Nassauische
Allgemeine Zeitung.
M 27.
Donnerstag den L. Februar
18M
Die Nass. Allg. Zeitung erscheint zweimal, die Beiblätter einmal täglich, mit Ausnahme des Sonntags. — Der vierteljährige Pränume- rationspreis ist in Wiesbaden 8 ft., für den Umfang des Herzogthums Nassau, deS GroßherzogthumS und Kurfürstenthums Hessen/der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 8 fl. 30 str., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarisfchen Verwaltungsgebietes 5 fl. 40 fr. — Juserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellen- be rg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
Uebersicht.
Die Opposition in der nassauischen Ständeversammlung. Deutschland. Wiesbaden (Landtag. Belehrung durch Schaden). — Weilburg (Neue Zehntagitation. Die Maßregeln zum Schutze der Gerichtsvollzieher). — Hadamar (Wahl). — Frankfurt (Reichstag).
— Berlin (Gerücht). — Wien (Orkan).
Ungarn Pesth (Gerücht von einer Schlappe der Kaiserlichen).
Sprechsaal für Stadt und Land.
^ Die Opposition in der Massauischen Ständeversammlung.
(Fortsetzung).
Der dritte Lehrsatz der Opposition ist: „Die in dem Gesetze vom 2. September 1814 beschriebene Verfassung des Hcr- zogthums Nassau ist durch die Märzrevolution und durch den auS derselben hervorgegangenen Untergang der Herrnbank, durch die Umgestaltung der zweiten Kammer zur einzigen Volkskammer und durch die Unterordnung des Regenten unter die deutsche Reichsgewalt aufgehoben."
Wäre man in verflossenen Jahren nicht daran gewöhnt worden, die widersinnigsten Behauptungen als Ausflüsse tiefer Weisheit hinnehmen zu müssen, so würde man versucht seyn zu glauben, die Herren, welche diesen Lehrsatz ausstellen, wollten die Nassauer zum besten halten.
Die im Jahre 1814 publizirte Verfassungsurkunde führte die Landstände ein. Vordem hatte das Herzogthum keine Volks-; Vertretung.
Die auf den Grund dieser Verfassungsurkunde im Monat } März versammelten Landstände vereinbarten mit der Regierung ein neues Wahlgesetz für die Stände und eine neue Zusammensetzung der Ständeversammlung.
Die Herrnbank löste sich unter Zustimmung des Regenten freiwillig auf.
Die jetzt versammelten Stände wurden auf den Grund des im verfassungsmäßigen Wege erlassenen neuen Wahlgesetzes gewählt und zusammenberufen.
Wäre nun der Lehrsatz der Opposition wahr, was folgte daraus?
Der Versammlung würde alles rechtliche Fundament zu ihrem Bestand fehlen, denn sie wäre ohne Daseyn eines ihre Rechte vermindernden Grundgesetzes zusammenge treten, und alle ihre Beschlüsse in Sachen der G e s e tz g e b u n g wären null und nichtig, selbst dann,, wenn solche die landesherrliche Sank, tion erhalten haben.
Die Regierung würde, wenn die Ständeversammlung den Grundsatz annehmen wollte, genöthigt seyn, die Versammlung nach Hause zn schicken, weil sie sonst Theil an der Verletzung der Verfassung nehmen würde.
Die Herren von der Opposition sind zum größten Theil gelehrte Juristen, welche das Staalsrecht studirt haben, wir fordern sie auf, ihren Satz rechtlich zu begründen.
Eine Verfassung kann abgeändert werden, was aber nicht abgeändert ist, bleibt bestehen, dies lehren die ersten Anfangsgründe der Jurisprudenz.
Es fällt uns dabei ein, daß unter den am 4. März 1848 vom Volk aufgestellten Forderungen enthalten war, daß das Militär auf die Verfassung beeidigt werde, daß die nach der Verfassung garantirte Religionsfreiheit ins Leben trete; welche Forderungen in der von Seiner Hoheit dem Herzog am 5. März erlassenen Proklamation anerkannt wurden.
Der Abgeordnete Raht beschwerte sich bei der Besetzung von Wiesbaden durch Reichstruppen, daß dieses keine auf die nassauische Verfassung beeidigte Truppen seyen.
Der Abgeordne Wenckenbach I. fragte seiner Zeit nach, ob Präsident Hergenhahn auf die Verfassung beeidigt sey.
Von welcher Verfassung war wohl bei allen diesen Fällen die Rede? Wahrscheinlich war von keiner bestehenden, sondern von einer noch zu gebährenden, denn sonst wäre mindestens Verstand in den Interpellationen und Beschwerden gewesen, dem Verstand wird aber heut zu Tage seine Eristenz abgcsprochen.
4. Lehrsatz: „Die dermalige Versammlung der Volksabgeordneten des Herzogthums ist die Verfassung gebende und hat die einer solchen zukommenden Attribute der Unauflösbarkeit und Selbstbestimmung über Art und Dauer. ihrer Sitzungen bis zur Vollendung des Verfassungswerks einschließlich eines auf der Grundlage direkter Wahlen ohne Zensus ruhen, den Wahlgesetzes."
Immer besser, man sieht der Verfasser des Glaubensbekenntnisses hat während des Schreibend Kourage bekommen. Er spricht hier doch wenigstens klar und verständlich. Wo waren' die Herrn von der Opposition am 4. März v. I. ?
Soviel wir wissen zum größten Theil zu Hause hinter dem warmen Ösen, wo sie noch nicht einmal von einer Revolution träumten, noch weniger aber ahndeten, daß sie jemals Volksmänner werden würden. Und dennoch sind dieselben so dreist, die dem Volk nachgegebenen damals zur Sprache gebrachten Forderungen zu interpretiren.
Wer best 4. März in Wiesbaden war, weiß, daß von einer konstituirendcn Versammlung keine Sprache war, die sogenannte Revolution war am 5. März durch die Proklamation des Regenten beendigt, und ed lag nunmehr der Regierung und den Ständen ob, auf dem Wege fortzugehen, welcher durch die Proklamation vorgezeichnet war.
Eine jede spätere Volksbewegung, welche weiter gehen wollte, ein jedes Unternehmen, den angedeuteten Weg zu verlassen war und ist ein verbrecherisches, strafbares.
Daß die Volksabgeordneten selbst bei ihrer ersten Zusammenkunft nicht daran gedacht haben, eine andere Stellung einnehmen zu wollen, als welche ihnen vom Gesetz angewiesen worden, beweist §. 67 ihrer Geschäftsordnung, des von ihnen selbst entworfenen Gesetzes. Dieser lautet: