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gar nicht zu bezweifeln steht; so ist es sicher unbedenklich, sich ganz den Ansichten anzuschließen, welche die Regierung durch ihren Kommissarius in der Kammer bei der Vorlage der neuen Strafprozeßordnung hat aussprechen lassen.

Will die erwähnte landständische Kommission ein recht passendes Prozeßgesetz für die Voruntersuchung in Vorschlag bringen, so wird dies gewiß von allen Seiten Anerkennung finden; will dieselbe aber an den von der Regierung vorge­schlagenen Bestimmungen über das Hauptverfahren wesent­liche Aenderungen vornehmen, |o muß sich eben so gewiß jeder mit dem Volkswohle es aufrichtig meinende Sachverstän­dige mit aller Entschiedenheit gegen ein solches Unterfangen aussprechen; der Abgeordnete Raht ist notorisch von jeher ein entschiedener Gegner des Geschwornengerichts gewesen, was, wenn es dessen bedürfte, wohl von sämmt­lichen Mitgliedern des hiesigen Hosgerichts bezeugt wer­den würde, und wird nach seiner ganzen Rrichtung und Sinnesart auch niemals in den Geist einer solchen volksthümlichen Richterin stitution eindringen; die beiden andern Mitglieder jener landständischen Kommission aber, welche in ihren bisherigen dienstlichen Funktionen ihre Stelle ausgefüllt haben mögen, haben noch weniger da der Abg. Raht vormals Veranlassung gehabt, sich mit der Schwur­gerichtseinrichtung bekannt zu machen, und müßten daher, un­sers Erachtens, gerechtes Bedenken tragen, mit selbstständigen Ansichten in einer solchen, keineswegs leichten, auf den Grund von politischen Gemeinplätzen nichts weniger als zu erledigen­den Materie aufzutreten.

Zu einer guten Gesetzgebung über öffentliches und münd­liches Gerichtsverfahren mit Schwurgerichten ist eine lang­jährige Erfahrung und ein gründliches Studium erforderlich; hier liegen umfassende wissenschaftliche Vor­arbeiten vor, die nicht unbeachtet bleiben dürfen, wenn man sich nicht dem Vorwurfe der Leichtfertigkeit aussetzen will!

Unser StaatSministerium hätte mit den Kräften, die ihm innerhalb und außerhalb seines Gremiums zu Gebote stehen, ohne Zweifel einen zweckmäßigen, selbstständigen Entwurf über Strafrecht und Strafprozeß liefern können, wenn ihm zu einer I solchen umfassenden Arbeit die erforderliche Zeit vergönnt ge- I wesen wäre. Allein sehr bald nach den Märztagen begann bekanntlich die Agitation gegen die Staatsregierung wegen des vorläufigen Fortbestands des bisherigen Strafverfahrens, und ebenso zeigte sich in der Ständeversammlung ein ähnliches Drängen. Unter solchen Umständen konnte nach der Ansicht aller Verständigen die Staatsregierung keinen andern Weg ein­schlagen, als die provisorische Annahme eines Entwurfes, I welcher mit dem hessischen Entwürfe, vorbehältlich der aus den nassauischen Verhältnissen sich ergebenden eigenthümlichen Behandlung zweier Abschnitte, übereinstimmt, der Ständever­sammlung zu empfehlen. Gegen eine Proposition fielen alle Einwendungen weg, die man daraus herleiten konnte, daß die Staatsbeamten, welchen die Ausarbeitung eines Strafprozeß- entwurfs übertragen werden konnte, ohne allen Unterschied der Theorie und Praxis des öffentlichen und mündlichen Gerichts­verfahrens bisher ferne gestanden haben; und doch wurde der Zweck, die Zusicherungen der landesherrlichen Proklamation vom 5. März möglichst bald zur Ausführung zu bringen, vollständig erreicht; die Regierung hat Die erwähnte Vorlage I im Monat August gemacht, wir befinden uns jetzt im Monat Dezember; die im Laufe des Jahres begangenen politischen und Kriminalverbrechen werden nach dem alten Strafprozeß I und Strafrecht behandelt; wie würde man in bekannter Weise I gegen die Regierung schreien, wenn diese sich in einer solchen - I Sache auch nur eine entfernt ähnliche Verzögerung hätte zu I Schulden kommen lassen

l I Wir können uns noch immer nicht an den Gedanken ge- : I wohnen, daß es wirklich Absicht der ständischen Kommission > I sey, eine Umarbeitung des nach dem hessischen Strafprozeß - I bearbeiteten Regierungsentwurss vorzunehmen; da uns jedoch - I von allen Seiten das Vorhandenseyn einer solchen Absicht bei - bet erwähnten Kommission bestätigt wird, so glauben wir im > Interesse der künftigen nassauischen Strafjuftizpflege dagegen pro- c I teftiren zu müssen, daß ein solches neues Projekt übereilt l zur Berathung unb Beschlußfassung gebracht werde.

