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. Nassauische

MgtMink Zeitung.

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Freitag den 2. Februar

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' Die Naff. Allg. Zeitung erscheint zweimal, die Beiblätter einmal täglich, mit Ausnahme des Sonntags. Der vierteljährige Pränume- i( rationspreis ist in WieSbaveu 8 fl., für den Umfang des HerzogthumS Nassau, des GroßherzogthumS und Kurfürstenthums Hessen, der Landgrafschaft e Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 8 fl. 30 fr., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und TariSschen Verwaltungsgebietes 8 fl. 40 fr. b Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellen- g bergfdjen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

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° Uebersicht. h Amtlicher Theil.

! Dicnstnacürichten.

. Nichtamtlicher Theil.

J Die Opposition in der nassauische« Ständeversammlung.

Deutschland. Wiesbaden (Landtag). Wien (Kriegerische Aus­sichten in Italien, Milde in Ungarn).

Ungarn. Oedenburg (Sühnung der Gräuelthat von Güns. Anf- , stachelung religiöser Besorgnisse).

Siebenbürgen. Klausenburg (Schreckenssystem des General Bem).

' Frankreich. Paris (Stürmische Sitzung der Nationalversammlung.

Die Ruhe nicht gestört).

Amtlicher Theil.

Wilhelm Schmidt aus Lorsbach ist nach bestandener Prüfung in die Zahl der geprüften Kandidaten der evangeli- scheu Theologie aufgenommen worden.

Die zu der im Dezember v. I. stattgefundenen praktischen (zweiten) Concursprüfung in der Rechts- und den übrigen StaatSwissenschaften zugelassenen Hofgcrichts-Accessist Flach zu Usingen und Rechtskanbidat Stamm zu Wiesbaden sind als in dieser Prüfung bestanden angenommen worden.

Nichtamtlicher Theil.

-2- Die Opposition in der Maffauischen Ständeversammlung.

(F o r t-s e tz u n g).

Der 5. Lehrsatz lautet:Da die Eigenschaft der Do- maine als Staatseigenthum mit der am 4. und 5. März v. I. ausgesprochenen Zustimmung des Herzogs anerkannt worden ist, so wird eine mit den Kräften des Landes in Verhältniß stehende Zivilliste von der Versammlung der Abgeordneten be­stimmt."

Also die Abgeordneten bestimmen die Zivilliste und bei dem, was sie bestimmen, muß es sein unabänderliches Ver­bleiben haben. Eine sehr schöne, dem Recht ent­sprechende Theorie..

Uns scheint die Sache anders zu lauten:

Als man von Seiner Hoheit dem Herzog am 4. März v. I. die Anerkennung der Domäne als Staatseigenthum ver, langte, dachte man, wie Jedermann weiß, der dazumal in Wiesbaden war, an nichts anderes, als daß die Domäne unter die Kontrole der Stände gestellt, die Kassentrennung aufgeho­ben, und der frühere Zustand hergestellt werden solle. Daß

der Herzog und seine Familie Rechte an dem Domanialver- mögen habe, bestritt kein Mensch, unv selbst die Oppositions- männcr scheinen das nicht bestreiten zu wollen. Sie sagen durch die Zustimmung des Herzogs sey die Eigen­schaft der Domäne als Staatseigenthum anerkannt worden. Gut, wenn der Herzog und seine Familie keine Rechte an dem Domanialvermögen hatten, wozu bedurfte dann die so oft her­vorgehobene Revolution, aus dem Monat März 1848 einer Zustimmung des Herzogs zur Anerkennung der Domäne alS Staatseigenthum? Dieje wäre ja rein überflüssig gewesen.

, Wenn also Rechte des Herzogs an dem Domanialver- mogen anerkannt wurden (und wer möchte diese bestreiten, bei dem noch ein Funken von RechtSgefühl in der Brust glüht), wie kann man nun behaupten, von der Versammlung der Volksabgeordnettn werde die Zivilliste bestimmt?

Wenn die Juristen unter der OppositionSparthei eine solche den gemeinsten Rechtsbegriffen widerstreitende Behauptung wirk­lich vertheidigen wollen, dann wahrlich müssen wir vor dem Gedanken zurückbeben, daß diese schon als Richter thätig ge­wesen sind, oder noch als unabsetzbare Richter Recht und Gerechtigkeit handhaben wolle-n.

zwei Personen vorhanden sind im vorliegenden yaue Staat und Regent welche an einer und derselben Sache Rechte ansprechen, da nur kann eine Vereinbarung, ein Vergleich, oder ein Richter spruch den Streit beilegen, wenn nicht mit Alexanders Schwert der Knoten zer­hauen werden soll.

Einen Richterspruch würde wohl die deutsche Zentralgewalt noch möglich machen können, so lange wir noch an einen Rechts- zustand in Deutschland glauben.

Hst der Regent Rechte an dem Domawalvermögen, so hat er sie nur als Glied der Familie, welche die Regierungs- machl im Lande hat, und nur so weit, als ihm die Hausaesetze Rechte einräumen.

Wenn also Seine Hoheit der Herzog am 4. März v. I. eine Erklärung abgab, welche das Domanialvermögen berührte, so konnte er keine andere rechtsgültig abgeben, als welche den Hausgejetzen, entsprach. Er konnte für seine Regierungsnach- folger und für die ganze Familie kein Recht aufgeben. Aber­mals ein Beweis, daß eine Zivilliste nur im Wege deS Vergleichs oder richterlichen Spruchs festgesetzt wer­den kann.

Wenn die Herren von der Opposition etwa das Gelüste haben, kein Recht der regierenden Familie an dem Domanial­vermögen anzuerkennen, und die Hoffnung hegen, die Majori­tät für sich zu bekommen, so mögen sie wohl beherzigen, welche Folgen solche Bestrebungen für das Land, für das Wohl deS Volkes nach sich ziehen können. Die Geschichte Deutschlands lehrt uns, daß solche Streitigkeiten selten zu etwas Gutem geführt haben.

Wenn bei solchen Fragen beide Theile die Rechte des an­deren anerkennen, und da wo zweifelhafte Fragen sind, sich gegenseitig entgegen kommen, dann nur kann daS Wohl des Ganzen und deS Einzelnen gefördert werden.

Ueber die Rechtsfragen, welche hier zur Sprache kommen, hat erst vor Kurzem Jemand feine Gedanken in dieser Zeitung