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Nassauische

Allgemeine Zeitung.

M 7,

Dienstag den N Januar

1849,

Die Nass. Allg. Zeitung erscheint zweimal, die Beiblätter einmal täglich, mit Ausnahme des Sonntags. Der vierteljährige Prânume- rstionspreis ist in Wiesbaden S fl., für den Umfang des HerzogthumS Nassau, des GroßberzogthumS und KurfürstentbumS Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt S fl. 30 fr., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarisschen Verwaltungsgebietes S fl. 40 fr. Inserate werden die breisvaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schelleu- herg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Uebersicht.

Beitrag zur Beurtheilung 6er Domäneufrage im Herzog- thum Nassau.

Deutschland. Langenschwalbach (Die Gcmcinderathswahlen).

Frankfurt (Die längste Sitzung der Nationalversammlung. Der Bür- gervecein für das preußische Kaiserthuni). Vom Rhein (Patriotis­mus der deutschen Demokraten). Aus der preußische» Rhein­provinz (Zollvertrag für die Eisenbahn zwischen Preußen, Belgien «nd Frankreich). Heilbronn (Selbstverbrennung).Dessau (Papiergeld). Berlin (Bestimmungen um Wahlrecht. Gerichtsrefor­men. Auswanderungslust). Wien (Subtraktionsfehler in den Sieges- berichten JellachichS). Linz (Adalbert Stifter in'S Ministerium beru­fen). Altona Gerücht, daß die Dänen Alfen geräumt hätten). Hadersleben (Ueberfall einer dänischen Bande).

Ztalien. Rom (Die Konstituante).

Dolen. Von der Weichsel (Nahrungen im Inneren Rußlands).

O Beitrag zur Beurtheilung der Domänen­frage im Herzogthum Nassau

(Schluß.)

Ueber die Revenüenabtheilung ist in der Proklamation vom 5. März 1848 Nichts ausgesprochen; allein es darf an­genommen werden, daß es nicht in der Absicht gelegen hat, in dieser Hinsicht an dem Zugestândniß der Ständeversammlung vom Jahr 1836 festzuhallen, sondern wo möglich eine neue Vereinbarung mit der jetzigen Ständeversammlung zu treffen.

Der Wunsch eines jeden Vaterlandsfreundes muß der seyn , daß recht bald eine friedliche Lösung der Domänenfrage zwischen der Regierung und den Ständen zu Stande komme, und daraus nicht von Neuem ein Zwiespalt werde, der das so nothwendige Zusammenwirken der beiden Staatsgewalten in Einführung und Durchführung der begonnenen freisinnigen Institutionen hemmt. Wir glauben anrathen zu dürfen, daß man die von dem verewigten Geh. Rath Herber in dessen Schrift:Der Domänenstreit im Herzogthum Nassau" §. 92 gemachten Vorschläge von beiden Seiten vorzugsweise berück­sichtigen möge. Dieselbe empfiehlt auf den Grund einer um« fassenden Rechtsdcduktion, mit welcher man sich übrigens nicht in allen Beziehungen einverstanden erklären kann, folgende Sätze und Vorschläge zur Annahme:

1) Die Domänen des HerzogthumS Nassau sind theils Fa­milien-, theils Staatsgut.

2) Eine Sonderung derselben, soweit solche ursprünglich dem Regentenfamilien-Fideikommiffe oder dem Staate angehö­ren, kann nur dann mit der Hoffnung eines gedeihlichen Re­sultats erwirkt werden, wenn die Vertreter der Familieninteressen die Patrimonialeigenschaft der von ihnen angesprochen werden­den Domänenobjektegebühr nach darthun werden.

3) Die ursprüngliche und bis in die neueste Zeit usuell fort erhaltene Bestimmung aller Patrimonialdomänen bestand von jeher und besteht noch darin, die Bedürfnisse deS Regenten

und seiner Familie, auch des Hofetats zu decken und zu sichern, dagegen jeden sich dabei ergebenden Ueberschuß den StaatSbe- dürfnissen zu widmen.

4) Dieselben dürfen in keinem Falle getrennt von dem übri­gen Staatsvermögen verwaltet, ihre Unveräußerlichkeit muß durch ein eigenes Gesetz gesichert und dieses unter die ständi­sche Gewährleistung gestellt werden.

5) Die Feststellung einer ständigen Zivilliste für den regie­renden Herzog von Nassau, etwa nach einem Durchschnitte deS seit dem Jahre 1818 bis jetzt dafür gemachten Aufwandes, und ebenso die Firirung der Apanagen für die Regentcnfamilie, kann nicht umgangen werden, diè Zivillisten selbst dürfen weder die Stände mindern, noch der Herzog ohne Zustimmung der Stände erhöhen.

6) Die Zivilliste und die Apanagen können vorzugsweise auf das Familienvermögen des regierenden Hauses, wenn sol­ches nach den unter Nummer 2 bemerkten Grundlagen ausge­mittelt seyn wird, oder wenn auf diese Ausmittelung Verzicht geleistet würde, auf einen verhältnißmâßig quantitativen Ertrag der Domänen, z. B. auf ein Drittel, die Hälfte oder höchsten» zwei Drittel der Domänen revuzirt werden.

7) Die Staatskasse übernimmt gegen die Ueberkommung aller bisherigen Einnahmen der Domänenkasse auch alle Lasten und Ausgaben derselben, namentlich alle Staatsschulden, alle Domänenpenstonen und dergleichen.

8) Insbesondere muß nach einem neu zu berathenden Amor­tisationsgesetze für die allmälige Tilgung der Staatsschuld ge­sorgt, und die pünktliche Erfüllung des Amortisationsgesetze» unter die Garantie der Stände gestellt werden.

Sowohl die Intentionen der Stäube als der Regierung in dieser Sache find bis jetzt nicht näher bekannt. Allein wir haben bas Vertrauen zu der Regierung und zu den Ständen, daß beide zur baldigsten Regulirung dès Verhältnisses zusam­menwirken werden. Wir würden es tadeln , wenn die Regie­rung bezüglich der Revenüenabtheilung nicht der jetzigen finan­ziellen Lage des Landes Rechnung tragen wollte; noch entschie­dener würden wir es tadeln, wenn die Ständeversammlung, nachdem doch die Anerkennung der wichtigsten Prinzipien durch die Proklamation vom 5. März l. I. errungen worden ist, be# züglich der für die herzogliche Hofhaltung zu vereinbarenden Summe die Rücksichten auf die Stellung des herzogl. HauseS, auf die notorische Größe des mit den Domänen verbundenen Privatvermögens der herzogl. Familie und auf den bisherigen Revenüenbezug außer Acht lassen, und so einen Konflikt her­beiführen würde, der nachtheiliger auf das Landeswohl in# fluiren würde, als der Gelobetrag, um den es sich schließlich handeln könnte. Auch in andern deutschen Staaten haben die Ständeversammlungen, den volkswirthschaftlichen Vortheil der Auflösung einer besonderen Domänenverwaltung und die Aner­kennung der ständischen Kontrole über die Verwaltung de» Domanialvermögens durchgehends so hoch angeschlagen, daß man dagegen bezüglich des finanziellen Interesses die größte RücksichtSnahme auf das Regentenhaus beobachtete.