gleichförmigkeit der Straf­gesetzgebung zu erzielenden politischen Verbindung mit einem Nachbarstaat irgend etwas nachzulassen.

Abermals Streben nach Einheit Deutschlands.

- Mit dem Kleinen fängt man an, mit dem Großen endigt man.

Wenn zwei, drei Staaten einmal eine gemeinsame Gesetz­gebung haben, dann ist Hoffnung vorhanden, daß der Kreis sich vergrößert, in welchem diese Einheit besteht, wenn auch, was wir nicht hoffen, von der Zentralgewalt nicht für eine ge­meinsame deutsche Gesetzgebung Sorge getragen werden sollte.

, Stets hört man von den Volksmännern die Worte, es müssen zur Erleichterung des Volks Ersparnisse eintreten. Wenn diese aber praktisch durchgeführt werden sollen, dann wird man aber von diesen Volksfreunden Widerspruch finden, weil eben der Vorschlag von der Regierung kommt, bei ihnen aber Alles für schlecht gehalten werden muß, was von der Regierung ausgeht, weil sie ja sonst keine Opposition bilden können. Das Wohl des Volkes kommt dabei wenig in Be­tracht. DaS scheint ihnen nur Nebensache zu seyn, wenn sie es auch stets im Munde führen. Wenn mehrere Staaten in Strafsachen eine gleiche Gesetzgebung haben, so können diese solche Vereinbarungen treffen, daß gemeinschaftliche Obergerichte und gemeinschaftliche Strafanstalten eingeführt werden, und hierdurch kann sehr viel erspart werden.

Deßhalb kann eS nur anerkannt werden, daß unsere Re­gierung dahin strebt, mit unserem Nachbarland, dem Großher- zogthume Hessen eine gemeinschaftliche Strafgesetzgebung zu er­zielen, und wir vergeben uns wohl an unserer Ehre Nichts, wenn wir das annehmen, was unsere Nachbarn längst besitzen.

Aber das neue Strafgesetzbuch soll in Beziehung auf poli­tische Vergehen den Forderungen der Zeit entsprechen. Hier scheint uns der wunde Fleck zu liegen, welcher die Herrn Oppo­nenten so ärgert.