Nassauische
Allgemeine Zeitung.
J£ 12. Sonntag -en LL Januar L8LN
Die Nass. Allg. Zeitung erscheint zweimal, die Beiblätter einmal täglich, mit Ausnahme des Sonntags. — Der vierteljährige Prânume- rationspreis ist in Wiesbaven 8 fl., für den Umfang des Herzogtums Nassau, des Großherzogthums und Kurfurstenthums Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 8 fl. 30 fr., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarisschen Verwaltungsgebietes 8 fl. 40 fr. — Jnserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellen- berg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
u e b e r f i ch t.
Die neueste Ansicht über das Verhältniß der Tchule und der Kirche zum Staate.
Deutschland. Frankfurt (Reichstag. Die Reise Kamphausens nach Berlin. Deutschlands Zukunft). — Karlsruhe (Die badische Kammer spricht sich für einen deutschen Bundesstaat und ein erbliches Reichsoberhaupt aus). — Wien (Der alte Kaiserhof in Prag. Die russische Grenzsperre gegen Galizien. Der Feldzug in Ungarn. Koffuth hat sich nach Debreczin gewandt). — Kremsi er (Demonstration gegen daâ Ministerium). Frankreich. P ar i s (Tagesbericht. Der Präsident. Ansprüche auf Napoleons Erbschaft).
Italien. Gaeta (Der Papst).
*t* Die neueste Ansicht über das Verhältnis Der Schule und der Kirche zum Staate.
Die neueste Ansicht, inwiefern der Professor K. Rosenkranz zu Königsberg dieselbe in seiner neuesten Schrift (die Pädagogik als System. Königsberg, 1848.) S. 109 ff. ausspricht. Rosenkranz ist bekanntlich der treueste Nachfolger Hegels, geht aber in den Ansichten vom Staate über seinen Meister hinaus, theils weil er überall selbstständig bleibt, theils weil die neue Zeit Erscheinungen gebracht hat, denen Niemand sich entziehen kann.
„Die Regierung der Schule gehört nach der Seite der Wissenschaft an sich ihr selbst an; denn der Prozeß der erkennenden Intelligenz, der Gang der Methode, die Bestimmtheit des Gegenstandes, die Ordnung seiner Entwickelung, heben ihre eigenthümlichen Gesetze, denen der Unterricht, soll er anders ein zweckmäßiger seyn, sich unterwerfen muß. Der geschichtlichen Bildung nach pflegt die erste Gestaltung der Schule mit der Religion zusammenzuhängen; allein dieser Anfang hebt sich später auf. Die Religion nämlich ist das absolute Verhältniß des Menschen zu Gott, der sich alle übrigen Verhältnisse subsumirt. Insofern nun die Religion als Kirche eristirt, kann sie die Mitglieder, welche dieser äußeren Gemeinschaft angehören, über das Wesen der Religion belehren. Dieser Unterricht ist der ihr eigenthümliche, zu welchem sie eben so sehr Berechtiget als verpflichtet ist. Allein weiter darf sie ihre Herrschaft nicht ausdehnen. — Wenn eine Kirche Schulen begründet hat, so muß sie die Einsicht haben, daß Alles, was sie, außer dem Religionsunterrichte, von Wissenschaft und Kunst lehren, mit ihr als religiösem Institute in keinem direkten Zusammenhang steht."
„Der Staat soll die Erziehung aller Bürger leiten. Für ihn kann sich daher die Kirche nur als Schule darstellen; denn die Kirche belehrt die Ihrigen über das Wesen der Religion, theils in einem eigenen Unterrichte, dem der Katechumenen, theils in einer zugleich erbaulichen Weise, in der Predigt. Der Staat kann die Kirche von dieser Seite den Berufsschulen nur
koordiniren; sie wird ihm zu derjenigen, welche die Pflege des religiösen Elementes übernimmt. Auf das Innere der Wissenschaft und Kunst kann der Staat so wenig eine Einwirkung ausüben, als die Kirche.
In dieser Beziehung stehen sie einander ganz gleich und müssen die Nothwendigkeit anerkennen, mit welcher jene Mächte sich in sich selbst bestimmen. Die Gesetze der Logik, Mathematik, Astronomie, Moral, Aesthetik, Physiologie u. s. w. sind vom Staate schlechthin unabhängig; er kann weder Entdeckungen noch Erfindungen dekretircn. Allein der Staat stehet von der Seite mit der Wissenschaft auf demselben Boden, als er der Freiheit des Selbstbewußtseyns bedarf. Die Kirche bekehrt zwar den Menschen, allein indem sie Glauben an die Wahrheit ihrer Dogmen fordert; sie beruhet, als wirkliche Kirche, auf der Voraussetzung einer Autorität und versenkt endlich alle impirischen Widersprüche in das absolute Mysterium der Existenz Gottes. Der Staat hingegen arbeitet seinen Begriff zur Form von Gesetzen aus, d. h. zu allgemeinen Bestimmungen, von deren Nothwendigkeit er sich überzeugt. Diesen Gesetzen sucht er die möglichste klare Form zu geben, damit Jedermann sie versteht. Der Staat läßt Nichts in sich zur Geltung kommen, was nicht bewiesen werden kann, und den Einzelnen beurtheilt er nach der Aeußerlichkeit seiner Thaten, nicht, wie die Kirche, nach der Innerlichkeit seiner Gesinnung. Er fordert endlich für das Handeln in ihm Selbstgewißheit, weil er den Einzelnen für sein Thun verantwortlich macht. Der Staat hat daher mit der Wissenschaft dasselbe Prinzip, der in ihr der Beweis der Nothwendigkeit und die Einheit des Selbstbewußtseyns mit seinem Gegenstände das Wesen ausmacht. Umfaßt nun der Staat die Schule schon als einen seiner pädagogischen Organismen, so ist er auch von Innen her zur Regierung der Schule durch sein Streben nach Manifestation des Bewußtseyns vorzüglich berufen."
„Die Kirche nennt dies Profanation (Entweihung). Man könnte auch sagen, daß die Kirche mit dem Geheimniß ihres Glaubens der Wissenschaft immer das absolute Problem vorhalte, während der Staat von Seiten der Form mit der Wissenschaft zusammenfällt. Wenn der Staat die Strenge des Beweises aufgibt, wenn er die einzelnen Bürger, statt nach ihren Thaten, nach ihrer Gesinnung zu messen anfängt und an die Stelle der klaren Einsicht des begreifenden Selbstbewußtseyns den psychologischen Zwang eines dumpfen Autoritätsmechanismus setzt, so zerstört er sich selbst."
„Weder die Kirche noch der Staat dürfen die Schule in ihrem Innern beherrschen wollen, noch weniger aber kann die Schule einen Staat im Staate bilden, da sie für die Entwickelung der Bürger nur einen Durchgangspunkt ausmacht, Staat und Kirche aber zeitlebens den ganzen Menschen in Anspruch nehmen. Die Selbstständigkeit der Schule kann folglich nur darin bestehen, daß sie im Staat ein eigenes, mit ihrer Regierung beschäftigtes Organ erzeugt, das als Schulbehörde die Bedürfnisse der Schulen innerhalb ihrer selbst zu befriedigen und sie nach Außen hin, in Beziehung zu Kirche und Staat, mit den übrigen ethischen Mächten zu vermitteln sucht. Emanzipation der Schule kann vernünftiger Weise nicht ihre ab-