Nassauische
Allgemeine Zeitung.
^N 2&2> Sonntag den LO Dezember L8L8.
Die Nass. Allg. Zeitung mit ihren» belletristischen Beiblatt erscheint täglich. — Der vierteljährige Pränumerationspreis ist in Wiesbaden Ä fl., für den Umfang des HerzogthumS Nassau, des GroWerzogthums und Kürfürstenthums Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt Ä ft. 30 fr., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarisschen Verwaltungsgebietes 8 ft. 40 fr. —Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellenberg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
Uebersicht.
Votum her Mehrzahl der AppellatèonSgerichtsräthe von Ufingen über die Abnrtheilung unserer politischen Verbrecher durch Schwurgericht.
Deutschland. Wiesbaden (Landtag). — Dillenburg (Die Einkommensteuer). — Frankfurt (Die Vorberathung über Oesterreichs Stellung zu Deutschland). — Leipzig (Das österreichische Konsulatswappen). — Berlin (Die Abgeordneten und die Auflösung des Landtages. Protest der bayrischen Krone gegen ein deutsches Kaiserthum).
— Wien (Der Feldzug gegen Ungarn. Der junge Kaiser). — Kr em- sier (Reichstag). — Ollmütz (Unterhandlungen mit den Ungarn).
Frankreich. Paris (Tagesbericht.)
Italien. Rom (Die Flucht des Papstes).
t Votum der Mehrzahl der Appellatious- gerichtsräthe vou Usingen über die Aburthei- lung unserer politischen Verbrecher durch Schwurgericht.
^ Bei der nunmehr nach dem Wiederzusammentritt der Ab- geordneten erfolgenden Berathung des Gesetzentwurfes über Schwurgerichte wird eS wohl vielen Lesern von Interesse seyn, die Ansichten kennen zu lernen, welche die Mehrzahl der Mitglieder des Appellationsgerichts zu Usingen, nämlich die Hofgerichtsräthe v. Bierbrauer, Frensdorfs, Trepka, Ebhardt, Stahl, Forst und Preusser über den fraglichen Gegenstand ausgesprochen habest. Dieses bemerkens- werthe Votum ist in folgender Eingabe an die Ständeversammlung niedergelegt.
Hohe Versammlung! Nach den in öffentlichen Blät, fern enthaltenen Nachrichten hat in der Sitzung vom 14. Sept, d. Js. der Landtag einstimmig den Wunsch ausgesprochen, daß die dermalen vorliegenden Untersuchungen wegen politischer Vergehen durch Schwurgerichte abgeurtheilt würden.
Mit Freude haben wir diesen Beschluß begrüßt, und wir glauben, da hierdurch thatsächlich der Beweis geliefert wird, daß die hohe Versammlung von der Wichtigkeit und Unauf- schieblichkeit dieses Gegenstandes durchdrungen ist, eine ausführlichere Darlegung der dafür sprechenden Gründe unterlassen zu sollen.
Von der Nothwendigkeit möglichst schleuniger Aushebung des seitherigen geheimen inquisitorischen Verfahrens hatten sich die Unterzeichneten in ihrer richterlichen Stellung schon lange überzeugt, und zur Verwirklichung daran, so weit an ihnen war, gewirkt.
Sie sind von dem Gebote der unverweilten Einführung von Schwurgerichten unter den dermaligen Verhältnissen um so mehr durchdrungen, da ihnen eben so wohl die Sicherung des Rechtszustandes und der politischen Freiheit der Staatsbürger, als die bisher den Gerichtshöfen noch nicht entzogene Achtung und das Vertrauen des Volkes zu der Unabhängigkeit und Unbefangenheit der gerichtlichen Entscheidungen zumal bei politischen Vergehen davon unbedingt abzuhängen scheinen; eine Entziehung oder auch nur Schmälerung des Vertrauens der Staatsbürger zu einer von keinerlei äußerem Einflüsse bestochenen Rechtssprechung aber, namentlich jetzt zu dem Unheilvollsten gehören und den letzten und stärksten Damm gegen
einen gesetzlosen Zustand, bei dem, wahre Freiheit nimmer bestehen kann, durchbrechen würde.
