Wir glauben aber, daß jetzt schon die Zeit gekommen ist, wo man Schelten und Räsonniren nicht mehr für gleichbedeutend hält mit „freisinnig seyn", wo die ruhige, gediegene politische Erörterung mehr und mehr ihr Recht gewinnt gegenüber der eraltirten Deklamation, wo nicht mehr Derjenige der rechte Mann ist, welcher das loseste Maul hat, sondern wer die meiste Wissenschaft, Erfahrung und Urtheilsschärfe mitbringt. Mit gediegenen Männern der Gegenpartei wünschten wir sehr gerne auf den Kampfplatz zu treten und ehrlich und ritterlich unsere Sache auszufechten, aber zur journalistischen Balgerei mit bösen Buben werden wir uns im kommenden Jahre noch viel weniger herablassen, als wir's in dem vergangenen gethan. Wer dergleichen Kurzweil sucht, der wird sie in unserer Zeitung nicht finden.
Deutschland.
* Wiesbaden, 28. Dez. Heute Nachmittag 12% Uhr passirte Se. kaiserl. Hoheit der Erzherzog Reichsverweser in Begleitung seiner Gemahlin und seines Sohnes unsere Stadt, um sich nach Schaumburg an der Lahn zu begeben.
* Wiesbaden, 26. Dez. Von der Regierung ist nachfolgender Gesetzentwurf, „Die Aufhebung des befreiten Gerichtsstandes*) in bürgerlichen Rechtssachen betreffend," den Ständen vorgelegt worden.
„In Erwägung, daß das Bestehen eines persönlichen befreiten Gerichtsstandes dem Grundsätze der Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetze nicht entspricht, haben Wir, nachdem für Strafsachen die Kompetenz durch besondere Verordnung regulirt ist, zur Beseitigung des privilegirten Gerichtsstandes in bürgerlichen Rechtssachen mit Zustimmung Unserer Landstände beschlossen und verordnen wie folgt.
8. 1. In bürgerlichen Rechtssachen findet ein persönlicher befreiter Gerichtsstand für die Zukunft nicht Statt. Es treten demnach die Bestimmungen des 8. 136 der Prozeßverordnung vom 23. April 1822, ebenso die Vorschrift in pos. III. 1. c. der Verordnung vom 13. Dezember 1825 das^ Verfahren in Zivilstreitigkeiten bei den Herzog!. Aemtern betreffend, wie überhaupt alle Bestimmungen der bisherigen Gesetzgebung über einen privilegirten Gerichtsstand einzelner Stände oder Personen in Sachen der streitigen oder freiwilligen Gerichtsbarkeit außer Kraft.
8. 2. In Gemäßheit des vorstehenden 8. 1 wird die Verordnung vom 19. August 1822 den Gerichtsstand des herzoglichen Lanbesstcuer- und Domanial-Fiskus, sowie der Zentral- fonds für persönliche Klagen betreffend, dahin abgeändert, daß alle persönliche Klagen gegen den Fiskus oder die unter der Verwaltung der Landesregierung stehenden Zentralfonds, statt bei dem Hofgerichte zu Usingen, künftig bei dem Justizamte zu Wiesbaden anzubringen sind, insofern nicht der Ort der Erfüllung deS Vertrags oder der belegenen Sache, auf welche sich die Personalklage bezieht, nach Maßgabe der erwähnten Verordnung die Zuständigkeit eines anderen Amts begründet.
8. 3. Auch die bisher von den Militärgerichten ausgc- übte Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten der Militärpersonen soll in Zukunft nicht mehr von denselben, sondern von den betreffenden bürgerlichen Gerichten und Behörden ausgeübt werden.
' 8. 4. In streitigen Privatrechtssachen richtet sich die Zuständigkeit der bürgerlichen Gerichte über Militärpersonen und deren Angehörige nach den bestehenden allgemeinen Prozeßvorschriften mit nachstehenden näheren Bestimmungen.
Allgemeiner Gerichtsstand ist für die im Dienste befindlichen Militärpersonen das betreffende Untergericht am Orte ihrer Garnison, sollten sie auch vorübergehend an einem andern Orte sich aufhalten. Für die in großen Urlaub Entlassenen dagegen tritt vom Tage ihres Austritts aus dem Dienststand wieder der allgemeine Gerichtsstand ein, der ihnen zukâme, wenn sie nicht dem Militär angehörten.
8. 5. Den im Dienste befindlichen Militärpersonen können gerichtliche Verfügungen nur durch Requisition der ihnen vorgesetzten Militärbehörden zugestellt werden.
Die Pfändung von Mobilien und persönliche Verhaftung
*) 2a unserm Bericht über die Standefigung vom 23. Dezember heißt er irrthümlich ein Entwurf über die „freiwillige Gerichtsbar- "n , welcher wir nach Obigem zu berichtigen bitten. Die Red.
gegen Militärpersonen können in gleicher Weise nur im Wege der Requisition der vorgesetzten Militärbehörden in Vollzug gesetzt werden, letztere sind jedoch verpflichtet, unverzüglich in den durch die Prozeßgesetze vorgeschriebenen Formen und Fristen einzuschreiten. Sie werden dazu den ihnen geeignet scheinenden Unteroffizieren oder Offizieren den Auftrag geben, und wo es nöthig erscheint einen Auditeur zur Mitwirkung beiordnen.
