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Nassauische

Allgemeine Zeitung.

JIS 6» Sonntag den 7. Januar 1849.

Die Nass. Allg. Zeitung erscheint zweimal, die Beiblätter einmal täglich, mit Ausnahme des Sonntags. Der vierteljährige PrLnume- rationSpreis ist in Wiesbaden 8 ft., für den Umfang des Herzogthums Nassau, des Großberzogthums und Kurfurstenthums Hessen, der Laurgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 8 fl. 30 fr., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarissch»n Derwaltungsgebietes 8 fi. 40 fr. Inserate werden die dreisvaltige Peritzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der 8. Schellen- herg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

U e b e r s i ch r.

Doi trag zur Beurtheilung ter Domäueufrage im Herzog- thum Rassau

Zur inneren EutwickelunzSgeschichte der deutschen Revo­lution.

DeutlchlanS. Wiesbaden (Ein österreichischer Gesandter). Fra n k- furt (Reichsrag). Von der Lahn sdabnwebrbund). Berlin (Renjahrsgruß deS Königs an die Armee. Gin demokratischer Lsstzier).

Wien (Neuer Siege-bericht auS Ungarn. Gerücht von eiuer beoer- stebeoren Aussäsung des österreichischen Reichstages).

Frankreich. Daris (Tagesbericht;.

Großbritannien. London (Ankunft deS Baron Audrian und der Graun Landsfeld).

Italien. (Nebertreibnvgcn in englischen Zeitungen).

Sprechsaal für Staat und Land.

O Beitrag zur Beurtheilung der Domänen- frage im Herzogthum Zèaffau

(F o r t s e tz u n g).

'Durch die landesherrliche Proklamation vom 5. Mâr; L y. wurde Vie Theorie des Minist.-Verlrages vom 4. März 1818 beseitigt, uns der richtige Rechtssitz, wie er sich aus den Edikten vom 10/14. Februar 1809 und 12. September 1814 ergibt, wieder hergcfiellt , das Domäniaiv-rmögen ist demnach nicht ein reines Privakgur der regierenden Familie, sondern ein öf­fentliches zur Sustentation Bet regierenden Familie, zur Deckung der Hofhaltungskosten und zur Mitbestreitung der Landesver- waltungsausgabcn bestimmtes Vermögen, dessen Verwaltung einer entsprechenden Kontrolle der Stände nicht entzogen wer­den kann. _ Es ist übrigens nicht ein Staarssermögen in dem Sinne, M# der RegnHEamtlie keine Rechtsansprüche daran zu st an den, und raß es von dem Hanse Raffs« losgeWi wer­den könnte: es ist nicht StaakSvermögrs in dem Sm«e, daß es fräst einer KonZefstrn des Tentes de» 8egenretchar.se über- »irl« Äs Gegen eine wiche Arslezund^ der Eichte rs» Zatzre 1M9 cae rsM Irrer I *i4 Mdie irr Vtfhsu: *b reu 5 Mär; IMS W die Hsrft rr^zsie-'r ±te der a . "-m SfeeneTjiter und die btkrnnre Trwwe über rer-n r;;: che Xstur. Die den rück nr Fürst-u wurde« s,S ?ratb res oder EnuniHerrn Landesrerre«; ne erweiterten ihr Vermöget» aus Titeln des öffentliche« Bae Privatrech ceS, und wurden verpü.ch- tet, aus den Revenuen dieses Vermögens die Tandesverwal- tnity^ feiten zu bestreiten, so daß also zwar nicht von einem teilten Privarvermögen, aber auch nicht von einem eie Prirat- rechle der regierenden Familie ausschließenden Staatsvermögen die Rede 'evn kann. Diese Rechlsmaterie gehört bikanntlich zu den vielseitig erörterten; doch dürfte es nicht ohne Interesse seyn, Einen der gewichtigsten deutschen Publizisten darüber zu vernehmen. Zachariä ragt in seinem deutschen Staals» und Bundesrecht über den Gegenstand folgendes:

Wenn man auf die Entstehung der deutschen Territorial-

verfassung und die Entwickelung der Landeshoheit Rücksicht nimmt, so wird von selbst klar, daß von einem den deutschen Fürsten von Seiten des Landes oder der Landschaft :u dem Zwecke überwiesenen Staatsgute, um daraus ihren eigenen Unterhalt und die Kosten der Landesregierung zu bestreiten, keine Rede seyn könne. Neberall ist vielmehr der eigne große Grundbesitz der fürstlichen Geschlechter die Grundlage und ab­solute Bedingung für die Entstehung der Landeshoheit gewesen. Vermehrt wurde dies Familiengut hauptsächlich in der älteren Zeit durch die mit den verwalteten Reichsämtern verbundenen Reichsgüter, welche mit dem zur erblich en Würde gewor­denen Amte auch in Vas allodiale oder Lehenseigenihum der Fürsten übergegangen waren; ferner durch ausdrückliche kaiser­liche Verleihungen, Erwerb von andern Reichständen, hier und da auch durch eigenmächtige, unter verschiedenem Vor­wände und unter Benutzung der Umstände gemachte Okku­pation von Rcichsgüteru und Besitzungen und Einkünften geist- Ilcher Korporationen und minder mächtiger und verdrängter Nachbarn. Mit der weiteren Entwickelung der Landeshoheit wurde dann auch diese, kraft der ihr allmählig zugelegten R.ckte, ein Hanplmittel zur Vermehrung der fürstlichen Besitzlhümer und sogenannten nutzbaren Regalien, welche unter dem Namen des Kamm er gutes begriffen wurden.

Vermöge der ganzen Grundlage und weiteren Entwicke­lung der Territorialgewalt der deutschen Landesherren als eines seiner Zuständigkeit nach eigenen, jedoch mit Pflichten gegen das Reich und die Unterthanen verbundenen Rechts, war es natürlich, daß die deutschen Fürsten den Auswanr, welchen die Ausübung der Landeshoheit oder die Erfüllung des fürstlichen B ru's mit sich brachte, von jeher aus ihren eigenen Mitteln zu bestreiten halten. So wurde es wegen des eigenen Interesses der Landesherren an der Erhaltung und Vermehrn«: der Ho- heitSrechtr und wegen der noch vorherrschenden privatrecklüchen Fâti ung der astmahlig zur Staatsgewalt heranreifeude« Lan- VeShohekt zur allgemein anerkannten Rechtsübertragung in Deutsch!', k, daß die Kosten der Landesre iernnq ;un â ± n auf dem ü g. fürstliche« Kaswergut laste» ren. Die 'e Reckrsausicht vs» der Kep.wwLvg des S smart* eviS, wodurch ditfeS selbst zur» äaaerea ?et 8a»re Sba« : eit »otr-e es» als :.chrK saS Ms re.« rr.östlicher Boren arf dss Gebier des öß «i..chr» Rechts überrrn!, :6 theils »erch tSe SaereSsftfanetgee itreft oder indirekt «Herfaent, theil- kregt sie auch jflftitMfei Seissentsgfw «freier Reichs» g: D^ é- Grunde. In -&r$M»aag- kett: t tn» Kege« des groß«« Jn errffts der Landsiände an der ErhalNing res not* hauscacM Kamm-rgatS, wnrSe zatgleich, beioavers "eit dem 16. und 17. Iahrhuaserr, das Verbot Bet will kühr 113ea Veräußerunq des Kammerguts, welches in der Theorie vl-'liach ohne Weiteres durch urrpassende llebertragung des To- wâneurechts fremder Staaten begrüntet wurde, auf üistorifchem We>,e zu einem Prinzip des deutschen Staaksrechks, welches man auch da, wo eS die Hausgesetze und die Verträge mit der Landschaft nicht ausdrücklich aussprachen, zur Anwendung zu bringen suchte. (Forts. f.)