Von Herzog!. Staatsministerium sind dem Landtage Gesetzesentwürfe zu einer provisorischen Ordnung des Strafverfahrens vorgelegt worden; wir bitten, denselben unter diesen Verhältnissen bei den Verhandlungen den Vorzug vor allen anderen Gegenständen zugestehen zu wollen.
Nach unserer unvorgreiflichen Meinung kann es sich hauptsächlich nur um die Frage handeln, ob diese der Gesetzgebung eines Nachbarstaates, in welchem jenseits des Rheins mündlich-öffentliches Verfahren mit Schwurgerichten bei Verbrechen schon lange besteht, nachgebildeten für dessen diesseits des Rheins gelegenen Provinzen bestimmten Entwürfe im Ganzen, wie auch in Hessen geschah, anzunehmen seyen oder nicht, mit Vorbehalt weniger, durch die Umstände gebotener Modifikationen. Wir rechnen unter letztere namentlich die gesetzliche Anordnung einer aus fünf, außer dem Vorsitzenden Durchs LooS aus den Mitgliedern des Hofgerichts auf Jahresfrist erwählten Personen bestehenden Anklagekammer (Kriminalsenat, wie dieser in dem großherzoglich hessischen Entwürfe enthalten ist), welcher, wenn sie die Sache nicht vor das Schwurgericht zu verweisen Grund findet, sofort die Entscheidung des korrektionellen Vergehens obliegt, und die Verweisung aller Preßvergehen vor die Geschwornen mit dem Vorbehalte, daß eine Verhaftung der Angeklagten, wo nicht ein anderes Kriminalverbrechen im Preßvergehen vorliegt, stattzufinden hat.
Wo im klebrigen Mängel im Strafgesetzbuche und im Verfahren vorliegen, lassen sich bei diesen provisorischen Gesetzen Aenderungen jederzeit im Wege verbessernder Gesetzgebung in Antrag und Ausführung bringen, nachdem wir durch eigne Uebung das Nothwendige und Zweckmäßigste werden erkannt haben, während uns jetzt in Nassau, man kann wohl sagen, ausnahmslos hierin eine durch das praktische Leben erprobte Erfahrung hinsichtlich des öffentlichen Verfahrens gebricht. Unsere Bestrebungen, nicht auf Vervielfältigung, sondern auf Herbeiführung möglichst gleichförmiger Gesetze im Kreise der deutschen Staaten gerichtet, werden hiebei eine Unterstützung in den Gesetzgebungsarbeiten Hessens erhalten, wo durch sachkundige mit dem seither uns fremden Institute des mündlichen und öffentlichen Verfahrens mit Schwurgerichten lange vertraute Männer die Annahme der Entwürfe, welche im Wesentlichen mit den bei uns vorgelegten übereinstimmen, empfohlen und angenommen, dabei aber ebenfalls deren spätere verbessernde Aenderung in Aussicht gestellt worden ist. Der Gesichtspunkt darf aber wohl vor Allem nicht außer Acht bleiben, daß die Einführung des anerkannt Besseren und Nothwendigen nicht darum verschoben werde, um etwas noch Vorzüglicheres zu erzielen.
Wir glauben hiernach bemerken zu müssen, daß die Ver- Handlungen der bei dem Herzog!. Kriminalgericht zu Wiesbaden wegen politischer Vergehen geführten Untersuchungen seit einigen Tagen geschlossen sind und darum, da nach dem Wunsche der1 hohen Versammlung die Aburtheilung durch Schwurgerichte erfolgen soll, die Dauer dèr Haft der dermal noch verhafteten 4 Angeklagten von der Förderung oder Zögerung der Beschlußnahme über die vorgelegten Gesetzesentwürfe abhängt.
Da das gegenwärtig in Berathung schwebende Gefetz über die Gemeindeverwaltung noch längere Zeit in Anspruch nehmen wird, die Debatten darüber aber ohne Nachtheil wegen des erwähnten unseres Erachtens in kurzer Frist zu erle-