Beilage zur
Allgemeinen Zeitung.
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Mittwoch den 13. Dezember
1848
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Uebersicht.
Deutschland. Mainz (Die Truppen aus Frankfurt zurückgekehrt. Mordthat. — Frankfurt (Reichstag.) — Heidelb erg (Die nassauischen Truppen.) — Berlin (Die Demokraten über die oktroyirte Verfassung).
— bremstet (Erklärung des Ministers in Betreff der Hinrichtung
R. Blums.)
Dent s ch I st ir d
Mainz, 11. Dez. (O.-P.-A.-Z.) Bon den am 17. Sept, von hier nach Frankfurt entsandten Truppen unserer Besatzung sind heute ein Bataillon Oesterreicher und ein Bataillon Preußen hier wieder eingetroffen. Am nächsten Donnerstag den 14. d. Mts. wird die österreichische Garnison eine große Parade zur Huldigung des neuen Kaisers halten, wobei an diejenigen Soldaten, welche sich bei der Frankfurter Emeute ausgezeichnet haben, Denkmünzen vertheilt werden sollen.
In einem Dorfe unserer Provinz, vier Stunden von hier, begab sich ein Bösewicht während der gestrigen Sonntags-Predigt, wo fast sämmtliche Einwohner in der Kirche waren, zu einem siebenzigjährigen Juden und richtete an denselben die Forderung, ihm augenblicklich 100 fl. zu geben. Auf dessen Weigeruihg schlug er ihn todt, und da inzwischen dessen Ehefrau herbeikam, ermordete er auch diese. Der Uebelthäter wurde bald nachher verhaftet.
Frankfurt, 12. Dezbr. (D. Z.) (Reichstag. Schluß.) Das Schlußwort nimmt hierauf Dahlmann: Die Ereignisse dieses Jahres haben den Sieg des konstitutionellen Systems in unserm Vaterlande entschieden, die Regierungen, b. i. die Ministerien, gehen -mithin hervor aus dem Willen des Volkes. Sonach gehen auch beide Theile des Staatenhauses, wie es Ihnen der Verfassungsausschuß vorschlägt, aus dem Willen des Volkes hervor. Nach v. Linde's Antrag würde die Volksvertretung vom Staatenhause ausgeschlossen — wir haben ihr 'ein solches Mißtrauensvotum nicht ertheilen können, wie wir auch, was die hier gegen die Regierungen geäußerten Bedenken anlangt, nicht glauben können, daß ein Ministerium das Vertrauen der Kammern, durch das es in's Amt gerufen wird, sofort verliere, wenn es sodann im Amte ist.
Das Ergebniß der Abstimmung ist die Annahme folgender Paragraphen (ganz nach dem Entwürfe des Verfassungsausschusses):
8. 4. Die Mitglieder des Staatenhauses werden zur Hälfte durch die Regierung und zur Hälfte durch die Volksvertretung der Staaten ernannt.
Wo zwei Kammern bestehen, wählen diese in gemeinsamer Sitzung nach absoluter Stimmenmehrheit.
8. 5. In denjenigen Staaten, welche nur ein Mitglied in's Staatenhaus senden, schlägt die Regierung drei Kaudiva- ten vor, aus denen die Volksvertretung mit absoluter Stim- . menmehrheit wählt.
§. 6. Wo mehrere Staaten zu gemeinsamer Vertretung im Staatenhause verbunden sind, haben diese über die gemeinschaftlich vorzunehmende Wahl ein Abkommen untereinan- : der zu treffen. Das Prinzip der Theilung der Wahlberechti- ; gung zwischen Regierung und Volksvertretung darf dabei nicht iß verletzt werden. Das ganze Abkommen ist der Reichsregierung : zur Genehmigung vorzulegen.
Ueber die folgenden Paragraphen findet die Abstimmung ; ohne vorgängige Besprechung statt. Es wird zum Beschluß erhoben (ebenfalls nach dem Mehrheitserachten deS Verfaf- sungsausschuffes):
8. 7. Wenn mehrere deutsche Staaten zu einem Ganzen verbunden werden, so entscheidèt ein Reichsgesctz über die da- - durch etwa nothwendig werdende Abänderung in der Zusammensetzung des Staatenhauses.
8. 8. Mitglied des Staatenhauses kann nur ein, Solcher werden, welcher
1) Staatsbürger desjenigen Staates oder Staatenverbandes (siehe 8. 6) ist, welcher ihn sendet;
2) das 30. Lebensjahr zurückgelegt hat;
3) sich im vollsten Genusse der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte befindet.
