gar nicht zu bezweifeln steht; so ist es sicher unbedenklich, sich ganz den Ansichten anzuschließen, welche die Regierung durch ihren Kommissarius in der Kammer bei der Vorlage der neuen Strafprozeßordnung hat aussprechen lassen.
Will die erwähnte landständische Kommission ein recht passendes Prozeßgesetz für die Voruntersuchung in Vorschlag bringen, so wird dies gewiß von allen Seiten Anerkennung finden; will dieselbe aber an den von der Regierung vorgeschlagenen Bestimmungen über das Hauptverfahren wesentliche Aenderungen vornehmen, |o muß sich eben so gewiß jeder mit dem Volkswohle es aufrichtig meinende Sachverständige mit aller Entschiedenheit gegen ein solches Unterfangen aussprechen; der Abgeordnete Raht ist notorisch von jeher ein entschiedener Gegner des Geschwornengerichts gewesen, was, wenn es dessen bedürfte, wohl von sämmtlichen Mitgliedern des hiesigen Hosgerichts bezeugt werden würde, und wird nach seiner ganzen Rrichtung und Sinnesart auch niemals in den Geist einer solchen volksthümlichen Richterin stitution eindringen; die beiden andern Mitglieder jener landständischen Kommission aber, welche in ihren bisherigen dienstlichen Funktionen ihre Stelle ausgefüllt haben mögen, haben noch weniger da der Abg. Raht vormals Veranlassung gehabt, sich mit der Schwurgerichtseinrichtung bekannt zu machen, und müßten daher, unsers Erachtens, gerechtes Bedenken tragen, mit selbstständigen Ansichten in einer solchen, keineswegs leichten, auf den Grund von politischen Gemeinplätzen nichts weniger als zu erledigenden Materie aufzutreten.
Zu einer guten Gesetzgebung über öffentliches und mündliches Gerichtsverfahren mit Schwurgerichten ist eine langjährige Erfahrung und ein gründliches Studium erforderlich; hier liegen umfassende wissenschaftliche Vorarbeiten vor, die nicht unbeachtet bleiben dürfen, wenn man sich nicht dem Vorwurfe der Leichtfertigkeit aussetzen will!
Unser StaatSministerium hätte mit den Kräften, die ihm innerhalb und außerhalb seines Gremiums zu Gebote stehen, ohne Zweifel einen zweckmäßigen, selbstständigen Entwurf über Strafrecht und Strafprozeß liefern können, wenn ihm zu einer I solchen umfassenden Arbeit die erforderliche Zeit vergönnt ge- I wesen wäre. Allein sehr bald nach den Märztagen begann bekanntlich die Agitation gegen die Staatsregierung wegen des vorläufigen Fortbestands des bisherigen Strafverfahrens, und ebenso zeigte sich in der Ständeversammlung ein ähnliches Drängen. Unter solchen Umständen konnte nach der Ansicht aller Verständigen die Staatsregierung keinen andern Weg einschlagen, als die provisorische Annahme eines Entwurfes, I welcher mit dem hessischen Entwürfe, vorbehältlich der aus den nassauischen Verhältnissen sich ergebenden eigenthümlichen Behandlung zweier Abschnitte, übereinstimmt, der Ständeversammlung zu empfehlen. Gegen eine Proposition fielen alle Einwendungen weg, die man daraus herleiten konnte, daß die Staatsbeamten, welchen die Ausarbeitung eines Strafprozeß- entwurfs übertragen werden konnte, ohne allen Unterschied der Theorie und Praxis des öffentlichen und mündlichen Gerichtsverfahrens bisher ferne gestanden haben; und doch wurde der Zweck, die Zusicherungen der landesherrlichen Proklamation vom 5. März möglichst bald zur Ausführung zu bringen, vollständig erreicht; die Regierung hat Die erwähnte Vorlage I im Monat August gemacht, wir befinden uns jetzt im Monat Dezember; die im Laufe des Jahres begangenen politischen und Kriminalverbrechen werden nach dem alten Strafprozeß I und Strafrecht behandelt; wie würde man in bekannter Weise I gegen die Regierung schreien, wenn diese sich in einer solchen - I Sache auch nur eine entfernt ähnliche Verzögerung hätte zu I Schulden kommen lassen
l I Wir können uns noch immer nicht an den Gedanken ge- : I wohnen, daß es wirklich Absicht der ständischen Kommission > I sey, eine Umarbeitung des nach dem hessischen Strafprozeß - I bearbeiteten Regierungsentwurss vorzunehmen; da uns jedoch - I von allen Seiten das Vorhandenseyn einer solchen Absicht bei - bet erwähnten Kommission bestätigt wird, so glauben wir im > Interesse der künftigen nassauischen Strafjuftizpflege dagegen pro- c I teftiren zu müssen, daß ein solches neues Projekt übereilt l zur Berathung unb Beschlußfassung gebracht werde.
