Innsbruck, 19. Dez. Einem Schreiben aus Kremsier zufolge würde bet der Konstituirung des österreichischen Gesammt, staats die Provinz Tyrol in vier Kreise zerfallen: 1) Ober- und Unterinnthal; 2) Botzen und Pusterthaler Kreis; 3) Vorarlberg, und 4) die zwei wälschen Kreise. Jeder Kreis bekäme seine eigene Kreisregierung und als parlamentarische Vertretung eine Kreiskongregation nach dem Muster der Lombardei. An die Spitze der Lanbesverwaltung träte ein verantwortlicher Provinzialminister, welcher in wichtigen Angelegenheiten die Kreiskongregationen zu einer vereinten Provinzialkongregation einzuberufen berechtigt wäre. Die untere politische Verwaltung, so weit sie nicht in den Wirkungskreis der Gemeinden fällt, würde von erponirten Kriegskommissären besorgt. Im justitiellen Ressort würde eine entsprechende Anzahl Tribunale erster Instanz konstituirt mit zwei Appellationsgerichten, einem deutschen und einem italienischen. (B. f. T.)
Tessin. Laut dem hiesigen Republikano hat seit dem Abzüge der eidgenössischen Truppen der Notenwechsel wieder begonnen. Radetzky soll sich in einer Note beklagen, daß der Waffenhandel in diesem Kanton nicht verhindert werde, in einer andern soll er Flüchtlinge anzeigen, die Feuerwaffen versteckt halten und endlich beschwere er sich darüber, daß die eidgenössischen Repräsentanten die eidgenössischen Truppen entlassen haben. Der Republikaner findet den Waffenhandel ganz in Ordnung und hofft, die eidgenössischen Repräsentanten werden Rabetzky's Forderungen entschieden zurückweisen. (N.Z.Z.)
Sprechsaal
f Muß der Bürgermeister Vermögen besitzen?
Es ist dieß eine Frage, die bei der bevorstehenden Bürger" meisterwahl oft aufgeworfen wird, und worüber mancherlei Bedenken obwaltèn.
Nach §. 25 des Gesetzes über die Verfassung und Verwaltung der Gemeinden, besteht oas Feldgericht aus dem Bürgermeister und 3 bis 9 Felbgerichtschöffen nach der Größe der Bevölkerung und Gemarkung, und nach 8. 26 sollen die Felb- gerichlschöffen aus der Klasse der größeren Guts- und Häuserbesitzer gewählt werden.
Da also, wo wie in Wiesbaden 9 Felbgerichtschöffen aus den größeren Guts- ober Häuserbesitzern gewählt werben, wird, auch wenn der Bürgermeister kein Vermögen besitzt, dem Publikum, und insbesondere den Hypothekargläubigern die in §.27 des Gesetzes zugesicherte Garantie unbezweifelt zu Theil; das Publikum hat also wenig aber gar kein Interesse an den Vermögensbesitz tes Bürgermeisters. Dagegen ist es für die Felbgerichtschöffen nicht gleichgiltig, ob der Bürgermeister vermögenslos ist, da bei vorkommenden Versehen sie es sind, die für den Bürgermeister mitzahlen müssen. Die Felbgerichtschöffen werden daher mit Recht verlangen können, daß der Bürgermeister, der nach 8. 28 alle Geschäfte des Feldgerichts leitet, wenn er durch Vermögensbesitz dieß nicht kann, wenigstens durch seinen Charakter, durch seine Geschäftskenntniß und seine Ge- schäftsthäligkeit, ihnen gegenüber die Garantie darbietet, daß sie nicht durch Versehen in Schaden gerathen.
Ein Feldgerichtschöffe dürfte daher wohl schwerlich genöthigt werden können, mit einem Bürgermeister ohne Vermögen, dem er kein persönliches Vertrauen schenken kann, in Dienst zu treten, weßhalb bei der bevorstehenden Wahl des Bürgermeisters auch hierauf besonders Rücksicht genommen und jeden-, falls ein Mann gewählt werden sollte, der durch seine bisherige Dienstführung zur Genüge bewiesen hat, daß er auch ohne Vermögen im Stande ist, das Feldgericht vor Schaden zu wahren.
Verantwortlicher Redakteur: W. H. Riehl.
Frankfurt a. M., den 27. Dezember.
Mittags 1 Uhr.
Papier.
Geld.
Oesterreich, 5 % Metalliques ......
I ‘ '
„ 3 °/0 Bankactieu o. D. . . - . ,
„ 500 st. Loose........
„ 250 fl. Loose........
Preußen, 50 Thaler Prämienscheine .... „ 3'/, % Staatsschuldscheine â 105 kr. .
Bayern, 3'/, % Obligationen....... Berba cher-Eisenbahn-Aetien..... Würtemberg, 3'4 % Obligationen.....
„ 4'4 % neue Obligationen . . .
Baden, 3'4% Obligationen von 1842 . . . . „ Lotterie-Anl. a 50 st. bei G. u. S. . .
„ 35 fl. Loose vom Jahr 1845 ....
Darmstadt, 3'/, °/0 Obligationen.....
„ 4 % „ .....
„ 50 fl. Loose........
„ 25 fl. Loose.........
Kurhessen, Friedrich-Wilhelms-Nordbahn-Actien „ 40 Thlr. Loose bei Rothschild. . .
Nassau, 3'/2 % Obligationen bei Rothschild . .
„ 25 fl. Loose ..........
Frankfurt, 3 % Obligationen.......
„ 3%% „ von 1839 . . .
„ 3'/2 „ „ von 1846 . . .
T au nu s - Ei se nbah n - A e t i en ä 250 fl. . . . Holland, 2%% Integralen ....... Spanien, 3 % Innere Schuld .......
„ 5 „ Ardoin incl. 16 Coup.....
Polen, 300 fl. Lotterie-Loose.......
„ 500 fl. „ „ -•...... .
Sardinien, 36 Fres. Loose bei Gebr. Bethmann D i s c o n t o..............
74'4 59'4 39'4
1201
129
77
79'4 76'4 67% 77 94
74’4 45% 26'4 76'4 85'4 61'4 21
39% 25'4 79% 21 77
90% 87% 270
48'4 19'4
72'4 24%
73% 59 38’4 1193
128'4 76'4 94 79 76
67% 76% 93'4 74% 45%
26
75 %
85
61% 20% 39% 25%
20% 76'4 90'4
86% 267
48
19'4 r
977.
72
24%
1%
Gold.
fl.
kr.
Silber.
ff.
fr.
Pistolen........
9
54
Gold al Marco
382
Pr. Friedrichsd'or . . .
9
55
Laubth., ganze.....
2
43'4
Holl. 10 fl. Stucke . .
10
2
Preuß. Thaler.....
1
45
Rand- Dueaten ....
5
36
5 Frankenthaler ....
—
—
20 Francsstücke ....
9
36
Hochhaltig Silber. . .
24
24
Engl. Souverains. . .
12
2
Gering u. mittelh. . .
24
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BekENtmachusrgesL
Wie Deutsche Leitung
wird vom 1. Januar an regelmäßig in folgender Weise erscheinen: Das Hauptblatt wird in Frankfurt um 8 Uhr Morgens ausgegeben: im Laufe des Tages folgen der Regel nach zwei Belegen; die eine bringt die Parla- ments-Berbandlungen unmittelbar nach deren Schluffe; die andere ist vorzugsweise für ausführliche Aufsätze bestimmt.
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