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vom Volke, von der Mehrheit der Wähler als frei Erkorner sich darstellt, dem gebühret die Verehrung eines Trägers der Volkssouveränetät mit der stillen Voraussetzung der nöthigen Kenntnisse, der thätigsten Hingebung, des besten Willens für die Ausübung der Volksrechte ohne weiteres.

Doch klagen wir nicht das unmündige Volk an. Im er­sten Rausche ocr neuen und ungewohnten Freiheit kam manche Uebereilung, manche Ueberrumpelung vor, sey es durch Selbst­täuschung der Behörden, sey es durch Uebervortheilung der Bethörenden. Die medizinischen Quacksalber, welche ehedem auf Jahrmärkten ihre Tische und Buden ausschlugen und unter Lem Schalle von Trompeten und lauten Anpreisungen Käufer zu ihren Unioersalheilmitteln herbeilockten, mußten sonst durch die Polizei entfernt werden; jetzt ist das Volk anders belehrt. So wurden vor Kurzem die politischen Quacksalber, welche sich zu Sprechern in allerlei Volksversammlungen auswarfen, auf die Tische stiegen und in unerhörter Selbstgewißheit mit modischgrausigen Stichwörtern gegen Tyrannei in's Blaue de- klamirtcn und unfehlbare Universalheilmittel der bürgerlichen und menschlichen Gesellschaft anpriesen, wohl von einzelnen, herbeigelaufenen Haufen mit Staunen und Beifallsrufen an­gehört; aber allmählig kehrt auch bei den Aufgeregtesten der Gebrauch angcborner gesunder Vernunft zurück, und man be­ginnt, das Mögliche vom Unmöglichen, das Geträumte vom Wirklichen, sogar das Rechtliche vom Unrechtlichen zu schei­den, die scheinbaren Vortheile mit den wesentlichen zu verglei­chen, die hohlen Versprechen an ihren Früchten zu erkennen.

Wir wollen nicht untersuchen, ob gerade jetzt die rechte Zeit sey, zur hastigen Ausarbeitung und übereilten Einführung vieler neuer und tief in das Leben eingreifender Gesetze für Justiz und Verwaltung. Der preußische Justizminister Sa- vigny in Berlin, welcher schon früher, bei ganz ruhigen und allgemein friedlichen Zuständen Deutschlands und Europas, unserer Zeit den Beruf und die Berechtigung zur Gesetzgebung, vielleicht allzu einseitig und allzu bedenklich, absprach, wurde ehedem für einen der "gelehrtesten Juristen gehalten, gilt aber jetzt bei der Linken als einer der ersten Reaktionäre, bei der Rechten wenigstens als ein Unmöglicher. In eben diese Klasse werden nun Jordan aus Marburg und Welcker aus Ba­den gesetzt, frühere Vorkämpfer und Märtyrer der Volksfreiheit, nachdem sie ministerielle Missionen erhielten und annahmen. B ass ermann beantragte zuerst unter allen Volksabgeordneten in der Badischen Kammer förmlichst die Errichtung des neuen deutschen Volksparlamentes, welches wir jetzt haben; und welche Schmähungen muß eben derselbe daselbst von den soge­nannten Volksfreunden jetzt, nachdem er ebenfalls ministerielle Missionen annahm, über sich ausschütten hören! Aber es ist die unbestrittene Eigenheit aller Volkselemente, neidisch und mißgünstig zu seyn, nicht blos gegen Gewaltträger, sondern sogar gegen Privatmänner, wenn sie irgendwie Auszeichnung finden oder verdienen. Die Anekdote von Aristides, dem Ge­rechten und dem Schuster, dem der bloße Beinamen des Ge­rechten mißfiel, ist selbst den Schulkanben bekannt. Das lehrt die Geschichte aller Staaten, besonders demokratischer, baß nach jeder noch so gerechten Revolution, nach jedem noch so reinen und sittlichen Siege einer Partei, (dieses Wort hat jetzt sogar die unparlamentarische Bebeutung verloren, welche es noch hatte, als H. von Gagern es vor einigen Jahren in der Kammer zu Darmstadt brauchte) alle neuen und plötzlichen Gesetze mehr oder minder ab irato können das Gepräge des Zornes, der Rache und des Mißtrauens an sich tragen, beson­ders wenn das Volk gar aristokratisches Blut gekostet hatte. Von den kleinen und großen Republiken des Alterthums und von der französischen Revolution kann man ganz absehen, und braucht nur an die jetzt noch bestehende Gesetzgebung der viel­gepriesenen konstitutionellen Monarchie des vereinten freien britischen Reiches zu erinnern. Welcher Wust von Partei- Gesetzen, die dem neunzehnten Jahrhundert Hohn sprechen, eristirt dort noch, und welche Mühe hat es die Reformfreunde von jeher gekostet, Einzelnes allmählig davon zu entfernen und die bedenkliche Furcht des Parlamentes Oben und Unten zu beschwichtigen. (Forts, folgt.)

D e u t s âi l a n d.

* Wiesbaden, 14. Dez. Heute Nachmittag sind die her­zoglichen Truppen des 2. Infanterie-Regiments, aus Baden zurückkehrend, hier eingerückt.