8. 9. Die Mitglieder des Staatenhaufts werden auf 6 Jahre gewählt. Sie werden alle 3 Jahre zur Hälfte erneuert.
Dazu der Antrag Koch's aus Leipzig und Genossen:
Bei außerordentlichen Reichstagsversammlungen, welche nach Ablauf der für die toeilweise Erneuerung bestimmten Periode und bevor noch die neuen Wahlen zur nächsten ordentlichen Reichstagssitzung erfolgt sind, berufen werden, bilden die Mitglieder der letzten ordentlichen Sitzung auch für die außerordentliche Sitzung das Staatenhaus.
Artikel III. §. 10. Das Volkshaus besteht aus den Abgeordneten des deutschen Volkes.
Eine Besprechung findet erst wieder Statt vor 8. 11. Mölling verlangt, daß die Mitglieder des Volkshauses nur auf Ein Jahr gewählt werden sollen. Herr Mölling ist kein glücklicher und geschickter Redner. Sein Fürwort hat den bringenden Ruf nach Schluß zur Folge. Wigard vertheidigt das Minderheitserachten, wonach auf zwei Jahre gewählt werden soll. Für die Mehrheit des Ausschusses spricht Briegleb. Es sey im Interesse der Politik des Hauses, daß eine gewisse Stetigkeit darin nicht vermißt werde. Deshalb habe der Ausschuß den vierjährigen Turnus vorgeschlagen. Indessen entscheidet sich die Abstimmung für eine Modifikation des Ver- fassungsvorschlags nach dem Anträge Wid enmann's.
8. 11. Die Mitglieder des Volkshauses werden für das erste Mal auf vier Jahre, demnächst immer auf drei Jahre gewählt.
Die Wahl geschieht nach den in dem Reichswahlgesetze enthaltenen Vorschriften.
Artikel IX §. 12. Die Mitglieder des Reichstags beziehen ein gleichmäßiges Tagegeld und Entschädigung für ihre Reisekosten. Das nähere bestimmt ein Reichsgesetz.
Den Mitgliedern des Reichstags werden die Tagegelder und Reisekosten aus der Reichskasse gezahlt.
8. 13. Die Mitglieder beider Häuser können durch Instruktionen in ihrer parlamentarischen Thätigkeit nicht gebunden werden.
8. 14. Niemand kann gleichzeitig Mitglied von beiden Häusern seyn.
Damit ist die heutige Tagesordnung erschöpft. Die heutige Berathung wird morgen fortgesetzt.
Frankfurt, 12. Dez. Nachmittags 1 Uhr. In der heutigen 134. Sitzung der deutschen Reichsversammlung wurden während der Berathung über den Abschnitt der Verfassung „vom Reichstage" folgende Beschlüsse gefaßt: „Artikel V, 8. 15: Lu einem Beschluß eines jeden Hauses des Reichtags ist die Theilnahme von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Anzahl seiner Mitglieder und die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Im Falle der Stimmengleichheit wird ein Antrag als abgelehnt betrachtet. §. 16. Wenn es sich von der Erlassung' solcher Gesetze handelt, durch welche Einrichtungen und Maßregeln begründet werden sollen, die der Kompetenz der Reichsgewalt nicht ausdrücklich zugewiesen sind (Abschnitt von der Reichsgewalt, Artikel XIII 8. 58 am Ende), so ist für die Schlußabstimmung eines jeden Hauses die Gegenwart von wenigstens der Hälfte seiner Mitglieder und unter diesen eine Mehrheit von 'zwei Drittel der Stimmen erforderlich.
8. 17.: Das Recht des Gesetzvorschlags, der Beschwerde, der Adresse und der Unterwerfung so wie der Anklage der Minister, steht jedem Hause für sich zu. 8. 18: Ein Reichstagsbeschluß kann nur durch die Uebereinstimmung beider Häuser gütig zu Stande kommen."
Heidelberg, 10. Dez. Heute verließ uns der größte Theil der nassauischen Reichstruppen, und die wenigen, welche im Augenblick noch hier sind, marschiren nächsten Dienstag ab. Der Regiments-Kommandeur, Oberstlieutenant ».Reichenau, sprach im Namen der Offiziere und der Mannschaft öffentlich Dank aus für die wohlwollende und freundliche Aufnahme, welche ihnen sowohl in Heidelberg, als in der Umgegend geworden ist.
Berlin, 9. Dez. (K. Z.) Indeß die Zustimmungen zur Verfassung von allen Seiten in Adressen ausgesprochen wer-