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Nassauische

Allgemeine Zeitung.

J£ 237» Samstag den 16* Dezember L8L8.

Die Nass. Allg. Zeitung mit ihrem belletristischen Beiblatt erscheint täglich. Der vierteljährige Pränumerationspreis ist in Wiesbaden 2 fL, für den Umfang des Herzogthums Qtafsau, des Großherzogthums und Kurfürstenthums Hessen, der Landgrafschafs Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt Ä fl. 30 fr., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarisschen Verwaltungsgebietes Ä fl. 40 fr.Jnsera te werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellenberg'schen Hof-Buchhandlung, aus­wärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen. -

u e b e r s i ch t.

Die neue Organisation der Verwaltungsstellen in Nassau. Zwei Kammern oder wiederholte Abstimmungen!

Deutschland. Wiesbaden (Landtag), Weilbur g (Demokratische Exkursion. Eigenthümliche Ansicht eines Schullehrers über die Ehe). Frankfurt (Oesterreich und Deutschland. Reichstag). Ollmütz (Besuch des Prinzen von,Preußen). Tilsit (Die russischen Truppen). Frankreich. Paris (Tagesbericht).

Italien. Brescia (Gemeinsame Operation Radetzky's und der Franzo­sen gegen Rom).

(Die neue Organisation der Verlvaltungs­stellen in Nassau. Forts, u. Schluß):

8- 6. Für Schreibmaterialien, Feuerung und Beleuchtung, so wie für Anschaffung öffentlicher Blätter soll einem jeden Kreisamt eine verhältnißmäßige Aversionalsumme ausgeworfen werden, deren Verwendung der Kreisamtmann, in so fern er für die Anschaffung dieser Bedürfnisse vorschriftsmäßig sorgt, nicht nachzuweiseu nöthig hat.

Das Dienstgeschästslokal wird auf Kosten der Staatskasse disponibel gestellt.

Sodann wird für jedes Krcisamt eine gewisse Summe zur Bestreitung kleinerer Verwaltungsausgaben ausgesetzt, über deren Verwendung jedoch der Zentralverwaltungsstelle für das Innere nach besonders zu ertheilenden Vorschriften Rechnung abzulegen ist.

8. 7. Den Kreisbeamten und Kreisamtssekretären ist es verboten, unbewegliche Güter innerhalb des Kreisbezirks an frey zu bringen. Nur die Erwerbung eines Wohnhauses und so viel Grundeigenthums, als für die Bedürfnisse ihrer Haus­haltung erforderlich ist, soll ihnen auf einzuholende spezielle Dispensation der vorgesetzten Behörde gestattet seyn.

8. 8. Der auf die Administration bezügliche Theil der Amtsverwaltungsordnung vom 5. Juni 1816, in so weil er nicht durch die spätere Gesetzgebung, insbesondere aber durch die Gemeindeordnung vom 12. Dezember 1848 .... und das Gesetz über die Armenpflege vom .... so wie durch die Be­stimmungen des gegenwärtigen Gesetzes abgeändert ist, bildet vorläufig die Verwaltungsordnung für die Kreisbeamten.

Dem Kreisamtmann steht gegen unter ihm in seinem Ge­schäftskreis fungirenden Diener und Lokalbehörden eine Dis- ziplinarstrafbefugniß bis zu 15 fl. zu.

Bis zu demselben Betrag erstreckt sich dessen Kompetenz in Bezug auf Strafgebote und Strafverbote, welche er auch ohne bestimmte desfalls vorliegende Gesetze und Verordnungen zur Aufrechthaltung von solchen Maßregeln für den Kreis oder einzelne Orte desselben erlassen kann, welche zur Abwendung Positiver Nachtheile für die öffentliche Sicherheit, für das Leben, Gesundheit und Eigenthum erforderlich sind. Der Ansatz der verwirkten Strafe steht aber in solchem Falle nicht dem Kreis­amtmann, sondern den polizeilichen Strafjustizbehörden zu.

2) Kreisbezirksrath.

8. 9. Einem jeden Kreisamte wird ein aus dem Volke gewählter Kreisbezirksrath beigeordnet.