8. 6. In Zeiten, wo der Truppenkörper, dem der Beklagte angehört, außer Landes, sey es auf dem Kriegsfuß oder nicht, sich befindet, gelten die vorstehenden Vorschriften über bas Verfahren in privatrechtlichen Streitigkeiten gleichfalls mit der Beschränkung, daß in den persönlichen Klagsachen, welche, von wem es auch sey, gegen die Angehörigen solcher Truppenkörper geltend gemacht werden, das betreffende Audi- toriat den zuständigen Gerichtsstand bildet, wenn der Kläger nicht das ordentliche Gericht vorzieht.
Der weitere Rechtszug geht jedoch wieder an die betreffenden Obergerichte des Landes.
8- 7. Bezüglich der freiwilligen Gerichtsbarkeit haben die Militärbehörden den betreffenden Zivilbeamlen von jedem Sterbfall einer im Dienste befindlichen Militärperson oder des Familiengliedes einer solchen Behufs der Obsignation, Inventarisation u. s. w. sofort geeignete Mittheilung zu machen^- _ 8> 8. Bei einem entsendeten Truppenkörper hat der betreffende Auditeur mit einem dazu beorderten Offizier die Mobilien einer mit Tod abgegangenen Militärperson zu ver- ; zeichnen, nach Umständen sofort zu versteigern, und zu veranlassen, daß die Verlassenschaft oder deren Erlös mit erster j sicherer Gelegenheit zur weiteren Amtshandlung an die betreffende Zivilbehörde abgesendet werde.
8. 9. Hinsichtlich der letzten Willensordnungen der bei - einem entsendeten Truppenkörper befindlichen Militärpersonen i entscheiden lediglich die Grundsätze des gemeinen Rechts über ; die militärischen Testamente.
8. 10. Die. Ladungen und sonstigen Zustellungen an ’ Militärpersonen in nicht streitigen Rechtssachen werden in der- selben Weise wie in streitigen Rechtssachen (§. 5.) bewirkt.
8. 11. Die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes treten mit dem Tage der Publikation in Wirksamkeit, vorbehältlich der aus der etwaigen Rechtsanhängigkeit sich ergebenden Beschränkung.
Mainz, 21. Dez. Wegen einer bei Gelegenheit der für i Robert Blum im demokratischen Vereine veranstalteten Todten- ' feier von Ludwig Bamberger gehaltenen und in der „Mainzer Zeitung veröffentlichten Rede, in welcher Heinrich v. Gagern ° indirekt der Theilnahme an der Ermordung Blum's beschul- ; digt worden seyn soll, wurde vorgestern die gerichtliche Ver- - folgung der Redakteure der „Mainzer Zeitung," Ludwig Bam- j berger und Karl Blösche, von der hiesigen Anklagekammer für begründet erkannt und die weitere Prozedur dem Mainzer Kreisgerichte überwiesen. Hiergegen haben die Angeklagten Protest eingelegt.
Karlsruhe, 26. Dez. (F. I.) In einer der nächsten Sitzungen unserer ständischen Kammern wird der von dem betreffenden Ausschuß bearbeitete Bericht über die Kapital- Steuer zur Diskussion kommen. Der größte Theil der Mitglieder der Kommission scheint nicht von der Zweckmäßig- ! keit dieser Steuer (12 vom Hundert) überzeugt zu seyn, : da sie mit mancherlei Verationen verbunden ist und auch die i Summe, die sie abwirft, sich bei weitem nicht so bedeutend 1 herausstellt, als Manche wohl erwarteten, und zuletzt doch der , Schuldner und nicht der Kapitalist, der ohne Zweifel i einen höheren Zins verfangen wird, als bisher, die Steuer f zu bezahlen hat. Aber demungeachtet wird diese Steuer m den Kammern wohl durchgehen. Man g ibt dann nur den vielen bei den Kammern deshalb eingereichten : Petitionen nach, deren Urheber wohl nicht an alle Folgen dachten, welche die Erfüllung ihrer Bitte haben. Denn nicht davon zu reden, daß, wie wir bereits angedeutet, der bei uns bis jetzt niedrige Zinsfuß dadurch in , die Höhe getrieben wird, so werden sich auch Manche veran- j laßt sehen, ihr Geld in das Ausland zu geben, oder Solche, die von ihren Zinsen leben, werden es auch vorziehen, in ein anderes Land sich zu begeben. Endlich ist es sehr schwer, über die Angaben eine sichere Kontrolle zu führen. Es ist unmög lich dem Kapitalisten, der sein Vermögen theils an vieler Orten hypothekarisch untergebracht und theils in Staatspapierei hat, nachzuweisen, wie stark dasselbe ist.