; Wenn über ein solches Projekt nicht vorerst

- I bie sämmtlichen Justizkollegien des Landes und r I juristischen Autoritäten aus solchen Ländern, in s I denen schon seit längerer Zeit öffentliches und : I «ündlicheS Gerichtsverfahren b esteht, vernom- * I men w erden, so würde sich unsere Regierung und - I Ständeversammlung der unverantwortlichsten l I Leichtfertigkeit gegen das nassauische Volk schul­

dig machen, und sich der gegründetsten Gefahr aussehen, sich vor der ganzen gebildeten Welt zu kompromittlren! Den Entwurf der hessischen Regierung, welcher von prakti­schen Juristen Rheinhessens bearbeitet ist und in der hessischen Ständeversammlung den ungetheil­testen Beifall fand, könnte die Regierung ohne großes Bedenken zur Adoption empfehlen: mit einem selbstständi­gen nasl auischen Entwürfe aber müßte nach den Grund- Sätzen legislativer Umsicht verfahren werden; die Rechtsge­ehrten des Landes erwarten, daß man ihnen nicht ein unreifes, unzweckmäßiges und unausführba­res Gesetz zur Handhabung au fd ränge.

Frankfurt, 15. Dezbr. (D. Z.) (Reichstag. Schluß.) 8. 26. Für den Unterricht in Volksschulen und niederen Ge­werbeschulen wird kein Schulgeld bezahlt.

Unbemittelten soll auf allen öffentlichen Unterrichtsanstal­ten freier Unterricht gewährt werden.

Der Zusatz des Schulausschusses, daß keine besonderen Armenschulen mehr bestehen dürften, zu §. 26, wird mit 206 gegen 202 Stimmen verworfen.

§. 27. Es steht einem Jeden frei, seinen Beruf zu wäh­len und sich für denselben auszubilden, wie und wo er will.

Die weiteren Abstimmungen sind folgende:

Artikel VII. 8. 28. Die Deutschen haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln; einer besonderen Erlaubniß bedarf es nicht.

Volksversammlungen unter freiem Himmel können bei dringender Gefahr für Die öffentliche Ordnung und Sicherheit­verboten werden.

8. 29. Die Deutschen haben das Recht Vereine zu bil­den. Dieses Recht soll durch keine vorbeugende Maßregel be­schränkt werden.

Nachdem auf Zachariä's Antrag noch folgender Zusatz an­genommen worden:Die in 88. 28 und 29 enthaltenen Bestim­mungen finden auch aus bas Heer und die Kriegsflotte An­wendung, insofern Die Disziplinargesetze nicht entgegenstehen" vertagt das Haus die Berathung über Die Grundrechte. Wesendonck interpellirt abermals im heftigsten Tone und mit dem dringendsten Ausdrucke den Biedermann- süchstsch«»» Ausschuß um Beschleunigung des Berichts über die preußischen Angelegenheiten.

Jordan von Marburg erklärt, daß der Referent deS Ausschusses erkrankt und daher Die verlangte Berichterstattung vor Montag nicht zu liefern sey. Mit der Feststellung der morgenden Tagesordnung schließt 2% Uhr Nachmittags die heutige Sitzung.

Im amtlichen Theil der Oberpostamts-Zeitung lesen wir: Der Reichsverweser hat den Reichsminister des Innern und der auswärtigen Angelegenheiten, Anton Ritter von Schmer­ling, seinem Wunsche gemäß von dieser Stelle enthoben.

Der Reichsverweser hat den Unterstaarssekretär im Reichs­ministerium des Innern, Joseph von Würth, seinem Wunsche gemäß diesem Amte enthoben.

Der Reichsverweser hat den Reichsgesandten am königlich großbrittannischen Hof, Victor Freiherrn v. Andri an, sei­nem Wunsche gemäß von dieser Stelle enthoben.

Berlin. DieDeutsche Reform" sagt, sie habe Briefe aus Frankfurt erhalten, nach denen, wie sie nur leise andeutet, vielfache Intriguen gegen die Uebertragung der deut­schen Zentralgewalt an Preußen im Gange seyen. So beute man z. B. österreichischer Seits die letzten preußi­schen Wirren aus, um vorzustellen, wie die preußische Politik von jeher reich anGewaltstreichen" gewesen und deren Fort­setzung zu befürchten sey, sobald man diesen Staat an ibie Spitze Deutschlands stelle. DieDeutsche Reform polemisirt gegen diese Einflüsterungen, indem sie darauf hinweis't, daß gerade in Sanssouci noch in allerjüngster Zeit die Rechte der einzel­nen deutschen Regierungen mit allem Nachdruck gewahrt wor­den seyen. An der Existenz des mehrfach erwähnten bayrisch­hessisch-hannoverschen Sönderbündnisses gegen die preußische Hegemonie glaubt das genannte Blatt zweifeln zu müssen und sicht einer amtlichen DeSavouirung mit Be­stimmtheit entgegen.

Breslau, 12. Dez. Br. Z.) Hier ist folgende Bekannt­machung erschienen:Die bedauerlichen, von der rohesten Gewalt begleiteten Vorfälle, die sich in der Nacht vom 3, zum 4. d. M. in den Dörfern Ober- und Niederrosen, Krei­ses Kreuzburg, zugetragen, und neben der Zerstörung deS Eigenthums mehrerer Familien bis zur Ermordung eineS hochgeachteten Mannes, des Herrn v. Gladis, geführt haben, und ähnliche gewaltsame Handlungen, die sich'in den letzten