8. 10. Die in den Gemeindewahlversammlungen zu wäh­lenden Wahlmänner treten an dem Orte, wo das Kreisamt seinen Sitz hat, zusammen, und erwählen für den Kreisbezirk

auf die Dauer von drei Jahren die Abgeordneten zum Kreis­bezirksrathe. Die Zahl der Abgeordneten richtet sich nach der Größe der Bevölkerung des Kreises in der Art, daß auf je 4000 Seelen ein Abgeordneter, so wie auf einen Bruchtheil von wenigstens 2000 Seelen der Bevölkerung des Kreises ein weiterer Abgeordneter gewählt wird.

8. 11. Die Wahlen chwohl der Wahlmânner als der Abgeordneten zum Kreisrath werden nach den Bestimmungen des Edikts vom 5. April 1848 über die Wahlen zur Stände­versammlung vorgenommen, mit der Beschränkung jedoch, daß über Beschwerden gegen das Wahlverfahren und Anfechtung der Wahl endgültig der Kreisbezirksrath entscheidet und die in 8. 36, pos. b und c, vorgeschriebene Ausschließung der höheren Staatsbeamten und Hofdiener bei den Wahlen für die Kreis­bezirksräthe wegfällt.

8. 12. Jeder Gewählte muß die auf ihn gefallene Wahl annehmen.

Ausgenommen sind und können die Wahl ablehnen solche Staatsbürger, welche das 60ste Lebensjahr zurückgelegt haben, sowie diejenigen, welch: die Stelle eines Bezirksrathsmitglieds schon drei Jahre bekleidet haben, sofern nicht seitdem wenigstens wieder drei Jahre verflossen sind.

Werden andere Ablehnungsgründe vorgebracht, so ent­scheidet über deren Erheblichkeit der Kreisbezirksrath.

Dasselbe gilt von den Gründen, welche für den Austritt aus dem bereits angetretenen Dienste geltend gemacht werden.

Verweigerung der Annahme der auf einen Staatsbürger gefallenen Wahl oder unzeitiger Austritt aus dem Amte ohne genügende Entschuldigungsgründe zieht die Suspension der ak­tiven und passiven Wahlberechtigung für Bezirksrathswahlen auf die Dauer von sechs Jahren und die Entrichtung eines Betrags von 50 fl. an die betreffende Ortsarmenkasse nach sich.

8. 13. Die Mitglieder des Kreisbezirksraths verwalten ihr Amt unentgeltlich. Sie empfangen keine Taggelder, doch werden die Kosten der Hin- und Herreise den Mitgliedern, nach den wirklich bestrittenen Ausgaben, aus der Staatskasse vergütet.

8. 14. Der Kreisbezirksrath ist berufen:'

1) zur Entscheidung der Streitigkeiten über Bürgerannah­men und Antritt des Bürgerrechts;

2) zur Entscheidung der Frage, ob eine Bürgermeisterwahl zu beanstanden, ferner ob ein Bürgermeister oder Gemeinde­rathsmitglied im Verwaltungswege zu entlassen seye;

3) zur Entscheidung über die Genehmigung zur Veräuße­rung von Gemeindeländereien, oder zur Aufnahme von Passiv- kapitalien, oder zur Verwendung des Grundstocksvermögens einer Gemeinde zu laufenden Bedürfnissen, oder zu Waldaus­stockungen und außerordentlichen Holzhieben, oder zu Abände­rungen im Allmendgenuß, oder zu Veränderungen in den Ab­gaben zur Gemeindekasse; ,

4) zur Entscheidung der Frage, ob eine Gemeinde im öf­fentlichen Interesse eine von Staatswegen ihr angesonnene, von ihr aber abgelehnte Ausgabe zu machen habe, insofern die Verpflichtung zur Ausgabe nicht in ihrem ganzen Umfange ge­setzlich bestimmt ist;

5) zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen mehreren Gemeinden über die Frage: ob Ausgaben, für welche keine privatrechtliche Verbindlichkeit besteht, im öffentlichen Interesse von der einen oder anderen Gemeinde, oder von mehreren ge­meinschaftlich und in welchem Verhältniß zu tragen seyen;

6) zur Entscheidung über die gesetzliche Zulässigkeit einer