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Nassauische

Allgemeine Zeitung.

M. Sonntag den 28. Januar 1849»

Die Nass- Altg. Zeitung erscheint zweimal, die Beiblätter einmal täglich, mit Ausnahme des Sonntags. Der vierteljährige Pränume- rafit>Hi*mié ist in Wiesbaden A fl., für den Umfang des Herzogthums Nassau, des Großherjogthums und Kurfürstenthums Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Lüart Frankfurt 8 fl. SO fr.. in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarisschen Verwaltungsgebietes 8 fl. 40 fr. Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit M fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellen­de rg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

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u e b e r si ch r.

Amtlicher Theil.

Die Publikation der Aeichsgesetze in Nassau.

Nichtamtlicher Theil.

Zur Orgssnisationsfrage.

Deutschland. Dillenburg (Die Gerichtsvollzieher). Lorch (Be­richtigung). Usingen (Verurtheiluug wegen Aufruhrs Jnhaftirten. Verzögerung res GeschwornengerichtS.) Frankfurt (Reichstag. Die Abstimmung in der Erblichkeitsfrage und ihre Bedeutung). Aus der bayerischen Pfalz (Wahl). Stuttgart (Unterhandlungen mit Thurn und Taris). Geisingen (Brand). Dresden (Die erste Kammer tritt dem Anträge Schaffraths bei). Aus Sachsen Stati­stische Uebersicht der neuentstandenen sächsischen Zeitungen). Berlin (Ordensverleihungen), Aus Schlesien (Die Wahlen). Wien (Beschluß des ungarischen Reichstags, die Armee aufzulöseu). Prag (Die Akten über die Juniereiguiffe von Fürst Windischgrätz eingefordert).

In Folge dessen sind alle bisher erschienenen Eremplare des Reichsgesetzblattes durch die Expedition des Verordnungs­blattes sofort an alle Herzoglichen Behörden, die Gemeinden, Schulen und Pfarreien des Herzogthums zur Publikation und Darnachachtung versendet worden.

Namentlich ist dies auch mit dem am 28. Dezember v. I. zu Frankfurt ausgegebenen achten Stück des Reichsgesetzblat­tes, welches das, die Grundrechte des deutschen Volks bet reffende Gesetz enthält, am 3. laufenden Monats geschehen, und ist darnach die örtliche Publikation dieses Gesetzes im Herzogthum erfolgt.

Privatpersonen, welche daS Verordnungsblatt auf Be­stellung erhalten, und auch das Reichsgesetzblatt zu beziehen wünschen, bleibt es überlassen, ihre desfallsigen Bestellungen entweder bei der Expedition des Verordnungsblattes oder direkt bei der Expedition des Reichsgesetzblattes in Frankfurt a. M. zu machen. Der Preis hierfür ist auf 1 fl. für den Jahrgang festgesetzt.

Amtlicher Theil.

Wiesbaden, 26. Januar.

Die durch die Nummer 28 des Verordnungsblattes vom 20. Oktober v. I. bekannt gemachte Ministerialverordnung vom 19. desselben Monats, die Publikation der Reichsgesetze betref­fend , wird im allgemeinen Interesse nachstehend nochmals ab­gedruckt :

Nach dem Beschlusse der deutschen Reichsversammlung vom 23. September b. J. ist zur Verkündigung der Reichsgesetze und der Verfügungen der provisorischen Zentralgewalt ein Reichsgesetzblatt gegründet worden.

In Gemäßheit des im ersten Stücke des Reichsgesetzblattes enthaltenen Gesetzes, betreffend die Verkündigung der Reichs- gesetze und der Verfügungen der provisorischen Zentralgewalt, Art. 3, beginnt die verbindende Kraft eines Gesetzes falls es nicht selbst einen anderen Zeitpunkt feststellt für ganz Deutschland mit dem zwanzigsten Tage nach dem Abiaus des­jenigen Tages, an welchem das betreffende Stück des Reichs- gesetzblattes in Frankfurt ausgegeben wird.

Demzufolge wird nach höchster Entschließung das Reichs­gesetzblatt allen Herzoglichen Behörden, sowie den Gemeinden, Schulen und Pfarreien des Herzogthums, welche das Nassauische Verordnungsblatt zu halten haben, mit diesem zur genauen Darnachachtung unentgeldlich zugesendet werden.

Die Veröffentlichung des Inhalts des Reichsgesetzblattes in' den Gemeinden des Herzogthums ist durch die Ortsvor­stände ganz nach den Vorschriften über die örtliche Veröffent­lichung der in dem Nassauischen Verordnungsblatt erscheinenden Gesetze und Verordnungen vorzunehmen.

Wiesbaden, den 19. Oktbr. 1848.

Herzoglich Nassauisches StaatSministerium.

H e r g e n1h a h n.

vdt. Stein.

!

Nichtamtlicher Theil.

ss Zur Orgattifatrousfrage

Der zu Hagenburg erscheinendeWesterwälder Bote" ent­hält über den in diesen Blättern mehrmals bereits erwähnten Bericht des Regierungsausschusses für die Verwaltungsorgani­sation einige beachtcnswerlhe Bemerkungen. Er sagt in Nr. 7:

Eine Reduktion des zahlreichen Beamtenheeres ist nirgends Bedürfniß. Dies hat man nicht bemerkt bei Festsetzung der Anzahl der Kreisämter, indem die Regierung nur 9 verlangte, die Kammer aber 10 verwilligte.

Bezüglich der Organisation der Justiz hat der engere Ausschuß folgende Grundsätze sestgestellt: In erster Instanz urtheilt ein Einzelrichter (Friedensrichter) und zwar in Zivil­sachen bis zu 25 fl. Streitobjekt ohne Appellation und von 2550 fl. mit Appellation. Ein Streitgegenstand von 50 fl. liegt außer seiner Kompetenz. Dagegen müssen alle Zivil- streitigkeiten vor' ihn, als Vergleichsrichter gebracht werden; eben so hat er das Kontumazial- und Hülfsvollstreckungsver- fahren. In Strafsachen hat er die Kompetenz unserer Aemter. Dit- Stelle der Ankläger vertreten der Bürgermeister, und in Forstsachen die Fvrstbchörde. Er soll auch noch (hört!!) .einen Stellvertreter und Gehülfen und einen Gerichtsschreiber haben. Warum nicht mit 2 Personen (Richter und G. Schreiber) genug? Dann könnte man selbst ausfallen.

Eine Beschränkung der Anwälte soll mit dieser Einrichtung nicht vereinbar seyn. Warum nicht? Weil man nicht wissen kann, ob man nicht selbst noch einmal Advokat werden muß und wer sich deshalb weich bettet, liegt alsdann gut. Von den Friedensgerichten sollen 9 mit 2 gewählten Bciräthen zu Handels- und Wechselgerichten kvnstituirt werden.