; Wenn über ein solches Projekt nicht vorerst
- I bie sämmtlichen Justizkollegien des Landes und r I juristischen Autoritäten aus solchen Ländern, in s I denen schon seit längerer Zeit öffentliches und : I «ündlicheS Gerichtsverfahren b esteht, vernom- * I men w erden, so würde sich unsere Regierung und - I Ständeversammlung der unverantwortlichsten l I Leichtfertigkeit gegen das nassauische Volk schul
dig machen, und sich der gegründetsten Gefahr aussehen, sich vor der ganzen gebildeten Welt zu kompromittlren! Den Entwurf der hessischen Regierung, welcher von praktischen Juristen Rheinhessens bearbeitet ist und in der hessischen Ständeversammlung den ungetheiltesten Beifall fand, könnte die Regierung ohne großes Bedenken zur Adoption empfehlen: mit einem selbstständigen nasl auischen Entwürfe aber müßte nach den Grund- Sätzen legislativer Umsicht verfahren werden; die Rechtsgeehrten des Landes erwarten, daß man ihnen nicht ein unreifes, unzweckmäßiges und unausführbares Gesetz zur Handhabung au fd ränge.
Frankfurt, 15. Dezbr. (D. Z.) (Reichstag. — Schluß.) 8. 26. Für den Unterricht in Volksschulen und niederen Gewerbeschulen wird kein Schulgeld bezahlt.
Unbemittelten soll auf allen öffentlichen Unterrichtsanstalten freier Unterricht gewährt werden.
Der Zusatz des Schulausschusses, daß keine besonderen Armenschulen mehr bestehen dürften, zu §. 26, wird mit 206 gegen 202 Stimmen verworfen.
§. 27. Es steht einem Jeden frei, seinen Beruf zu wählen und sich für denselben auszubilden, wie und wo er will.
Die weiteren Abstimmungen sind folgende:
Artikel VII. 8. 28. Die Deutschen haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln; einer besonderen Erlaubniß bedarf es nicht.
Volksversammlungen unter freiem Himmel können bei dringender Gefahr für Die öffentliche Ordnung und Sicherheitverboten werden.
8. 29. Die Deutschen haben das Recht Vereine zu bilden. Dieses Recht soll durch keine vorbeugende Maßregel beschränkt werden.
Nachdem auf Zachariä's Antrag noch folgender Zusatz angenommen worden: „Die in 88. 28 und 29 enthaltenen Bestimmungen finden auch aus bas Heer und die Kriegsflotte Anwendung, insofern Die Disziplinargesetze nicht entgegenstehen" — vertagt das Haus die Berathung über Die Grundrechte. Wesendonck interpellirt abermals im heftigsten Tone und mit dem dringendsten Ausdrucke den Biedermann- süchstsch«»» Ausschuß um Beschleunigung des Berichts über die preußischen Angelegenheiten.
Jordan von Marburg erklärt, daß der Referent deS Ausschusses erkrankt und daher Die verlangte Berichterstattung vor Montag nicht zu liefern sey. Mit der Feststellung der morgenden Tagesordnung schließt 2% Uhr Nachmittags die heutige Sitzung.
Im amtlichen Theil der Oberpostamts-Zeitung lesen wir: Der Reichsverweser hat den Reichsminister des Innern und der auswärtigen Angelegenheiten, Anton Ritter von Schmerling, seinem Wunsche gemäß von dieser Stelle enthoben.
Der Reichsverweser hat den Unterstaarssekretär im Reichsministerium des Innern, Joseph von Würth, seinem Wunsche gemäß diesem Amte enthoben.
Der Reichsverweser hat den Reichsgesandten am königlich großbrittannischen Hof, Victor Freiherrn v. Andri an, seinem Wunsche gemäß von dieser Stelle enthoben.
Berlin. Die „Deutsche Reform" sagt, sie habe Briefe aus Frankfurt erhalten, nach denen, wie sie nur leise andeutet, vielfache Intriguen gegen die Uebertragung der deutschen Zentralgewalt an Preußen im Gange seyen. So beute man z. B. österreichischer Seits die letzten preußischen Wirren aus, um vorzustellen, wie die preußische Politik von jeher reich an „Gewaltstreichen" gewesen und deren Fortsetzung zu befürchten sey, sobald man diesen Staat an ibie Spitze Deutschlands stelle. Die „Deutsche Reform polemisirt gegen diese Einflüsterungen, indem sie darauf hinweis't, daß gerade in Sanssouci noch in allerjüngster Zeit die Rechte der einzelnen deutschen Regierungen mit allem Nachdruck gewahrt worden seyen. An der Existenz des mehrfach erwähnten bayrischhessisch-hannoverschen Sönderbündnisses gegen die preußische Hegemonie glaubt das genannte Blatt zweifeln zu müssen und sicht einer amtlichen DeSavouirung mit Bestimmtheit entgegen.
Breslau, 12. Dez. Br. Z.) Hier ist folgende Bekanntmachung erschienen: „Die bedauerlichen, von der rohesten Gewalt begleiteten Vorfälle, die sich in der Nacht vom 3, zum 4. d. M. in den Dörfern Ober- und Niederrosen, Kreises Kreuzburg, zugetragen, und neben der Zerstörung deS Eigenthums mehrerer Familien bis zur Ermordung eineS hochgeachteten Mannes, des Herrn v. Gladis, geführt haben, und ähnliche gewaltsame Handlungen, die sich'in den letzten