* Wiesbaden, 14. Dezbr. (Ständeversammlung.) Reg.- Komm. Werren theilt mit, daß das Reichsmlnisterium die Zulage gegeben habe, daß die Kosten der Einquartirung in aus die Reichskasse kompensirt und baar bezahlt werden

sollen, so daß also die nassauische Kasse nicht einmal einen Vorschuß zu zahlen hat.

Auf der Tagesordnung steht die Berathung desGesetzes über die Verwaltung der öffentlichen Armen­pflege." Da die Diskussion durchaus kein allgemeines In­teresse bot, so theilen wir hier nur das Gesetz in der von der Kammer modifizirtcn und einstimmig angenommenen Fassung vollständig mit:

T i t. I. (Zweck und Umfang der Armenpflege.) §. 1, Der Zweck der gejammten öffentlichen Armenpflege ist:

1) Entfernung der Ursachen der Verarmung,

2) Hülfeleistung bei wirklich eingetretener Verarmung und zwar

a) durch zweckmäßige Beschäftigung der Armen nach dem Grade der Arbeitsfähigkeit,

b) durch Verabreichung von Unterstützungen nach dem Grade der vorhandenen Hülfsbedürftigkeit.

8. 2. Die zum Zweck der Verhütung der Armuth zu er­greifenden Maßregeln bleiben im Allgemeinen dem Ermessen der mit Handhabung der Armenpflege beauftragten Behörden innerhalb ihrer durch die Gesetzgebung vorgezeichneten Befug­nisse und nach Maßgabe der denselben zu Gebote stehenden Mittel überlassen.

Insbesondere haben sich dieselben jedoch angelegen seyn zu lassen, die unbemittelten Einwohnerklasfen zur Ärbeitsthätig- keit und Sparsamkeit, deßgleichen zur Errichtung von Spar­kassen, Kranken- und Sterbekaffen, Lebensaffekuranzen und anderen Privatunterstützungs- und Hülfsvereinen anzuregen.

8. 3. Unter die Zahl der Armen werben nur Diejenigen gerechnet, welche entweder gar nicht, oder nicht vollständig ihren Unterhalt durch Arbeit erwerben können. Dieselben zer­fallen hiernach in vier Klaffen:

1) Diejenigen, welche durch Kindheit, hohes Alter oder Gebrechen zu irgend einem Erwerb ganz unvermögend sind;

2) solche Personen, welche wegen nicht vollständiger Ar­beitsfähigkeit nicht so viel zu erwerben im Stande sind, als zum nothwendigen Lebensunterhalt erforder­lich ist;

3) Diejenigen, welche nur in eine vorübergehende Noth gerathen sind;

4) die Arbeitsfähigen, welche ohne ihre Schuld gar kei­nen oder keinen hinreichenden Verdienst h iben.

8. 4 (5.) Die Bestimmung der Größe der an die ver­schieb eNen Klasserrch^r Arruâ zu testenden" UMerstUiMsgënist Gegenstand der umsichtigen und pflichtmäßigen Erwägung der mit der Verwaltung der Armenpflege beauftragten Behörden. Jede Unterstützung ist jedoch so viel wie möglich in Form von Arbeitsverdienst zu verabreichen.

8. 5 (7.) Die nach dem angegebenen Maßstabe zu lei­stende Unterstützung erstreckt sich auch auf die Krankenpflege der Armen dergestalt, daß neben unentgeltlicher ärztlicher Be­handlung, auch die Kosten einer nach Vorschrift bes Arztes für nothwendig erachteten besonderen Verpflegung, Beköstigung und Wartung, einschließlich der Verpflegung in Hospitälern und der Irrenanstalt in den dazu geeigneten Fällen, sowie der Arzneimittel und chirurgischen Behandlung auf die zur Armen­versorgung bestimmten Fonds übernommen werden.

8. 6. Bei Kindern, welche der öffentlichen Armenversor­gung anheim fallen, erstreckt sich die zu leistende Unterstützung, abgesehen von dem in Fällen der Dürftigkeit unentgeltich zu ertheilenden Schulunterricht, zugleich auf die sonstigen Kosten der nothwendigen Elementarerziehung.

8. 7 (6. 7.) Einen Anspruch auf Unterstützung in den nach dem gegenwärtigen Gesetz dazu geeigneten Fällen haben sämmtliche in dem Herzogthum Nassau heimathberechtigte Per­sonen, so lange sie sich innerhalb des nassauischen Staatsge­bietes aufhalten.

Auf Angehörige eines auswärtigen Staates kann sich die inländische Armenpflege nur erstrecken,

1) insofern in Hospitälern und anderen Stiftungen fun- dationsmäßig auch Fremde verpflegt werden sollen;

2) vorübergehend in dem Falle, wenn arme Fremde wäh­rend ihres Aufenthaltes im Herzogthum durch Krank­heit oder sonstige Unglücksfälle in HülfSbedürftigkeit und den Zustand der Wegunfertigkeit gerathen. AlS- dann ist für dieselben auf die Dauer dieses Zustandes gleichwie für einen inländischen Dürftigen zu sorgen.

Insofern der Ersatz der dadurch entstehenden Kosten aus seinem etwaigen im Auslande belegenen Ver­mögen oder von alimentationspflichtigen Verwandten nicht zu erhalten ist, werden dieselben auö den 8. 14 dieses Gesetzes bezeichneten Mitteln bestritten.